Artikel 2 - Gesetz zur Bekämpfung von Kinderehen (KEheBekG k.a.Abk.)

G. v. 17.07.2017 BGBl. I S. 2429 (Nr. 48); zuletzt geändert durch Artikel 347 V. v. 19.06.2020 BGBl. I S. 1328
Geltung ab 22.07.2017
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Artikel 2 Änderung des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche


Artikel 2 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 22. Juli 2017 EGBGB Artikel 13, Artikel 229

Das Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuche in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. September 1994 (BGBl. I S. 2494; 1997 I S. 1061), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 17. Juli 2017 (BGBl. I S. 2421) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
Artikel 13 wird wie folgt geändert:

a)
Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 3 eingefügt:

„(3) Unterliegt die Ehemündigkeit eines Verlobten nach Absatz 1 ausländischem Recht, ist die Ehe nach deutschem Recht

1.
unwirksam, wenn der Verlobte im Zeitpunkt der Eheschließung das 16. Lebensjahr nicht vollendet hatte, und

2.
aufhebbar, wenn der Verlobte im Zeitpunkt der Eheschließung das 16., aber nicht das 18. Lebensjahr vollendet hatte."

b)
Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 4.

2.
Dem Artikel 229 wird folgender § 44 angefügt:

„§ 44 Überleitungsvorschrift zum Gesetz zur Bekämpfung von Kinderehen

(1) § 1303 Satz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs in der ab dem 22. Juli 2017 geltenden Fassung ist für Ehen, die vor dem 22. Juli 2017 geschlossen worden sind, nicht anzuwenden. Die Aufhebbarkeit dieser Ehen richtet sich nach dem bis zum 22. Juli 2017 geltenden Recht.

(2) Die Aufhebung einer Ehe wegen eines Verstoßes gegen § 1303 des Bürgerlichen Gesetzbuchs ist ausgeschlossen, wenn sie nach Befreiung vom Erfordernis der Volljährigkeit nach § 1303 Absatz 2 bis 4 des Bürgerlichen Gesetzbuchs in der bis zum 21. Juli 2017 geltenden Fassung und vor dem 22. Juli 2017 geschlossen worden ist.

(3) Bis zum 22. Juli 2017 noch nicht abgeschlossene Verfahren über die Erteilung einer Befreiung nach § 1303 Absatz 2 bis 4 des Bürgerlichen Gesetzbuchs in der bis zum 21. Juli 2017 geltenden Fassung sind erledigt. Eine Genehmigung nach § 1315 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 Fall 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs in der bis zum 21. Juli 2017 geltenden Fassung kann nach dem 22. Juli 2017 nicht mehr erteilt werden.

(4) Artikel 13 Absatz 3 Nummer 1 gilt nicht, wenn

1.
der minderjährige Ehegatte vor dem 22. Juli 1999 geboren worden ist, oder

2.
die nach ausländischem Recht wirksame Ehe bis zur Volljährigkeit des minderjährigen Ehegatten geführt worden ist und kein Ehegatte seit der Eheschließung bis zur Volljährigkeit des minderjährigen Ehegatten seinen gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland hatte."

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Zitierungen von Artikel 2 Gesetz zur Bekämpfung von Kinderehen

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 2 KEheBekG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in KEheBekG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

Artikel 10 KEheBekG Evaluierung (vom 27.06.2020)
... gemäß Artikel 11 die Auswirkungen der Änderungen nach Artikel 1 Nummer 2, 5 und 6, Artikel 2 Nummer 1 und Artikel 7 Nummer 2 bis 4 auf die Anwendungspraxis. (2) Das Bundesministerium des ...


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