Das
Personenstandsgesetz vom
19. Februar 2007 (BGBl. I S. 122), das zuletzt durch
Artikel 2 des Gesetzes vom 20. November 2015 (BGBl. I S. 2010) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 11 wie folgt gefasst:
„§ 11 Zuständigkeit und Standesamtsvorbehalt".
- 2.
- § 11 wird wie folgt gefasst:
„§ 11 Zuständigkeit und Standesamtsvorbehalt
(1) Zuständig für die Eheschließung ist jedes deutsche Standesamt.
(2) Eine religiöse oder traditionelle Handlung, die darauf gerichtet ist, eine der Ehe vergleichbare dauerhafte Bindung zweier Personen zu begründen, von denen eine das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, ist verboten. Das Gleiche gilt für den Abschluss eines Vertrags, der nach den traditionellen oder religiösen Vorstellungen der Partner an die Stelle der Eheschließung tritt. Die Verbote richten sich gegen Personen, die
- 1.
- als Geistliche eine solche Handlung vornehmen oder hieran mitwirken,
- 2.
- als Sorgeberechtigte eines Minderjährigen eine solche Handlung veranlassen,
- 3.
- als Volljährige oder Beauftragte einem Vertrag zustimmen, der eine der Ehe vergleichbare dauerhafte Bindung begründet, oder
- 4.
- als anwesende Personen eine solche Handlung bezeugen, soweit ihre Mitwirkung für die Gültigkeit der Handlung nach religiösen Vorschriften, den traditionellen Vorstellungen oder dem Heimatrecht eines der Bindungswilligen als erforderlich angesehen wird."
- 3.
- § 70 wird wie folgt geändert:
- a)
- Dem Absatz 1 wird folgender Absatz 1 vorangestellt:
„(1) Ordnungswidrig handelt, wer entgegen
§ 11 Absatz 2, auch in Verbindung mit
§ 17 Satz 1, eine dort genannte Handlung begeht oder einen dort genannten Vertrag abschließt."
- b)
- Der bisherige Absatz 1 wird Absatz 2.
- c)
- Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 3 und wird wie folgt gefasst:
„(3) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen des Absatzes 1 mit einer Geldbuße bis zu fünftausend Euro und in den übrigen Fällen mit einer Geldbuße bis zu eintausend Euro geahndet werden."
2. Personenstandsrechts-Änderungsgesetz (2. PStRÄndG)
G. v. 17.07.2017 BGBl. I S. 2522