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Änderung § 5 VerpackG vom 09.02.2021

Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 5 VerpackG, alle Änderungen durch Artikel 1 1. VerpackGÄndG am 9. Februar 2021 und Änderungshistorie des VerpackG

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§ 5 VerpackG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 09.02.2021 geltenden Fassung
§ 5 VerpackG n.F. (neue Fassung)
in der am 09.02.2021 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 27.01.2021 BGBl. I S. 140
 (keine frühere Fassung vorhanden)
 

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 5 Stoffbeschränkungen


(Text neue Fassung)

§ 5 Beschränkungen des Inverkehrbringens


vorherige Änderung nächste Änderung

1 Das Inverkehrbringen von Verpackungen oder Verpackungsbestandteilen, bei denen die Konzentration von Blei, Cadmium, Quecksilber und Chrom VI kumulativ den Wert von 100 Milligramm je Kilogramm überschreitet, ist verboten. 2 Satz 1 gilt nicht für



(1) 1 Das Inverkehrbringen von Verpackungen oder Verpackungsbestandteilen, bei denen die Konzentration von Blei, Cadmium, Quecksilber und Chrom VI kumulativ den Wert von 100 Milligramm je Kilogramm überschreitet, ist verboten. 2 Satz 1 gilt nicht für

(Textabschnitt unverändert)

1. Mehrwegverpackungen in eingerichteten Systemen zur Wiederverwendung,

2. Kunststoffkästen und -paletten, bei denen die Überschreitung des Grenzwertes nach Satz 1 allein auf den Einsatz von Sekundärrohstoffen zurückzuführen ist und die die in der Anlage 3 festgelegten Anforderungen erfüllen,

3. Verpackungen, die vollständig aus Bleikristallglas hergestellt sind, und

4. aus sonstigem Glas hergestellte Verpackungen, bei denen die Konzentration von Blei, Cadmium, Quecksilber und Chrom VI kumulativ den Wert von 250 Milligramm je Kilogramm nicht überschreitet und bei deren Herstellung die in der Anlage 4 festgelegten Anforderungen erfüllt werden.

vorherige Änderung

 


(2) 1 Letztvertreibern ist ab dem 1. Januar 2022 das Inverkehrbringen von Kunststofftragetaschen, mit oder ohne Tragegriff, mit einer Wandstärke von weniger als 50 Mikrometern, die dazu bestimmt sind, in der Verkaufsstelle mit Waren gefüllt zu werden, verboten. 2 Satz 1 gilt nicht für Kunststofftragetaschen mit einer Wandstärke von weniger als 15 Mikrometern, sofern diese die übrigen Voraussetzungen nach Artikel 3 Nummer 1d der Richtlinie 94/62/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 1994 über Verpackungen und Verpackungsabfälle (ABl. L 365 vom 31.12.1994, S. 10), die zuletzt durch die Richtlinie (EU) 2018/852 (ABl. L 150 vom 14.6.2018, S. 141) geändert worden ist, erfüllen.

 (keine frühere Fassung vorhanden)