Eingangsformel - Siebzehnte Schiffssicherheitsanpassungsverordnung (17. SchSAV k.a.Abk.)

V. v. 02.07.2017 BGBl. I S. 2268 (Nr. 45); Geltung ab 13.07.2017, abweichend siehe Artikel 3
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Eingangsformel *)



Das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur verordnet auf Grund

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des § 15 des Schiffssicherheitsgesetzes vom 9. September 1998 (BGBl. I S. 2860), der zuletzt durch Artikel 555 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist,

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des § 7a Absatz 3 und 4, des § 9 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2, 4 und 5 bis 7, auch in Verbindung mit Satz 2 und 3 und Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 sowie mit § 9c, sowie des § 9a Satz 1 des Seeaufgabengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. Juni 2016 (BGBl. I S. 1489) sowie

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des Artikels 2 des Gesetzes zu dem Internationalen Schiffsvermessungs-Übereinkommen vom 23. Juni 1969, der zuletzt durch Artikel 566 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist:

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*)
Artikel 1 Nummer 3 Buchstabe b dieser Verordnung dient der Umsetzung der Richtlinie (EU) 2016/844 der Kommission vom 27. Mai 2016 zur Änderung der Richtlinie 2009/45/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über Sicherheitsvorschriften und -normen für Fahrgastschiffe (ABl. L 141 vom 28.5.2016, S. 51; L 193 vom 19.7.2016, S. 117).



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