Artikel 22 - Gesetz zur Einführung der elektronischen Akte in der Justiz und zur weiteren Förderung des elektronischen Rechtsverkehrs (EAkteJEG k.a.Abk.)

Artikel 22 Änderung der Finanzgerichtsordnung


Artikel 22 wird in 4 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 1. Januar 2018 FGO § 47, § 50, § 52a, § 52b, § 64, § 71, § 77, § 78, § 94, § 116, § 129, § 133, § 133a, mWv. 13. Juli 2017 § 52b

Die Finanzgerichtsordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. März 2001 (BGBl. I S. 442, 2262; 2002 I S. 679), die zuletzt durch Artikel 8 des Gesetzes vom 11. Oktober 2016 (BGBl. I S. 2222) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
In § 47 Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter „zur Niederschrift" durch die Wörter „zu Protokoll" ersetzt.

2.
In § 50 Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter „zur Niederschrift" durch die Wörter „zu Protokoll" ersetzt.

3.
Dem § 52a Absatz 7 wird folgender Satz angefügt:

„Der in Satz 1 genannten Form genügt auch ein elektronisches Dokument, in welches das handschriftlich unterzeichnete Schriftstück gemäß § 52b Absatz 6 Satz 4 übertragen worden ist."

4.
§ 52b wird wie folgt geändert:

abweichendes Inkrafttreten am 13.07.2017

 
a)
In Absatz 1 Satz 5 wird der Punkt am Ende durch ein Semikolon und die Wörter „wird von dieser Möglichkeit Gebrauch gemacht, kann in der Rechtsverordnung bestimmt werden, dass durch Verwaltungsvorschrift, die öffentlich bekanntzumachen ist, geregelt wird, in welchen Verfahren die Prozessakten elektronisch zu führen sind." ersetzt.

Ende abweichendes Inkrafttreten


 
b)
Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 1a eingefügt:

„(1a) Die Prozessakten werden ab dem 1. Januar 2026 elektronisch geführt. Die Bundesregierung und die Landesregierungen bestimmen jeweils für ihren Bereich durch Rechtsverordnung die organisatorischen und dem Stand der Technik entsprechenden technischen Rahmenbedingungen für die Bildung, Führung und Verwahrung der elektronischen Akten einschließlich der einzuhaltenden Anforderungen der Barrierefreiheit. Die Bundesregierung und die Landesregierungen können jeweils für ihren Bereich durch Rechtsverordnung bestimmen, dass Akten, die in Papierform angelegt wurden, in Papierform weitergeführt werden. Die Landesregierungen können die Ermächtigungen nach den Sätzen 2 und 3 auf die für die Finanzgerichtsbarkeit zuständigen obersten Landesbehörden übertragen. Die Rechtsverordnungen der Bundesregierung bedürfen nicht der Zustimmung des Bundesrates."

c)
Absatz 6 wird wie folgt gefasst:

„(6) Werden die Prozessakten elektronisch geführt, sind in Papierform vorliegende Schriftstücke und sonstige Unterlagen nach dem Stand der Technik zur Ersetzung der Urschrift in ein elektronisches Dokument zu übertragen. Es ist sicherzustellen, dass das elektronische Dokument mit den vorliegenden Schriftstücken und sonstigen Unterlagen bildlich und inhaltlich übereinstimmt. Das elektronische Dokument ist mit einem Übertragungsnachweis zu versehen, der das bei der Übertragung angewandte Verfahren und die bildliche und inhaltliche Übereinstimmung dokumentiert. Wird ein von den verantwortenden Personen handschriftlich unterzeichnetes gerichtliches Schriftstück übertragen, ist der Übertragungsnachweis mit einer qualifizierten elektronischen Signatur des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle zu versehen. Die in Papierform vorliegenden Schriftstücke und sonstigen Unterlagen können sechs Monate nach der Übertragung vernichtet werden, sofern sie nicht rückgabepflichtig sind."

5.
In § 64 Absatz 1 werden die Wörter „zur Niederschrift" durch die Wörter „zu Protokoll" ersetzt.

6.
In § 71 Absatz 1 Satz 2 werden die Wörter „zur Niederschrift" durch die Wörter „zu Protokoll" ersetzt.

7.
In § 77 Absatz 2 Satz 1 werden nach dem Wort „Urkunden" die Wörter „oder elektronischen Dokumente" eingefügt.

8.
§ 78 wird wie folgt geändert:

a)
Dem Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:

„Beteiligte können sich auf ihre Kosten durch die Geschäftsstelle Ausfertigungen, Auszüge, Ausdrucke und Abschriften erteilen lassen."

b)
Absatz 2 wird durch die folgenden Absätze 2 und 3 ersetzt:

