Synopse aller Änderungen des Gesetz zur Bekämpfung von Kinderehen am 27.06.2020

Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 27. Juni 2020 durch Artikel 347 der 11. ZustAnpV geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie des KEheBekG.

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Änderung verpasst?

a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 27.06.2020 geltenden Fassung
n.F. (neue Fassung)
in der am 27.06.2020 geltenden Fassung
durch Artikel 347 V. v. 19.06.2020 BGBl. I S. 1328
(Textabschnitt unverändert)

Artikel 10 Evaluierung


(1) Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz untersucht innerhalb von drei Jahren nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes gemäß Artikel 11 die Auswirkungen der Änderungen nach Artikel 1 Nummer 2, 5 und 6, Artikel 2 Nummer 1 und Artikel 7 Nummer 2 bis 4 auf die Anwendungspraxis.

(Text alte Fassung)

(2) Das Bundesministerium des Innern untersucht innerhalb von drei Jahren nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes gemäß Artikel 11 die Auswirkungen der Änderungen nach Artikel 1 Nummer 3 und den Artikeln 3 bis 5 auf die Anwendungspraxis.

(Text neue Fassung)

(2) Das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat untersucht innerhalb von drei Jahren nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes gemäß Artikel 11 die Auswirkungen der Änderungen nach Artikel 1 Nummer 3 und den Artikeln 3 bis 5 auf die Anwendungspraxis.

(3) Das Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend untersucht innerhalb von drei Jahren nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes gemäß Artikel 11 die Auswirkungen der Änderungen nach Artikel 9 auf die Anwendungspraxis.






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