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§ 122a - Abgabenordnung (AO)
neugefasst durch B. v. 23.01.2025 BGBl. 2025 I Nr. 24; zuletzt geändert durch Artikel 15 G. v. 20.05.2026 BGBl. 2026 I Nr. 152
Geltung ab 01.01.1977; FNA: 610-1-3 Allgemeines Steuerrecht
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Geltung ab 01.01.1977; FNA: 610-1-3 Allgemeines Steuerrecht
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§ 122a Bekanntgabe von Verwaltungsakten durch Bereitstellung zum Datenabruf
(1) 1Verwaltungsakte können dem Beteiligten oder der von ihm bevollmächtigten Person bekannt gegeben werden, indem sie nach § 87a Absatz 8 zum Datenabruf bereitgestellt werden. 2Mittels Bereitstellung soll insbesondere bekannt gegeben werden, wenn ein Steuerbescheid, Steuermessbescheid oder Feststellungsbescheid auf einer nach § 87a Absatz 6 elektronisch übermittelten Steuererklärung oder Feststellungserklärung beruht und sie
- 1.
- vom Beteiligten selbst über ein von der Finanzverwaltung bereitgestelltes Nutzerkonto übermittelt wurde oder
- 2.
- durch eine Person im Sinne des § 80 Absatz 2 übermittelt wurde, der gegenüber der Bescheid nach § 122 Absatz 1 Satz 4 bekanntzugeben ist.
(2) 1Absatz 1 ist nicht anzuwenden, wenn der Beteiligte eine einmalige oder dauerhafte postalische Bekanntgabe nach § 122 Absatz 2 beantragt hat. 2Der Antrag wirkt, ebenso wie dessen Widerruf, nur für die Zukunft; sie werden der Finanzbehörde gegenüber erst wirksam, wenn sie ihr zugehen.
(3) Für den Datenabruf hat sich die abrufberechtigte Person nach Maßgabe des § 87a Absatz 8 zu authentisieren.
(4) 1Ein zum Abruf bereitgestellter Verwaltungsakt gilt am vierten Tag nach der Bereitstellung zum Abruf als bekannt gegeben. 2Im Zweifel hat die Behörde den Zeitpunkt der Bereitstellung zum Abruf nachzuweisen.
(5) Die Absätze 1 bis 4 sind auch dann anzuwenden, wenn die Finanzbehörde den Verwaltungsakt im Postfach des Nutzerkontos nach dem Onlinezugangsgesetz zum Abruf bereitstellen will.
Text in der Fassung des Artikels 3 Viertes Bürokratieentlastungsgesetz G. v. 23. Oktober 2024 BGBl. 2024 I Nr. 323 m.W.v. 1. Januar 2026
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Frühere Fassungen von § 122a AO
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
| vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
|---|---|---|
| aktuell vorher | 01.01.2026 | Artikel 3 Viertes Bürokratieentlastungsgesetz vom 23.10.2024 BGBl. 2024 I Nr. 323 |
| aktuell vorher | 01.01.2025 | Artikel 20 Postrechtsmodernisierungsgesetz (PostModG) vom 15.07.2024 BGBl. 2024 I Nr. 236 |
| aktuell vorher | 10.12.2020 | Artikel 5 Gesetz zur Digitalisierung von Verwaltungsverfahren bei der Gewährung von Familienleistungen vom 03.12.2020 BGBl. I S. 2668 |
| aktuell vorher | 01.01.2017 | Artikel 1 Gesetz zur Modernisierung des Besteuerungsverfahrens vom 18.07.2016 BGBl. I S. 1679 |
| aktuell | vor 01.01.2017 | früheste archivierte Fassung |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 122a AO
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 122a AO verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
AO selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 87a AO Elektronische Kommunikation (vom 06.12.2024)
... für den Empfänger bearbeitbarer Weise aufgezeichnet hat; § 122 Absatz 2a sowie die §§ 122a und 123 Satz 2 und 3 bleiben unberührt. Übermittelt die Finanzbehörde ... Wird ein elektronisch erlassener Verwaltungsakt durch Bereitstellung zum Abruf nach § 122a bekannt gegeben, ist ein sicheres Verfahren zu verwenden, das die für die Datenbereitstellung ...
