Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

Änderung Artikel 12 Gesetz zur Einführung der elektronischen Akte in der Justiz und zur weiteren Förderung des elektronischen Rechtsverkehrs vom 12.12.2025

Ähnliche Seiten: alle Änderungen durch Artikel 37 EAkteEÄndG am 12. Dezember 2025 und Änderungshistorie des EAkteJEG

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Änderung verpasst?

Artikel 12 a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 12.12.2025 geltenden Fassung
Artikel 12 n.F. (neue Fassung)
in der am 12.12.2025 geltenden Fassung
durch Artikel 37 G. v. 08.12.2025 BGBl. 2025 I Nr. 319

(Textabschnitt unverändert)

Artikel 12 Weitere Änderung der Zivilprozessordnung zum 1. Januar 2020 und zum 1. Januar 2026


Die Zivilprozessordnung, die zuletzt durch Artikel 11 dieses Gesetzes geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

(Text alte Fassung)

1. § 298a wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird aufgehoben.

b) Absatz 1a wird Absatz 1 und in Satz 1 werden die Wörter 'ab dem 1. Januar 2026' gestrichen.


(Text neue Fassung)

1. (aufgehoben)

2. § 689 Absatz 1 Satz 4 wird wie folgt gefasst:

'Die Akten werden elektronisch geführt (§ 298a).'

3. In § 692 Absatz 1 Nummer 5 wird nach dem Wort 'kann' ein Komma und werden die Wörter 'und dass für Rechtsanwälte und registrierte Personen nach § 10 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 des Rechtsdienstleistungsgesetzes § 702 Absatz 2 Satz 2 gilt' eingefügt.

4. In § 702 Absatz 2 Satz 2 wird das Semikolon und werden die Wörter 'hiervon ausgenommen ist der Widerspruch' gestrichen.

Ende abweichendes Inkrafttreten





Anzeige