Artikel 2 - Gesetz zur Einführung der elektronischen Akte in der Justiz und zur weiteren Förderung des elektronischen Rechtsverkehrs (EAkteJEG k.a.Abk.)

G. v. 05.07.2017 BGBl. I S. 2208 (Nr. 45); zuletzt geändert durch Artikel 37 G. v. 08.12.2025 BGBl. 2025 I Nr. 319
Geltung ab 01.01.2018, abweichend siehe Artikel 33
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Artikel 2 Weitere Änderung der Strafprozessordnung zum 1. Juli 2025 und zum 1. Januar 2026


Artikel 2 hat 1 frühere Fassung, wird in 3 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 1. Juli 2025 StPO § 32

Die Strafprozessordnung, die zuletzt durch Artikel 1 dieses Gesetzes geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
§ 32 Absatz 1 wird wie folgt geändert:

a)
(aufgehoben)

abweichendes Inkrafttreten am 01.07.2025

 
b)
Die Sätze 2 und 3 werden durch folgenden Satz ersetzt:

„Die Bundesregierung und die Landesregierungen können jeweils für ihren Bereich durch Rechtsverordnung bestimmen, dass Akten, die in Papierform angelegt wurden, in Papierform weitergeführt werden."

Ende abweichendes Inkrafttreten


2.
(aufgehoben)


Text in der Fassung des Artikels 37 Gesetz zur Änderung der Vorschriften über die Einführung der elektronischen Akte in der Justiz und über die allgemeine Beeidigung von Gerichtsdolmetschern sowie zur Änderung des Stiftungsregisterrechts G. v. 8. Dezember 2025 BGBl. 2025 I Nr. 319 m.W.v. 12. Dezember 2025

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Frühere Fassungen von Artikel 2 Gesetz zur Einführung der elektronischen Akte in der Justiz und zur weiteren Förderung des elektronischen Rechtsverkehrs

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 12.12.2025Artikel 37 Gesetz zur Änderung der Vorschriften über die Einführung der elektronischen Akte in der Justiz und über die allgemeine Beeidigung von Gerichtsdolmetschern sowie zur Änderung des Stiftungsregisterrechts
vom 08.12.2025 BGBl. 2025 I Nr. 319

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 
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Zitierungen von Artikel 2 Gesetz zur Einführung der elektronischen Akte in der Justiz und zur weiteren Förderung des elektronischen Rechtsverkehrs

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 2 EAkteJEG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in EAkteJEG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

Artikel 33 EAkteJEG Inkrafttreten (vom 12.12.2025)
... Absatz 5 der Zivilprozessordnung. (5) Am 1. Juli 2025 treten in Kraft: 1. Artikel 2 Nummer 1 Buchstabe b , 2. Artikel 6 Nummer 2 sowie 3. Artikel 9 Nummer 2. (6) Artikel ...
 
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Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zur Änderung der Vorschriften über die Einführung der elektronischen Akte in der Justiz und über die allgemeine Beeidigung von Gerichtsdolmetschern sowie zur Änderung des Stiftungsregisterrechts
G. v. 08.12.2025 BGBl. 2025 I Nr. 319
Artikel 37 EAkteEÄndG Änderung des Gesetzes zur Einführung der elektronischen Akte in der Justiz und zur weiteren Förderung des elektronischen Rechtsverkehrs
... Rechtsverkehrs vom 5. Juli 2017 (BGBl. I S. 2208) wird wie folgt geändert: 1. Artikel 2 Nummer 1 Buchstabe a und Nummer 2 , Artikel 6 Nummer 1, Artikel 9 Nummer 1, Artikel 12 Nummer 1 sowie die Artikel 14, 17, 19, 21 und ...

Vierundfünfzigstes Gesetz zur Änderung des Strafgesetzbuches - Umsetzung des Rahmenbeschlusses 2008/841/JI des Rates vom 24. Oktober 2008 zur Bekämpfung der organisierten Kriminalität
G. v. 17.07.2017 BGBl. I S. 2440
Artikel 2 54. StGBÄndG Änderung der Strafprozessordnung
... in der Fassung der Bekanntmachung vom 7. April 1987 (BGBl. I S. 1074, 1319), die zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 5. Juli 2017 (BGBl. I S. 2208 ) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. In § 100c Absatz 2 ...


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