§ 122 AO Bekanntgabe des Verwaltungsakts (vom 24.12.2025)
... Anschrift, so reicht es für die Bekanntgabe durch Bereitstellung zum Datenabruf nach § 122a an alle Beteiligten aus, wenn einem der Beteiligten eine Ausfertigung zum Datenabruf nach § ... 122a an alle Beteiligten aus, wenn einem der Beteiligten eine Ausfertigung zum Datenabruf nach § 122a bereitgestellt wird und dieser Beteiligte nach § 122a Absatz 1 Satz 3 informiert wurde, ... eine Ausfertigung zum Datenabruf nach § 122a bereitgestellt wird und dieser Beteiligte nach § 122a Absatz 1 Satz 3 informiert wurde, sofern nicht einer der Beteiligten einen Antrag nach § 122a Absatz 2 ... § 122a Absatz 1 Satz 3 informiert wurde, sofern nicht einer der Beteiligten einen Antrag nach § 122a Absatz 2 gestellt hat. Die Verwaltungsakte sind den Beteiligten einzeln bekannt zu geben, soweit ...
§ 169 AO Festsetzungsfrist (vom 01.01.2026)
... zuständigen Finanzbehörde verlassen hat oder b) im Fall des § 122a zum Abruf bereitgestellt worden ist oder 2. bei öffentlicher Zustellung nach ...
§ 188 AO Zerlegungsbescheid (vom 21.12.2022)
... betroffen sind. Die Bekanntgabe an Gemeinden erfolgt durch Bereitstellung zum Abruf nach § 122a ; eine Einwilligung der Gemeinde ist nicht erforderlich. (2) Der ...
Zitat in folgenden Normen
Bodenschätzungsgesetz (BodSchätzG)
Artikel 20 G. v. 20.12.2007 BGBl. I S. 3150, 3176; zuletzt geändert durch Artikel 33 G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 411
§ 12 BodSchätzG Anwendung der Abgabenordnung (vom 01.01.2025)
... der Dritte Abschnitt des Ersten Teils (§§ 16 bis 29), der Dritte Teil (§§ 78 bis 133) und der Siebente Teil (§§ 347 bis 368) der Abgabenordnung Anwendung. ...
Einführungsgesetz zur Abgabenordnung (EGAO)
G. v. 14.12.1976 BGBl. I S. 3341, 1977 I S. 667; zuletzt geändert durch Artikel 4 G. v. 10.02.2026 BGBl. 2026 I Nr. 39
§ 1 EGAO Begonnene Verfahren (vom 01.01.2025)
... ist ab dem 1. Januar 2021 anzuwenden. (15) § 122 Absatz 2 Nummer 1 und Absatz 2a, § 122a Absatz 4 und § 123 Satz 2 der Abgabenordnung in der am 1. Januar 2025 geltenden Fassung sind auf alle ...
§ 28 EGAO Elektronische Bekanntgabe von Verwaltungsakten (vom 01.01.2026)
... § 87a Absatz 7 und 8, die §§ 122a und 169 Absatz 1 der Abgabenordnung in der am 1. Januar 2017 geltenden Fassung sind erstmals auf ... worden sind. § 8 Absatz 4 Satz 4 gilt entsprechend. (2) Die §§ 122a und 169 Absatz 1 Satz 3 Nummer 1 der Abgabenordnung in der am 1. Januar 2026 geltenden Fassung ... die nach dem 31. Dezember 2025 erlassen worden sind. Abweichend von Satz 1 ist § 122a Absatz 1 Satz 2 der Abgabenordnung in der am 1. Januar 2026 geltenden Fassung erstmalig auf Verwaltungsakte anzuwenden, die nach dem ...
Einkommensteuergesetz (EStG)
neugefasst durch B. v. 08.10.2009 BGBl. I S. 3366, 3862; zuletzt geändert durch Artikel 3 G. v. 26.05.2026 BGBl. 2026 I Nr. 156
§ 50c EStG Entlastung vom Steuerabzug in bestimmten Fällen (vom 01.01.2025)
... bereitgestellt, es sei denn, der Antrag war nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck zu stellen; § 122a Absatz 3 und 4 der Abgabenordnung ist entsprechend ...
