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Änderung Artikel 14 Gesetz zur Einführung der elektronischen Akte in der Justiz und zur weiteren Förderung des elektronischen Rechtsverkehrs vom 12.12.2025
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| Artikel 14 a.F. (alte Fassung) in der vor dem 12.12.2025 geltenden Fassung | Artikel 14 n.F. (neue Fassung) in der am 12.12.2025 geltenden Fassung durch Artikel 37 G. v. 08.12.2025 BGBl. 2025 I Nr. 319 |
|---|---|
(Text alte Fassung) Artikel 14 Weitere Änderung des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit zum 1. Januar 2026 | (Text neue Fassung)Artikel 14 (aufgehoben) |
§ 14 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit, das zuletzt durch Artikel 13 dieses Gesetzes geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst: 'Die Gerichtsakten werden elektronisch geführt.' 2. Absatz 4 wird aufgehoben. 3. Absatz 4a wird Absatz 4 und wie folgt geändert: a) Satz 1 wird aufgehoben. b) In dem neuen Satz 3 werden die Wörter 'nach den Sätzen 2 und 3' durch die Wörter 'nach den Sätzen 1 und 2' ersetzt. |
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