| Artikel 9 a.F. (alte Fassung) in der vor dem 12.12.2025 geltenden Fassung | Artikel 9 n.F. (neue Fassung) in der am 12.12.2025 geltenden Fassung durch Artikel 37 G. v. 08.12.2025 BGBl. 2025 I Nr. 319 |
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(Textabschnitt unverändert) Artikel 9 Weitere Änderung des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten zum 1. Juli 2025 und zum 1. Januar 2026 | |
§ 110a Absatz 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten, das zuletzt durch Artikel 8 dieses Gesetzes geändert worden ist, wird wie folgt geändert: | |
| (Text alte Fassung) 1. Satz 1 wird wie folgt gefasst: 'Die Akten werden elektronisch geführt.' | (Text neue Fassung) 1. (aufgehoben) |
2. Die Sätze 2 und 3 werden durch folgenden Satz ersetzt: 'Die Bundesregierung und die Landesregierungen können jeweils für ihren Bereich durch Rechtsverordnung bestimmen, dass Akten, die in Papierform angelegt wurden, in Papierform weitergeführt werden.' Ende abweichendes Inkrafttreten | |