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Änderung § 13 KraftStDV vom 09.03.2023

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§ 13 KraftStDV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 09.03.2023 geltenden Fassung
§ 13 KraftStDV n.F. (neue Fassung)
in der am 09.03.2023 geltenden Fassung
durch Artikel 9 G. v. 02.03.2023 BGBl. 2023 I Nr. 56
 

(Textabschnitt unverändert)

§ 13 Mitführ- und Auskunftspflichten des Steuerschuldners


(Text alte Fassung)

(1) Der Steuerschuldner hat die Steuerkarte mitzuführen und auf Verlangen den Bediensteten der Zollverwaltung, der Polizei oder des Bundesamtes für Güterverkehr vorzuzeigen.

(Text neue Fassung)

(1) Der Steuerschuldner hat die Steuerkarte mitzuführen und auf Verlangen den Bediensteten der Zollverwaltung, der Polizei oder des Bundesamtes für Logistik und Mobilität vorzuzeigen.

(2) In den Fällen des § 10 Nummer 1 hat der Steuerschuldner die Steuerkarte bei jedem Grenzübertritt vorzulegen und den in Absatz 1 genannten Behörden auf Verlangen Auskunft zu erteilen.