Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

Artikel 9 - Vierte Verordnung zur Änderung steuerlicher Verordnungen (4. StRVÄndV k.a.Abk.)

Artikel 9 Änderung der Umsatzsteuer-Durchführungsverordnung


Artikel 9 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 20. Juli 2017 UStDV § 9, § 10, § 13, § 17a, § 60, § 61

Die Umsatzsteuer-Durchführungsverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. Februar 2005 (BGBl. I S. 434), die zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 30. Juni 2017 (BGBl. I S. 2143) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
§ 9 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 werden die Wörter „Artikel 787 der Durchführungsverordnung zum Zollkodex" durch die Wörter „Artikel 326 der Durchführungsverordnung zum Zollkodex der Union" ersetzt.

b)
In Absatz 3 Satz 1 werden die Wörter „oder gemeinschaftlichen Versandverfahren" durch die Wörter „Versandverfahren oder im Unionsversandverfahren" ersetzt.

c)
Absatz 4 wird wie folgt gefasst:

„(4) Im Sinne dieser Verordnung gilt als Durchführungsverordnung zum Zollkodex der Union die Durchführungsverordnung (EU) 2015/2447 der Kommission vom 24. November 2015 mit Einzelheiten zur Umsetzung von Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Festlegung des Zollkodex der Union (ABl. L 343 vom 29.12.2015, S. 558) in der jeweils geltenden Fassung."

2.
§ 10 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 werden die Wörter „Artikel 787 der Durchführungsverordnung zum Zollkodex" durch die Wörter „Artikel 326 der Durchführungsverordnung zum Zollkodex der Union" ersetzt.

b)
In Absatz 3 Satz 2 werden die Wörter „Artikel 796c Satz 3 der Durchführungsverordnung zum Zollkodex (Movement Reference Number - MRN)" durch die Wörter „Artikel 226 der Durchführungsverordnung zum Zollkodex der Union (Master Reference Number - MRN)" ersetzt.

3.
In § 13 Absatz 2 Nummer 7 wird das Wort „Movement" durch das Wort „Master" ersetzt.

4.
In § 17a Absatz 3 Satz 1 Nummer 3 werden die Wörter „gemeinschaftlichen Versandverfahren" durch das Wort „Unionsversandverfahren" ersetzt.

5.
In § 60 werden die Sätze 3 und 4 wie folgt gefasst:

„In den Vergütungsantrag für den Zeitraum nach den Sätzen 1 und 2 können auch abziehbare Vorsteuerbeträge aufgenommen werden, die in vorangegangene Vergütungszeiträume des betreffenden Jahres fallen. Hat der Unternehmer einen Vergütungsantrag für das Kalenderjahr oder für den letzten Zeitraum des Kalenderjahres gestellt, kann er für das betreffende Jahr einmalig einen weiteren Vergütungsantrag stellen, in welchem ausschließlich abziehbare Vorsteuerbeträge aufgenommen werden dürfen, die in den Vergütungsanträgen für die Zeiträume nach den Sätzen 1 und 2 nicht enthalten sind; § 61 Absatz 3 Satz 3 und § 61a Absatz 3 Satz 3 gelten entsprechend."

6.
§ 61 wird wie folgt geändert:

a)
Dem Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:

„Der Vergütungsantrag gilt nur dann als vorgelegt, wenn der Unternehmer

1.
alle Angaben gemacht hat, die in den Artikeln 8 und 9 Absatz 1 der Richtlinie 2008/9/EG des Rates vom 12. Februar 2008 zur Regelung der Erstattung der Mehrwertsteuer gemäß der Richtlinie 2006/112/EG an nicht im Mitgliedstaat der Erstattung, sondern in einem anderen Mitgliedstaat ansässige Steuerpflichtige (ABl. L 44 vom 20.2.2008, S. 23), die durch die Richtlinie 2010/66/EU (ABl. L 275 vom 20.10.2010, S. 1) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung gefordert werden, sowie

2.
eine Beschreibung seiner Geschäftstätigkeit anhand harmonisierter Codes vorgenommen hat, die gemäß Artikel 34a Absatz 3 Unterabsatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1798/2003 des Rates vom 7. Oktober 2003 über die Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden auf dem Gebiet der Mehrwertsteuer und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 218/92 (ABl. L 264 vom 15.10.2003, S. 1), die zuletzt durch die Verordnung (EU) Nr. 904/2010 (ABl. L 268 vom 12.10.2010, S. 1) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung bestimmt werden."

b)
Absatz 2 Satz 3 wird wie folgt gefasst:

„Dem Vergütungsantrag sind die Rechnungen und Einfuhrbelege als eingescannte Originale vollständig beizufügen, wenn das Entgelt für den Umsatz oder die Einfuhr mindestens 1.000 Euro, bei Rechnungen über den Bezug von Kraftstoffen mindestens 250 Euro beträgt."

c)
Absatz 4 wird wie folgt gefasst:

„(4) Der Bescheid über die Vergütung von Vorsteuerbeträgen ist durch Bereitstellung zum Datenabruf nach § 122a in Verbindung mit § 87a Absatz 8 der Abgabenordnung bekannt zu geben. Hat der Empfänger des Bescheids der Bekanntgabe durch Bereitstellung zum Datenabruf nach Satz 1 nicht zugestimmt, ist der Bescheid schriftlich zu erteilen."

d)
Absatz 5 Satz 4 wird wie folgt gefasst:

„Hat das Bundeszentralamt für Steuern zusätzliche oder weitere zusätzliche Informationen angefordert, beginnt der Zinslauf erst mit Ablauf von zehn Werktagen nach Ablauf der Fristen in Artikel 21 der Richtlinie 2008/9/EG."



 

Zitierungen von Artikel 9 Vierte Verordnung zur Änderung steuerlicher Verordnungen

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 9 4. StRVÄndV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in 4. StRVÄndV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zur weiteren steuerlichen Förderung der Elektromobilität und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften
G. v. 12.12.2019 BGBl. I S. 2451, 2020 I S. 597, 2021 I S. 97
Artikel 14 EMobStFG Änderung der Umsatzsteuer-Durchführungsverordnung
... in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. Februar 2005 (BGBl. I S. 434), die zuletzt durch Artikel 9 der Verordnung vom 12. Juli 2017 (BGBl. I S. 2360 ) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. § 72 Absatz 3 wird ...