Änderung Anlage 4 VerpackG vom 09.02.2021

Ähnliche Seiten: alle Änderungen durch Artikel 1 1. VerpackGÄndG am 9. Februar 2021 und Änderungshistorie des VerpackG

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Änderung verpasst?

Anlage 4 VerpackG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 09.02.2021 geltenden Fassung
Anlage 4 VerpackG n.F. (neue Fassung)
in der am 09.02.2021 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 27.01.2021 BGBl. I S. 140
 

(Text alte Fassung) nächste Änderung

Anlage 4 (zu § 5 Satz 2 Nummer 4) Anforderungen, unter denen der in § 5 Satz 1 festgelegte Schwermetallgrenzwert nicht für Glasverpackungen gilt


(Text neue Fassung)

Anlage 4 (zu § 5 Absatz 1 Satz 2 Nummer 4) Anforderungen, unter denen der in § 5 Absatz 1 Satz 1 festgelegte Schwermetallgrenzwert nicht für Glasverpackungen gilt


(Textabschnitt unverändert)

1. Begriffsbestimmungen

vorherige Änderung nächste Änderung

Für die Zwecke dieser Festlegung gelten für die Begriffe 'bewusste Zugabe' und 'zufällige Präsenz' die Begriffsbestimmungen in Nummer 2 der Anlage 3 zu § 5 Satz 2 Nummer 2.



Für die Zwecke dieser Festlegung gelten für die Begriffe 'bewusste Zugabe' und 'zufällige Präsenz' die Begriffsbestimmungen in Nummer 2 der Anlage 3 zu § 5 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2.

2. Herstellung

(1) Blei, Cadmium, Quecksilber und Chrom VI dürfen bei der Fertigung nicht bewusst als Bestandteil zugegeben werden.

vorherige Änderung

(2) Der Grenzwert nach § 5 Satz 1 darf nur überschritten werden, wenn dies auf den Einsatz von Sekundärrohstoffen zurückzuführen ist.



(2) Der Grenzwert nach § 5 Absatz 1 Satz 1 darf nur überschritten werden, wenn dies auf den Einsatz von Sekundärrohstoffen zurückzuführen ist.

3. Kontrolle

(1) Überschreitet die durchschnittliche Schwermetallkonzentration aus in zwölf aufeinander folgenden Monaten durchgeführten monatlichen Kontrollen der Produktion jedes einzelnen Glasofens, die repräsentativ für die normale und regelmäßige Produktionstätigkeit sind, den Grenzwert von 200 mg/kg, so hat der Hersteller der Glasverpackungen oder sein bevollmächtigter Vertreter der zuständigen Behörde einen Bericht vorzulegen. Dieser Bericht muss mindestens folgende Angaben enthalten:

- Messwerte,

- Beschreibung der verwendeten Messmethode,

- mutmaßliche Quellen für die Präsenz der Schwermetallkonzentrationsgrenzwerte,

- eingehende Beschreibung der zur Verringerung der Konzentrationsgrenzwerte getroffenen Maßnahmen.

(2) Die Messergebnisse aus Produktionsstätten und die verwendeten Messmethoden sind mindestens drei Jahre lang aufzubewahren und der zuständigen Behörde auf Verlangen vorzulegen.



 



Vorschriftensuche

Ihr Rechtsradar

Verpassen Sie keine gesetzlichen Änderungen

Sie werden über jede verkündete oder in Kraft tretende Änderung per Mail informiert, sofort, wöchentlich oder in dem Intervall, das Sie gewählt haben.

Auf Wunsch werden Sie zusätzlich im konfigurierten Abstand vor Inkrafttreten erinnert.

Stellen Sie Ihr Paket zu überwachender Vorschriften beliebig zusammen.

Weitere Vorteile:

Konsolidierte Vorschriften selbst bei Inkrafttreten "am Tage nach der Verkündung", Synopse zu jeder Änderungen, Begründungen des Gesetzgebers

Inhaltsverzeichnis | Ausdrucken/PDF | nach oben
Menü: Normalansicht | Start | Suchen | Sachgebiete | Aktuell | Verkündet | Web-Plugin | Über buzer.de | Qualität | Kontakt | Support | Werbung | Datenschutz, Impressum
informiert bleiben: Updates | Web-Widget | RSS-Feed