Umsatzsteuer-Durchführungsverordnung (UStDV)
neugefasst durch B. v. 21.02.2005 BGBl. I S. 434; zuletzt geändert durch Artikel 7 V. v. 19.12.2025 BGBl. 2025 I Nr. 372
§ 61 UStDV Vergütungsverfahren für im übrigen Gemeinschaftsgebiet ansässige Unternehmer (vom 01.01.2026)
... die Vergütung von Vorsteuerbeträgen kann durch Bereitstellung zum Datenabruf nach § 122a in Verbindung mit § 87a Absatz 8 der Abgabenordnung bekannt gegeben werden. Hat der ...
§ 61a UStDV Vergütungsverfahren für nicht im Gemeinschaftsgebiet ansässige Unternehmer (vom 01.01.2026)
... die Vergütung von Vorsteuerbeträgen ist durch Bereitstellung zum Datenabruf nach § 122a in Verbindung mit § 87a Absatz 8 der Abgabenordnung bekannt zu geben. Abweichend ... Verbindung mit § 87a Absatz 8 der Abgabenordnung bekannt zu geben. Abweichend von § 122a Absatz 2 der Abgabenordnung kann das Bundeszentralamt für Steuern nur zur Vermeidung von unbilligen Härten einem ... zur Vermeidung von unbilligen Härten einem Antrag auf einmalige postalischer Bekanntgabe nach § 122a Absatz 2 der Abgabenordnung entsprechen und den Bescheid, bis zum Widerruf des Antrags, postalisch bekannt geben. ...
Umsatzsteuergesetz (UStG)
neugefasst durch B. v. 21.02.2005 BGBl. I S. 386; zuletzt geändert durch Artikel 62 Abs. 7 G. v. 04.02.2026 BGBl. 2026 I Nr. 33
§ 18g UStG Abgabe des Antrags auf Vergütung von Vorsteuerbeträgen in einem anderen Mitgliedstaat (vom 01.01.2026)
... der Bescheid über die Ablehnung dem Antragsteller durch Bereitstellung zum Datenabruf nach § 122a in Verbindung mit § 87a Absatz 8 der Abgabenordnung bekannt zu geben. Abweichend ... Verbindung mit § 87a Absatz 8 der Abgabenordnung bekannt zu geben. Abweichend von § 122a Absatz 2 der Abgabenordnung kann das Bundeszentralamt für Steuern nur zur Vermeidung von unbilligen Härten einem ... zur Vermeidung von unbilligen Härten einem Antrag auf einmalige postalische Bekanntgabe nach § 122a Absatz 2 der Abgabenordnung entsprechen und den Bescheid, bis zum Widerruf des Antrags, postalisch bekannt ...
§ 21b UStG Sonderregelungen bei der Nutzung der zentralen Zollabwicklung nach Artikel 179 des Zollkodex der Union (vom 01.01.2026)
... ist auf elektronischem Wege zu erteilen oder durch Bereitstellung zum Datenabruf nach § 122a der Abgabenordnung bekannt zu geben. Der oder die Beteiligte muss den Empfang des Steuerbescheids über ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Abzugsteuerentlastungsmodernisierungsgesetz (AbzStEntModG)
G. v. 02.06.2021 BGBl. I S. 1259
Artikel 1 AbzStEntModG Änderung des Einkommensteuergesetzes
... bereitgestellt, es sei denn, der Antrag war nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck zu stellen; § 122a Absatz 3 und 4 der Abgabenordnung ist entsprechend anzuwenden." 16. § 50d wird wie folgt geändert: ...
Gesetz zur Anpassung des Mindeststeuergesetzes und zur Umsetzung weiterer Maßnahmen
G. v. 22.12.2025 BGBl. 2025 I Nr. 353
Artikel 8 MindStAnpG Änderung des Einführungsgesetzes zur Abgabenordnung
... 97 § 28 Absatz 2 wird durch den folgenden Absatz 2 ersetzt: „(2) Die §§ 122a und 169 Absatz 1 Satz 3 Nummer 1 der Abgabenordnung in der am 1. Januar 2026 geltenden Fassung ... anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2025 erlassen worden sind. Abweichend von Satz 1 ist § 122a Absatz 1 Satz 2 der Abgabenordnung in der am 1. Januar 2026 geltenden Fassung erstmalig auf Verwaltungsakte anzuwenden, die nach dem ...
