Änderung Artikel 17 Gesetz zur Einführung der elektronischen Akte in der Justiz und zur weiteren Förderung des elektronischen Rechtsverkehrs vom 12.12.2025

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Artikel 17 a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 12.12.2025 geltenden Fassung
Artikel 17 n.F. (neue Fassung)
in der am 12.12.2025 geltenden Fassung
durch Artikel 37 G. v. 08.12.2025 BGBl. 2025 I Nr. 319

(Text alte Fassung) nächste Änderung

Artikel 17 Weitere Änderung des Arbeitsgerichtsgesetzes zum 1. Januar 2026


(Text neue Fassung)

Artikel 17 (aufgehoben)


vorherige Änderung

§ 46e des Arbeitsgerichtsgesetzes, das zuletzt durch Artikel 16 dieses Gesetzes geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. Absatz 1 wird aufgehoben.

2. Absatz 1a wird Absatz 1 und in Satz 1 werden die Wörter 'ab dem 1. Januar 2026' gestrichen.



 



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