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Änderung § 4 CsgG vom 27.06.2020

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Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

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§ 4 CsgG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 27.06.2020 geltenden Fassung
§ 4 CsgG n.F. (neue Fassung)
in der am 27.06.2020 geltenden Fassung
durch Artikel 328 V. v. 19.06.2020 BGBl. I S. 1328
 (keine frühere Fassung vorhanden)

(Textabschnitt unverändert)

§ 4 Kennzeichnung


(1) Bevorrechtigungen nach § 3 dürfen nur für Fahrzeuge gewährt werden, die mit einer deutlich sichtbaren Kennzeichnung als Carsharingfahrzeug versehen sind.

(Text alte Fassung)

(2) 1 In einer Rechtsverordnung nach § 6 Absatz 1 Nummer 3 des Straßenverkehrsgesetzes können das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur, das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie und das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit gemeinsam

(Text neue Fassung)

(2) 1 In einer Rechtsverordnung nach § 6 Absatz 1 Nummer 3 des Straßenverkehrsgesetzes können das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur, das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie und das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit gemeinsam

1. die Art und Weise der Kennzeichnung im Sinne des Absatzes 1,

2. die für das Erteilen der Kennzeichnung erforderlichen Angaben und

3. das Verfahren für das Erteilen der Kennzeichnung

näher bestimmen. 2 Das Verfahren kann auch über eine einheitliche Stelle nach § 71a des Verwaltungsverfahrensgesetzes abgewickelt werden. 3 § 6 Absatz 3 des Straßenverkehrsgesetzes ist auf Rechtsverordnungen nach Satz 1 nicht anzuwenden.

(3) 1 Für individuell zurechenbare öffentliche Leistungen nach Absatz 1 in Verbindung mit Rechtsverordnungen nach Absatz 2 werden Gebühren und Auslagen erhoben. 2 § 6a Absatz 2 bis 5 und 8 des Straßenverkehrsgesetzes gilt entsprechend.



 (keine frühere Fassung vorhanden)

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