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Synopse aller Änderungen des VerpackG am 27.06.2020

Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 27. Juni 2020 durch Artikel 139 der 11. ZustAnpV geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie des VerpackG.

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Änderung verpasst?

VerpackG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 27.06.2020 geltenden Fassung
VerpackG n.F. (neue Fassung)
in der am 27.06.2020 geltenden Fassung
durch Artikel 139 V. v. 19.06.2020 BGBl. I S. 1328
 (keine frühere Fassung vorhanden)
(Textabschnitt unverändert)

§ 1 Abfallwirtschaftliche Ziele


(1) 1 Dieses Gesetz legt Anforderungen an die Produktverantwortung nach § 23 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes für Verpackungen fest. 2 Es bezweckt, die Auswirkungen von Verpackungsabfällen auf die Umwelt zu vermeiden oder zu verringern. 3 Um dieses Ziel zu erreichen, soll das Gesetz das Verhalten der Verpflichteten so regeln, dass Verpackungsabfälle vorrangig vermieden und darüber hinaus einer Vorbereitung zur Wiederverwendung oder dem Recycling zugeführt werden. 4 Dabei sollen die Marktteilnehmer vor unlauterem Wettbewerb geschützt werden.

(2) Durch eine gemeinsame haushaltsnahe Sammlung von Verpackungsabfällen und weiteren stoffgleichen Haushaltsabfällen sollen zusätzliche Wertstoffe für ein hochwertiges Recycling gewonnen werden.

(Text alte Fassung) nächste Änderung

(3) 1 Der Anteil der in Mehrweggetränkeverpackungen abgefüllten Getränke soll mit dem Ziel der Abfallvermeidung gestärkt und das Recycling von Getränkeverpackungen in geschlossenen Kreisläufen gefördert werden. 2 Zur Überprüfung der Wirksamkeit der in diesem Gesetz vorgesehenen Mehrwegförderung ermittelt das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit jährlich den Anteil der in Mehrweggetränkeverpackungen abgefüllten Getränke und gibt die Ergebnisse bekannt. 3 Ziel ist es, einen Anteil von in Mehrweggetränkeverpackungen abgefüllten Getränken in Höhe von mindestens 70 Prozent zu erreichen.

(Text neue Fassung)

(3) 1 Der Anteil der in Mehrweggetränkeverpackungen abgefüllten Getränke soll mit dem Ziel der Abfallvermeidung gestärkt und das Recycling von Getränkeverpackungen in geschlossenen Kreisläufen gefördert werden. 2 Zur Überprüfung der Wirksamkeit der in diesem Gesetz vorgesehenen Mehrwegförderung ermittelt das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit jährlich den Anteil der in Mehrweggetränkeverpackungen abgefüllten Getränke und gibt die Ergebnisse bekannt. 3 Ziel ist es, einen Anteil von in Mehrweggetränkeverpackungen abgefüllten Getränken in Höhe von mindestens 70 Prozent zu erreichen.

(4) 1 Mit diesem Gesetz soll außerdem das Erreichen der europarechtlichen Zielvorgaben der Richtlinie 94/62/EG über Verpackungen und Verpackungsabfälle sichergestellt werden. 2 Danach sind von den im Geltungsbereich dieses Gesetzes anfallenden Verpackungsabfällen jährlich mindestens 65 Masseprozent zu verwerten und mindestens 55 Masseprozent zu recyceln. 3 Dabei muss das Recycling der einzelnen Verpackungsmaterialien mindestens für Holz 15, für Kunststoffe 22,5, für Metalle 50 und für Glas sowie Papier und Karton 60 Masseprozent erreichen, wobei bei Kunststoffen nur Material berücksichtigt wird, das durch Recycling wieder zu Kunststoff wird. 4 Zum Nachweis des Erreichens der Zielvorgaben nach den Sätzen 2 und 3 führt die Bundesregierung die notwendigen Erhebungen durch und veranlasst die Information der Öffentlichkeit und der Marktteilnehmer.



 (keine frühere Fassung vorhanden)

§ 24 Errichtung und Rechtsform; Stiftungssatzung


(1) Hersteller von systembeteiligungspflichtigen Verpackungen sowie Vertreiber von noch nicht befüllten Verkaufs- oder Umverpackungen oder von ihnen getragene Interessenverbände errichten bis zum 1. Januar 2019 unter dem Namen Zentrale Stelle Verpackungsregister eine rechtsfähige Stiftung des bürgerlichen Rechts mit einem Stiftungsvermögen von mindestens 100.000 Euro.

vorherige Änderung nächste Änderung

(2) 1 Die in Absatz 1 genannten Hersteller und Vertreiber oder Interessenverbände legen die Stiftungssatzung im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit fest. 2 Die Stiftungssatzung muss



(2) 1 Die in Absatz 1 genannten Hersteller und Vertreiber oder Interessenverbände legen die Stiftungssatzung im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit fest. 2 Die Stiftungssatzung muss

