(2) Das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat untersucht innerhalb von drei Jahren nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes gemäß
Artikel 11 die Auswirkungen der Änderungen nach
Artikel 1 Nummer 3 und den
Artikeln 3 bis 5 auf die Anwendungspraxis.
(3) Das Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend untersucht innerhalb von drei Jahren nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes gemäß
Artikel 11 die Auswirkungen der Änderungen nach
Artikel 9 auf die Anwendungspraxis.
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
V. v. 19.06.2020 BGBl. I S. 1328