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Änderung § 22 EntgTranspG vom 01.08.2022

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§ 22 EntgTranspG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.08.2022 geltenden Fassung
§ 22 EntgTranspG n.F. (neue Fassung)
in der am 01.08.2022 geltenden Fassung
durch Artikel 25 G. v. 05.07.2021 BGBl. I S. 3338; dieses geändert durch Artikel 10 G. v. 20.07.2022 BGBl. I S. 1166
 

(Textabschnitt unverändert)

§ 22 Berichtszeitraum und Veröffentlichung


(1) 1 Arbeitgeber nach § 21 Absatz 1, die tarifgebunden nach § 5 Absatz 4 sind oder die tarifanwendend nach § 5 Absatz 5 sind und die gemäß § 13 Absatz 5 erklärt haben, tarifliche Regelungen zum Entgelt nach § 5 Absatz 5 anzuwenden, erstellen den Bericht alle fünf Jahre. 2 Der Berichtszeitraum umfasst die vergangenen fünf Jahre.

(2) 1 Alle anderen Arbeitgeber nach § 21 Absatz 1 erstellen den Bericht alle drei Jahre. 2 Der Berichtszeitraum umfasst die vergangenen drei Jahre.

(3) 1 Die Angaben nach § 21 Absatz 2 beziehen sich nur auf das jeweils letzte Kalenderjahr im Berichtszeitraum. 2 Ab dem zweiten Bericht sind für die genannten Angaben die Veränderungen im Vergleich zum letzten Bericht anzugeben.

(Text alte Fassung)

(4) Der Bericht nach § 21 ist dem nächsten Lagebericht nach § 289 des Handelsgesetzbuches, der dem jeweiligen Berichtszeitraum folgt, als Anlage beizufügen und im Bundesanzeiger zu veröffentlichen.

(Text neue Fassung)

(4) Der Bericht nach § 21 ist dem nächsten Lagebericht nach § 289 des Handelsgesetzbuches, der dem jeweiligen Berichtszeitraum folgt, als Anlage beizufügen und im Unternehmensregister offenzulegen.