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Änderung § 25 EntgTranspG vom 01.08.2022

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§ 25 EntgTranspG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.08.2022 geltenden Fassung
§ 25 EntgTranspG n.F. (neue Fassung)
in der am 01.08.2022 geltenden Fassung
durch Artikel 25 G. v. 05.07.2021 BGBl. I S. 3338; dieses geändert durch Artikel 10 G. v. 20.07.2022 BGBl. I S. 1166
 

(Textabschnitt unverändert)

§ 25 Übergangsbestimmungen


(1) 1 Der Auskunftsanspruch nach § 10 kann erstmals sechs Kalendermonate nach dem 6. Juli 2017 geltend gemacht werden. 2 Soweit der Auskunftsanspruch nach Satz 1 dann innerhalb von drei Kalenderjahren erstmals geltend gemacht wird, können Beschäftigte abweichend von § 10 Absatz 2 Satz 2 erst nach Ablauf von drei Kalenderjahren erneut Auskunft verlangen. 3 Satz 2 gilt nicht, soweit die Beschäftigten darlegen, dass sich die Voraussetzungen wesentlich verändert haben.

(2) Der Bericht nach § 21 ist erstmals im Jahr 2018 zu erstellen.

(3) Abweichend von § 22 Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 Satz 2 umfasst der Berichtszeitraum für den ersten Bericht nur das letzte abgeschlossene Kalenderjahr, das dem Jahr 2017 vorausgeht.

(Text alte Fassung)

 
(Text neue Fassung)

(4) § 22 Absatz 4 in der ab dem 1. August 2022 geltenden Fassung ist erstmals anzuwenden auf Berichte zur Gleichstellung und Entgeltgleichheit, die Lageberichten beizufügen sind, welche für das nach dem 31. Dezember 2021 beginnende Geschäftsjahr aufgestellt werden.

 

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