Änderung Artikel 14 Gesetz zur Einführung der elektronischen Akte in der Justiz und zur weiteren Förderung des elektronischen Rechtsverkehrs vom 12.12.2025

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Artikel 14 a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 12.12.2025 geltenden Fassung
Artikel 14 n.F. (neue Fassung)
in der am 12.12.2025 geltenden Fassung
durch Artikel 37 G. v. 08.12.2025 BGBl. 2025 I Nr. 319

(Text alte Fassung) nächste Änderung

Artikel 14 Weitere Änderung des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit zum 1. Januar 2026


(Text neue Fassung)

Artikel 14 (aufgehoben)


vorherige Änderung

§ 14 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit, das zuletzt durch Artikel 13 dieses Gesetzes geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst:

'Die Gerichtsakten werden elektronisch geführt.'

2. Absatz 4 wird aufgehoben.

3. Absatz 4a wird Absatz 4 und wie folgt geändert:

a) Satz 1 wird aufgehoben.

b) In dem neuen Satz 3 werden die Wörter 'nach den Sätzen 2 und 3' durch die Wörter 'nach den Sätzen 1 und 2' ersetzt.



 



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