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Änderung § 1 KraftStDV vom 01.09.2023

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§ 1 KraftStDV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.09.2023 geltenden Fassung
§ 1 KraftStDV n.F. (neue Fassung)
in der am 01.09.2023 geltenden Fassung
durch Artikel 3 V. v. 20.07.2023 BGBl. 2023 I Nr. 199
 

(Textabschnitt unverändert)

§ 1 Zuständiges Hauptzollamt


Örtlich zuständig ist

(Text alte Fassung)

1. für inländische Fahrzeuge und für besondere Kennzeichen nach § 1 Absatz 1 Nummer 4 des Gesetzes das Hauptzollamt, in dessen Bezirk die nach § 46 der Fahrzeug-Zulassungsverordnung örtlich zuständige Zulassungsbehörde ihren Sitz hat;

(Text neue Fassung)

1. für inländische Fahrzeuge und für besondere Kennzeichen nach § 1 Absatz 1 Nummer 4 des Gesetzes das Hauptzollamt, in dessen Bezirk die nach § 75 der Fahrzeug-Zulassungsverordnung örtlich zuständige Zulassungsbehörde ihren Sitz hat;

2. für ausländische Fahrzeuge

a) zur steuerlichen Abfertigung beim Eingang in das Inland das Hauptzollamt, in dessen Bezirk die Hoheitsgrenze mit dem Fahrzeug überschritten wird,

b) in den übrigen Fällen das Hauptzollamt, das zuerst mit der Sache befasst wird;

3. für widerrechtlich benutzte Fahrzeuge das Hauptzollamt, das zuerst mit der Sache befasst wird oder bei Einhaltung der verkehrsrechtlich vorgeschriebenen Zulassung nach Nummer 1 zuständig wäre.



 

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