Änderung § 2 KraftStDV vom 09.03.2023

Ähnliche Seiten: alle Änderungen durch Artikel 9 BALMG am 9. März 2023 und Änderungshistorie der KraftStDV

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Änderung verpasst?

§ 2 KraftStDV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 09.03.2023 geltenden Fassung
§ 2 KraftStDV n.F. (neue Fassung)
in der am 09.03.2023 geltenden Fassung
durch Artikel 9 G. v. 02.03.2023 BGBl. 2023 I Nr. 56
 

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 2 Mitwirkung des Bundesamtes für Güterverkehr


(Text neue Fassung)

§ 2 Mitwirkung des Bundesamtes für Logistik und Mobilität


vorherige Änderung

Das Bundesamt für Güterverkehr überwacht die Einhaltung der kraftfahrzeugsteuerrechtlichen Vorschriften nach § 11 Absatz 2 Nummer 3 Buchstabe d und Absatz 3 des Güterkraftverkehrsgesetzes.



Das Bundesamt für Logistik und Mobilität überwacht die Einhaltung der kraftfahrzeugsteuerrechtlichen Vorschriften nach § 11 Absatz 2 Nummer 3 Buchstabe d und Absatz 3 des Güterkraftverkehrsgesetzes.

 



Vorschriftensuche

Ihr Rechtsradar

Verpassen Sie keine gesetzlichen Änderungen

Sie werden über jede verkündete oder in Kraft tretende Änderung per Mail informiert, sofort, wöchentlich oder in dem Intervall, das Sie gewählt haben.

Auf Wunsch werden Sie zusätzlich im konfigurierten Abstand vor Inkrafttreten erinnert.

Stellen Sie Ihr Paket zu überwachender Vorschriften beliebig zusammen.

Weitere Vorteile:

Konsolidierte Vorschriften selbst bei Inkrafttreten "am Tage nach der Verkündung", Synopse zu jeder Änderungen, Begründungen des Gesetzgebers

Inhaltsverzeichnis | Ausdrucken/PDF | nach oben
Menü: Normalansicht | Start | Suchen | Sachgebiete | Aktuell | Verkündet | Web-Plugin | Über buzer.de | Qualität | Kontakt | Support | Werbung | Datenschutz, Impressum
informiert bleiben: Änderungsalarm | Web-Widget | RSS-Feed