1. die in § 26 genannten, von der Zentralen Stelle zu erfüllenden Aufgaben verbindlich festschreiben,

2. die Organisation und Ausstattung der Zentralen Stelle so ausgestalten, dass eine ordnungsgemäße Erfüllung der in § 26 genannten Aufgaben sichergestellt ist,

3. im Rahmen der Ausgestaltung und Organisation der Zentralen Stelle sicherstellen, dass die in Satz 1 genannten Hersteller und Vertreiber ihre Interessen zu gleichen Bedingungen und in angemessenem Umfang einbringen können,

4. sicherstellen, dass die Neutralität der Zentralen Stelle gegenüber allen Marktteilnehmern stets gewahrt bleibt,

5. sicherstellen, dass die Vorschriften zum Schutz personenbezogener Daten sowie von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen eingehalten werden, insbesondere gegenüber den Mitgliedern des Kuratoriums, des Verwaltungsrats, des Beirats Erfassung, Sortierung und Verwertung sowie gegenüber Dritten und der Öffentlichkeit.

3 Die Stiftungssatzung ist im Internet zu veröffentlichen.

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(3) 1 Änderungen der Stiftungssatzung sind dem Kuratorium vorbehalten. 2 Das Kuratorium entscheidet über Satzungsänderungen mit einer Mehrheit von mindestens zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen. 3 Jede Satzungsänderung bedarf der Zustimmung des Bundesministeriums für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit.



(3) 1 Änderungen der Stiftungssatzung sind dem Kuratorium vorbehalten. 2 Das Kuratorium entscheidet über Satzungsänderungen mit einer Mehrheit von mindestens zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen. 3 Jede Satzungsänderung bedarf der Zustimmung des Bundesministeriums für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit.

§ 28 Organisation


(1) 1 Organe der Zentralen Stelle sind

1. das Kuratorium,

2. der Vorstand,

3. der Verwaltungsrat und

4. der Beirat Erfassung, Sortierung und Verwertung.

2 Die Mitgliedschaft einer natürlichen Person in einem Organ der Zentralen Stelle schließt die Mitgliedschaft dieser natürlichen Person in einem anderen Organ der Zentralen Stelle aus. 3 Abweichend von Satz 2 ist eine teilweise Personenidentität mit Mitgliedern des Verwaltungsrats möglich.

(2) 1 Das Kuratorium legt die Leitlinien der Geschäftstätigkeit fest und bestellt und entlässt den Vorstand. 2 Es setzt sich zusammen aus

1. acht Vertretern aus der Gruppe der Hersteller und Vertreiber nach § 24 Absatz 1,

2. zwei Vertretern der Länder,

3. einem Vertreter der kommunalen Spitzenverbände,

4. einem Vertreter des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie und

vorherige Änderung nächste Änderung

5. einem Vertreter des Bundesministeriums für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit.



5. einem Vertreter des Bundesministeriums für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit.

3 Das Kuratorium trifft Entscheidungen mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen. 4 Über die Bestellung und Entlassung des Vorstands entscheidet es mit einer Mehrheit von mindestens zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen.

(3) 1 Der Vorstand führt die Geschäfte der Zentralen Stelle in eigener Verantwortung und vertritt diese gerichtlich und außergerichtlich. 2 Er setzt sich aus bis zu zwei Personen zusammen.

(4) 1 Der Verwaltungsrat berät das Kuratorium und den Vorstand bei der Erfüllung ihrer Aufgaben. 2 Er setzt sich zusammen aus

1. zehn Vertretern aus der Gruppe der Hersteller und Vertreiber nach § 24 Absatz 1,

2. einem Vertreter des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie,

vorherige Änderung

3. einem Vertreter des Bundesministeriums für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit,



3. einem Vertreter des Bundesministeriums für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit,

4. einem Vertreter des Umweltbundesamtes,

5. zwei Vertretern der Länder,

6. einem Vertreter der kommunalen Spitzenverbände,

7. einem Vertreter der kommunalen Entsorgungswirtschaft,

8. einem Vertreter der privaten Entsorgungswirtschaft,

9. einem Vertreter der Systeme und

10. zwei Vertretern der Umwelt- und Verbraucherverbände.

(5) 1 Der Beirat Erfassung, Sortierung und Verwertung erarbeitet eigenverantwortlich Empfehlungen zur Verbesserung der Erfassung, Sortierung und Verwertung wertstoffhaltiger Abfälle einschließlich der Qualitätssicherung sowie zu Fragen von besonderer Bedeutung für die Zusammenarbeit von Kommunen und Systemen und kann diese in geeigneter Weise veröffentlichen. 2 Er setzt sich zusammen aus

1. drei Vertretern der kommunalen Spitzenverbände,

2. einem Vertreter der kommunalen Entsorgungswirtschaft,

3. zwei Vertretern der Systeme und

4. zwei Vertretern der privaten Entsorgungswirtschaft.

(6) Nähere Regelungen bleiben der Stiftungssatzung vorbehalten.