Änderung § 4b LMIDV vom 01.02.2024

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§ 4b LMIDV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.02.2024 geltenden Fassung
§ 4b LMIDV n.F. (neue Fassung)
in der am 14.06.2026 geltenden Fassung
durch Artikel 3 V. v. 24.11.2025 BGBl. 2025 I Nr. 280
 
(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 4b (neu)


(Text neue Fassung)

§ 4b Herkunftskennzeichnung bei nicht vorverpacktem frischem, gekühltem und gefrorenem Schweine-, Schaf-, Ziegen- und Geflügelfleisch


vorherige Änderung

 


(1) Für diese Verordnung gelten

1. für die Begriffe 'Hackfleisch/Faschiertes', 'Schlachthof' und 'Zerlegungsbetrieb' die Begriffsbestimmungen in Anhang I Nummer 1.13, 1.16 und 1.17 der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 in der Fassung vom 29. April 2004 und

2. für die Begriffe 'Fleischabschnitte' und 'Partie' die Begriffsbestimmungen in Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe a und b der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1337/2013 in der Fassung vom 13. Dezember 2013.

(2) 1 Frisches, gekühltes und gefrorenes Schweine-, Schaf-, Ziegen- und Geflügelfleisch, das ein Lebensmittel im Sinne des § 4 Absatz 2 Satz 1 ist, darf durch den Verantwortlichen nach Artikel 8 Absatz 1 oder Absatz 4 Satz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 mit dem Ziel der Abgabe an Endverbraucher oder an Anbieter von Gemeinschaftsverpflegung nur in den Verkehr gebracht werden oder durch den Verantwortlichen nach Artikel 8 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 nur abgegeben werden, wenn die Herkunft gemäß

1. Artikel 5 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe a und b, Unterabsatz 2 und 3, Absatz 2 und 3 Buchstabe a,

2. Artikel 6 oder

3. Artikel 7

der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1337/2013 in der Fassung vom 13. Dezember 2013 gekennzeichnet wird. 2 Die Kennzeichnung hat nach Maßgabe des § 4 Absatz 3 zu erfolgen. 3 Wird überwiegend Fleisch mit der gleichen Herkunft abgegeben, kann die Angabe auch durch eine allgemeine Erklärung an gut sichtbarer Stelle erfolgen. 4 Auf die Möglichkeit abweichender Herkünfte ist hinzuweisen. 5 Fleisch, dessen Herkunft nicht mit der überwiegenden Herkunft übereinstimmt, ist gesondert nach Maßgabe der Sätze 1 und 2 zu kennzeichnen.

(3) Für Lebensmittel im Sinne des § 4 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3 muss der Verantwortliche nach Artikel 8 Absatz 1 oder Absatz 4 Satz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 die zur Kennzeichnung nach Absatz 2 genannten Angaben bereithalten und zusammen mit dem Fleisch an die Unternehmer in den nachfolgenden Produktions- und Vertriebsstufen übermitteln.

 



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