Artikel 9 MindStAnpG Änderung der Abgabenordnung
... Anschrift, so reicht es für die Bekanntgabe durch Bereitstellung zum Datenabruf nach § 122a an alle Beteiligten aus, wenn einem der Beteiligten eine Ausfertigung zum Datenabruf nach § ... 122a an alle Beteiligten aus, wenn einem der Beteiligten eine Ausfertigung zum Datenabruf nach § 122a bereitgestellt wird und dieser Beteiligte nach § 122a Absatz 1 Satz 3 informiert wurde, ... eine Ausfertigung zum Datenabruf nach § 122a bereitgestellt wird und dieser Beteiligte nach § 122a Absatz 1 Satz 3 informiert wurde, sofern nicht einer der Beteiligten einen Antrag nach § 122a Absatz 2 ... § 122a Absatz 1 Satz 3 informiert wurde, sofern nicht einer der Beteiligten einen Antrag nach § 122a Absatz 2 gestellt ...
Gesetz zur Digitalisierung von Verwaltungsverfahren bei der Gewährung von Familienleistungen
G. v. 03.12.2020 BGBl. I S. 2668
Artikel 5 FamLDigG Änderung der Abgabenordnung
... 2020 (BGBl. I S. 2466) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. Dem § 122a wird folgender Absatz 5 angefügt: „(5) Entscheidet sich die ...
Gesetz zur Modernisierung des Besteuerungsverfahrens
G. v. 18.07.2016 BGBl. I S. 1679
Artikel 1 StVfModG Änderung der Abgabenordnung
... Nach der Angabe zu § 122 wird folgende Angabe eingefügt: „§ 122a Bekanntgabe von Verwaltungsakten durch Bereitstellung zum Datenabruf". h) Die ... wird der Punkt am Ende durch die Wörter „; § 122 Absatz 2a sowie die §§ 122a und 123 Satz 2 und 3 bleiben unberührt." ersetzt. bb) Folgender Satz wird ... (8) Wird ein elektronisch erlassener Verwaltungsakt durch Bereitstellung zum Abruf nach § 122a bekannt gegeben, ist ein sicheres Verfahren zu verwenden, das die für die Datenbereitstellung ... Absatz 1 Satz 4 entsprechend." 20. Nach § 122 wird folgender § 122a eingefügt: „§ 122a Bekanntgabe von Verwaltungsakten durch ... 20. Nach § 122 wird folgender § 122a eingefügt: „§ 122a Bekanntgabe von Verwaltungsakten durch Bereitstellung zum Datenabruf (1) ... wenn vor Ablauf der Festsetzungsfrist 1. der Steuerbescheid oder im Fall des § 122a die elektronische Benachrichtigung den Bereich der für die Steuerfestsetzung zuständigen ...
Artikel 2 StVfModG Änderung des Einführungsgesetzes zur Abgabenordnung
... Bekanntgabe von Verwaltungsakten § 87a Absatz 7 und 8, die §§ 122a und 169 Absatz 1 der Abgabenordnung in der am 1. Januar 2017 geltenden Fassung sind erstmals auf ...
Jahressteuergesetz 2022 (JStG 2022)
G. v. 16.12.2022 BGBl. I S. 2294, 2023 I Nr. 293
Artikel 16 JStG 2022 Weitere Änderung des Umsatzsteuergesetzes
... der Bescheid über die Ablehnung dem Antragsteller durch Bereitstellung zum Datenabruf nach § 122a in Verbindung mit § 87a Absatz 8 der Abgabenordnung bekannt zu geben. Hat der Empfänger ...
Artikel 25 JStG 2022 Änderung der Abgabenordnung
... „Die Bekanntgabe an Gemeinden erfolgt durch Bereitstellung zum Abruf nach § 122a ; eine Einwilligung der Gemeinde ist nicht erforderlich." 11. In § 191 Absatz ...
Jahressteuergesetz 2024 (JStG 2024)
G. v. 02.12.2024 BGBl. 2024 I Nr. 387; zuletzt geändert durch Artikel 9 G. v. 10.02.2026 BGBl. 2026 I Nr. 39
Artikel 16 JStG 2024 Änderung der Abgabenordnung
... des Verwaltungsakts § 122 Bekanntgabe des Verwaltungsakts § 122a Bekanntgabe von Verwaltungsakten durch Bereitstellung zum Datenabruf § 123 ...
