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Artikel 10 - Gesetz zur Bekämpfung von Kinderehen (KEheBekG k.a.Abk.)

G. v. 17.07.2017 BGBl. I S. 2429 (Nr. 48); zuletzt geändert durch Artikel 347 V. v. 19.06.2020 BGBl. I S. 1328
Geltung ab 22.07.2017
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Artikel 10 Evaluierung


Artikel 10 hat 1 frühere Fassung und wird in 1 Vorschrift zitiert

(1) Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz untersucht innerhalb von drei Jahren nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes gemäß Artikel 11 die Auswirkungen der Änderungen nach Artikel 1 Nummer 2, 5 und 6, Artikel 2 Nummer 1 und Artikel 7 Nummer 2 bis 4 auf die Anwendungspraxis.

(2) Das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat untersucht innerhalb von drei Jahren nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes gemäß Artikel 11 die Auswirkungen der Änderungen nach Artikel 1 Nummer 3 und den Artikeln 3 bis 5 auf die Anwendungspraxis.

(3) Das Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend untersucht innerhalb von drei Jahren nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes gemäß Artikel 11 die Auswirkungen der Änderungen nach Artikel 9 auf die Anwendungspraxis.



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Frühere Fassungen von Artikel 10 Gesetz zur Bekämpfung von Kinderehen

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 27.06.2020Artikel 347 Elfte Zuständigkeitsanpassungsverordnung
vom 19.06.2020 BGBl. I S. 1328

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von Artikel 10 Gesetz zur Bekämpfung von Kinderehen

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 10 KEheBekG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in KEheBekG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Elfte Zuständigkeitsanpassungsverordnung
V. v. 19.06.2020 BGBl. I S. 1328
Artikel 347 11. ZustAnpV Änderung des Gesetzes zur Bekämpfung von Kinderehen
...  Artikel 10 Absatz 2 des Gesetzes zur Bekämpfung von Kinderehen vom 17. Juli 2017 (BGBl. I S. 2429) wird das Wort „Innern" durch die Wörter ...