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Änderung Artikel 12 Gesetz zur Einführung der elektronischen Akte in der Justiz und zur weiteren Förderung des elektronischen Rechtsverkehrs vom 12.12.2025
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| Artikel 12 a.F. (alte Fassung) in der vor dem 12.12.2025 geltenden Fassung | Artikel 12 n.F. (neue Fassung) in der am 12.12.2025 geltenden Fassung durch Artikel 37 G. v. 08.12.2025 BGBl. 2025 I Nr. 319 |
|---|---|
(Textabschnitt unverändert) Artikel 12 Weitere Änderung der Zivilprozessordnung zum 1. Januar 2020 und zum 1. Januar 2026 | |
Die Zivilprozessordnung, die zuletzt durch Artikel 11 dieses Gesetzes geändert worden ist, wird wie folgt geändert: | |
| (Text alte Fassung) 1. § 298a wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird aufgehoben. b) Absatz 1a wird Absatz 1 und in Satz 1 werden die Wörter 'ab dem 1. Januar 2026' gestrichen. | (Text neue Fassung) 1. (aufgehoben) |
2. § 689 Absatz 1 Satz 4 wird wie folgt gefasst: 'Die Akten werden elektronisch geführt (§ 298a).' 3. In § 692 Absatz 1 Nummer 5 wird nach dem Wort 'kann' ein Komma und werden die Wörter 'und dass für Rechtsanwälte und registrierte Personen nach § 10 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 des Rechtsdienstleistungsgesetzes § 702 Absatz 2 Satz 2 gilt' eingefügt. 4. In § 702 Absatz 2 Satz 2 wird das Semikolon und werden die Wörter 'hiervon ausgenommen ist der Widerspruch' gestrichen. Ende abweichendes Inkrafttreten | |
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