Postrechtsmodernisierungsgesetz (PostModG)
G. v. 15.07.2024 BGBl. 2024 I Nr. 236, 331
Artikel 20 PostModG Änderung der Abgabenordnung
... dritten Tage" durch die Wörter „am vierten Tage" ersetzt. 2. § 122a Absatz 4 wird wie folgt geändert: a) In Satz 1 werden die Wörter „am dritten ...
Artikel 21 PostModG Änderung des Einführungsgesetzes zur Abgabenordnung
... Absatz 15 angefügt: „(15) § 122 Absatz 2 Nummer 1 und Absatz 2a, § 122a Absatz 4 und § 123 Satz 2 der Abgabenordnung in der am 1. Januar 2025 geltenden Fassung sind auf alle ...
Siebte Verordnung zur Änderung steuerlicher Verordnungen
V. v. 19.12.2025 BGBl. 2025 I Nr. 372
Artikel 7 7. StRVÄndV Weitere Änderung der Umsatzsteuer-Durchführungsverordnung
... die Vergütung von Vorsteuerbeträgen kann durch Bereitstellung zum Datenabruf nach § 122a in Verbindung mit § 87a Absatz 8 der Abgabenordnung bekannt gegeben werden. Hat der ... die Vergütung von Vorsteuerbeträgen ist durch Bereitstellung zum Datenabruf nach § 122a in Verbindung mit § 87a Absatz 8 der Abgabenordnung bekannt zu geben. Abweichend von § ... 122a in Verbindung mit § 87a Absatz 8 der Abgabenordnung bekannt zu geben. Abweichend von § 122a Absatz 2 der Abgabenordnung kann das Bundeszentralamt für Steuern nur zur Vermeidung von unbilligen Härten einem ... zur Vermeidung von unbilligen Härten einem Antrag auf einmalige postalischer Bekanntgabe nach § 122a Absatz 2 der Abgabenordnung entsprechen und den Bescheid, bis zum Widerruf des Antrags, postalisch bekannt geben." ...
Steueränderungsgesetz 2025
G. v. 22.12.2025 BGBl. 2025 I Nr. 363
Artikel 4 StÄndG 2025 Änderung des Umsatzsteuergesetzes
... 3. § 18g Satz 5 wird durch den folgenden Satz ersetzt: „Abweichend von § 122a Absatz 2 der Abgabenordnung kann das Bundeszentralamt für Steuern nur zur Vermeidung von unbilligen Härten einem ... zur Vermeidung von unbilligen Härten einem Antrag auf einmalige postalische Bekanntgabe nach § 122a Absatz 2 der Abgabenordnung entsprechen und den Bescheid, bis zum Widerruf des Antrags, postalisch bekannt geben." ... ist auf elektronischem Wege zu erteilen oder durch Bereitstellung zum Datenabruf nach § 122a der Abgabenordnung bekannt zu geben. Der oder die Beteiligte muss den Empfang des Steuerbescheids über einen ...
Vierte Verordnung zur Änderung steuerlicher Verordnungen
V. v. 12.07.2017 BGBl. I S. 2360
Artikel 9 4. StRVÄndV Änderung der Umsatzsteuer-Durchführungsverordnung
... die Vergütung von Vorsteuerbeträgen ist durch Bereitstellung zum Datenabruf nach § 122a in Verbindung mit § 87a Absatz 8 der Abgabenordnung bekannt zu geben. Hat der Empfänger ...
Viertes Bürokratieentlastungsgesetz
G. v. 23.10.2024 BGBl. 2024 I Nr. 323
Artikel 3 BEG IV Änderung der Abgabenordnung
... Satz 2 zu verlangen." 3. § 122a wird wie folgt gefasst: „§ 122a Bekanntgabe von Verwaltungsakten durch ... 3. § 122a wird wie folgt gefasst: „ § 122a Bekanntgabe von Verwaltungsakten durch Bereitstellung zum Datenabruf (1) ... zuständigen Finanzbehörde verlassen hat oder b) im Fall des § 122a zum Abruf bereitgestellt worden ist oder". ...
Artikel 4 BEG IV Änderung des Einführungsgesetzes zur Abgabenordnung
... wird Absatz 1. b) Folgender Absatz 2 wird angefügt: „(2) Die §§ 122a und 169 Absatz 1 Satz 3 Nummer 1 der Abgabenordnung in der am 1. Januar 2026 geltenden Fassung ...
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