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Artikel 3 - Verordnung zum Neuerlass der Fahrzeug-Zulassungsverordnung und zur Änderung weiterer Vorschriften (FZVNEV k.a.Abk.)

Artikel 3 Änderung der Kraftfahrzeugsteuer-Durchführungsverordnung


Artikel 3 ändert mWv. 1. September 2023 KraftStDV § 1, § 5, § 7

Die Kraftfahrzeugsteuer-Durchführungsverordnung vom 12. Juli 2017 (BGBl. I S. 2374), die durch Artikel 9 des Gesetzes vom 2. März 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 56) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
In § 1 Nummer 1 wird die Angabe „§ 46" durch die Angabe „§ 75" ersetzt.

2.
In § 5 Absatz 2 Nummer 2 wird die Angabe „§ 36 Absatz 1" durch die Angabe „§ 63 Absatz 1" ersetzt.

3.
In § 7 Absatz 3 Satz 2 wird die Angabe „von § 15e" durch die Wörter „der §§ 27, 29 oder des 30 Absatz 1 Nummer 2" ersetzt.