„(2) Werden die Prozessakten elektronisch geführt, wird Akteneinsicht durch Bereitstellung des Inhalts der Akten zum Abruf gewährt. Auf besonderen Antrag wird Akteneinsicht durch Einsichtnahme in die Akten in Diensträumen gewährt. Ein Aktenausdruck oder ein Datenträger mit dem Inhalt der Akten wird auf besonders zu begründenden Antrag nur übermittelt, wenn der Antragsteller hieran ein berechtigtes Interesse darlegt. Stehen der Akteneinsicht in der nach Satz 1 vorgesehenen Form wichtige Gründe entgegen, kann die Akteneinsicht in der nach den Sätzen 2 und 3 vorgesehenen Form auch ohne Antrag gewährt werden. Über einen Antrag nach Satz 3 entscheidet der Vorsitzende; die Entscheidung ist unanfechtbar. § 79a Absatz 4 gilt entsprechend.

(3) Werden die Prozessakten in Papierform geführt, wird Akteneinsicht durch Einsichtnahme in die Akten in Diensträumen gewährt. Die Akteneinsicht kann, soweit nicht wichtige Gründe entgegenstehen, auch durch Bereitstellung des Inhalts der Akten zum Abruf gewährt werden."

c)
Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 4.

9.
In § 94 werden die Wörter „die Niederschrift" durch die Wörter „das Protokoll" ersetzt.

10.
Dem § 116 Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:

„Satz 3 gilt nicht im Falle der elektronischen Beschwerdeeinlegung."

11.
In § 129 Absatz 1 werden die Wörter „zur Niederschrift" durch die Wörter „zu Protokoll" ersetzt.

12.
In § 133 Absatz 1 Satz 2 werden die Wörter „zur Niederschrift" durch die Wörter „zu Protokoll" ersetzt.

13.
In § 133a Absatz 2 Satz 4 werden die Wörter „zur Niederschrift" durch die Wörter „zu Protokoll" ersetzt.

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Zitierungen von Artikel 22 Gesetz zur Einführung der elektronischen Akte in der Justiz und zur weiteren Förderung des elektronischen Rechtsverkehrs

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 22 EAkteJEG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in EAkteJEG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

Artikel 23 EAkteJEG Weitere Änderung der Finanzgerichtsordnung zum 1. Januar 2026
... 52b der Finanzgerichtsordnung, die zuletzt durch Artikel 22 dieses Gesetzes geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. Absatz 1 ...
Artikel 33 EAkteJEG Inkrafttreten
... Artikel 18 Nummer 2 Buchstabe a, 9. Artikel 20 Nummer 2 Buchstabe a, 10. Artikel 22 Nummer 4 Buchstabe a sowie 11. die Artikel 28 bis 32. (3) Artikel 12 Nummer 3 und 4 tritt am 1. ...
 
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Zitat in folgenden Normen

Bundesgerichte-Aktenführungsverordnung (BGAktFV)
Artikel 1 V. v. 27.03.2020 BGBl. I S. 745
Eingangsformel BGAktFV
... vom 22. März 2005 (BGBl. I S. 837) eingefügt worden ist, Absatz 1 Satz 5 zuletzt durch Artikel 22 Nummer 4 Buchstabe a des Gesetzes vom 5. Juli 2017 (BGBl. I S. 2208 ) geändert worden ist und Absatz 1a Satz 2 und 3 durch Artikel 22 Nummer 4 Buchstabe b des ... vom 5. Juli 2017 (BGBl. I S. 2208) geändert worden ist und Absatz 1a Satz 2 und 3 durch Artikel 22 Nummer 4 Buchstabe b des Gesetzes vom 5. Juli 2017 (BGBl. I S. 2208 ) eingefügt worden ist, verordnet die ...

Verordnung über die elektronische Aktenführung bei den obersten Gerichten des Bundes nach § 298a der Zivilprozessordnung, § 14 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit, § 46e des Arbeitsgerichtsgesetzes, § 65b des Sozialgerichtsgesetzes, § 55b der Verwaltungsgerichtsordnung und § 52b der Finanzgerichtsordnung
V. v. 27.03.2020 BGBl. I S. 745
Eingangsformel BGAktFVEV
... vom 22. März 2005 (BGBl. I S. 837) eingefügt worden ist, Absatz 1 Satz 5 zuletzt durch Artikel 22 Nummer 4 Buchstabe a des Gesetzes vom 5. Juli 2017 (BGBl. I S. 2208 ) geändert worden ist und Absatz 1a Satz 2 und 3 durch Artikel 22 Nummer 4 Buchstabe b des ... vom 5. Juli 2017 (BGBl. I S. 2208) geändert worden ist und Absatz 1a Satz 2 und 3 durch Artikel 22 Nummer 4 Buchstabe b des Gesetzes vom 5. Juli 2017 (BGBl. I S. 2208 ) eingefügt worden ist, verordnet die ...


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