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Artikel 4 - Zweites Gesetz zur Änderung des Waffengesetzes und weiterer Vorschriften (2. WaffGuaÄndG k.a.Abk.)

Artikel 4 Änderung des Nationalen-Waffenregister-Gesetzes


Artikel 4 wird in 2 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 6. Juli 2017 NWRG § 10, § 11, mWv. 1. Januar 2019 § 1, § 2, § 3, § 4, § 18

Das Nationale-Waffenregister-Gesetz vom 25. Juni 2012 (BGBl. I S. 1366) wird wie folgt geändert:

abweichendes Inkrafttreten am 01.01.2019

1.
§ 1 Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

„(1) Das Nationale Waffenregister ermöglicht die Zuordnung von

1.
Waffen,

2.
Anträgen auf Erteilung waffenrechtlicher Erlaubnisse,

3.
Versagungen waffenrechtlicher Erlaubnisse,

4.
Erteilungen waffenrechtlicher Erlaubnisse,

5.
Ausnahmen,

6.
Anordnungen,

7.
Sicherstellungen oder

8.
Verboten

zu Personen."

2.
§ 2 wird wie folgt geändert:

a)
In Nummer 4 Buchstabe d wird der Punkt am Ende durch ein Komma ersetzt.

b)
Folgende Nummer 5 wird angefügt:

„5.
Anträge auf Erteilung einer waffenrechtlichen Erlaubnis:

der Antrag auf erstmalige Erteilung einer waffenrechtlichen Erlaubnis sowie die Benennung nach § 10 Absatz 2 Satz 3, § 28 Absatz 3 Satz 1 oder § 28a Absatz 1 Satz 3 Nummer 2 des Waffengesetzes."

3.
§ 3 wird wie folgt geändert:

a)
In Nummer 23 wird das Wort „sowie" am Ende durch ein Komma ersetzt.

b)
In Nummer 24 wird der Punkt am Ende durch ein Komma ersetzt.

c)
Die folgenden Nummern 25 und 26 werden angefügt:

„25.
Stellung eines Antrags auf Erteilung einer waffenrechtlichen Erlaubnis sowie

26.
nicht mehr anfechtbare Versagung eines Antrags auf Erteilung einer waffenrechtlichen Erlaubnis, sofern die Versagung erfolgt auf Grund

a)
von § 4 Absatz 1 Nummer 2 in Verbindung mit § 5 Absatz 1 Nummer 2 oder Absatz 2 Nummer 2, 3 oder Nummer 4 des Waffengesetzes oder

b)
von § 4 Absatz 1 Nummer 2 in Verbindung mit § 6 Absatz 1 Satz 1 und 2 des Waffengesetzes."

4.
In § 4 Absatz 1 Nummer 3 wird im Satzteil vor Buchstabe a das Wort „Erlaubnisse" durch die Wörter „Anträge, Erlaubnisse, Versagungen" ersetzt.

Ende abweichendes Inkrafttreten


5.
§ 10 wird wie folgt geändert:

a)
Nummer 4 wird wie folgt gefasst:

„4.
den Polizeien des Bundes und der Länder zur Erfüllung der ihnen durch Gesetz zugewiesenen Aufgaben,".

b)
In Nummer 5 werden das Semikolon sowie die Wörter „Nummer 4 Buchstabe a und b gilt entsprechend" gestrichen.

c)
In Nummer 6 werden das Semikolon sowie die Wörter „Nummer 4 Buchstabe a und b gilt entsprechend," gestrichen.

6.
§ 11 Absatz 3 Satz 2 und 3 wird durch den folgenden Satz ersetzt:

„In diesem Fall werden nur die Angaben nach § 4 Absatz 1 Nummer 1 oder Nummer 2 übermittelt."

abweichendes Inkrafttreten am 01.01.2019

7.
§ 18 Absatz 2 wird wie folgt geändert:

a)
In Nummer 9 wird der Punkt am Ende durch ein Komma ersetzt.

b)
Die folgenden Nummern 10 und 11 werden angefügt:

„10.
im Fall des § 3 Nummer 25 unverzüglich nach Erteilung der beantragten waffenrechtlichen Erlaubnis, Rücknahme des Antrages durch den Antragsteller oder Unanfechtbarkeit der Entscheidung einer Waffenbehörde bei Versagung der Erlaubnis,

11.
im Fall des § 3 Nummer 26 nach Ablauf von fünf Jahren."

Ende abweichendes Inkrafttreten




 

Zitierungen von Artikel 4 Zweites Gesetz zur Änderung des Waffengesetzes und weiterer Vorschriften

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 4 2. WaffGuaÄndG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in 2. WaffGuaÄndG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

Artikel 5 2. WaffGuaÄndG Inkrafttreten
...  Artikel 4 Nummer 1 bis 4 und 7 tritt am 1. Januar 2019 in Kraft. (2) Im Übrigen tritt dieses Gesetz am Tag nach ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

eIDAS-Durchführungsgesetz
G. v. 18.07.2017 BGBl. I S. 2745
Artikel 11 eIDASDG Folgeänderungen
... 3 Nummer 3 des Nationales-Waffenregister-Gesetzes vom 25. Juni 2012 (BGBl. I S. 1366), das durch Artikel 4 des Gesetzes vom 30. Juni 2017 (BGBl. I S. 2133 ) geändert worden ist, werden die Wörter „nach dem Signaturgesetz" ...