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Artikel 1 - Vierundfünfzigstes Gesetz zur Änderung des Strafgesetzbuches - Umsetzung des Rahmenbeschlusses 2008/841/JI des Rates vom 24. Oktober 2008 zur Bekämpfung der organisierten Kriminalität (54. StGBÄndG k.a.Abk.)

Artikel 1 Änderung des Strafgesetzbuches


Artikel 1 wird in 2 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 22. Juli 2017 StGB § 129, § 129a

Das Strafgesetzbuch in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. November 1998 (BGBl. I S. 3322), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 17. Juli 2017 (BGBl. I S. 2439) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
§ 129 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 wird durch die folgenden Absätze 1 und 2 ersetzt:

„(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer eine Vereinigung gründet oder sich an einer Vereinigung als Mitglied beteiligt, deren Zweck oder Tätigkeit auf die Begehung von Straftaten gerichtet ist, die im Höchstmaß mit Freiheitsstrafe von mindestens zwei Jahren bedroht sind. Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer eine solche Vereinigung unterstützt oder für sie um Mitglieder oder Unterstützer wirbt.

(2) Eine Vereinigung ist ein auf längere Dauer angelegter, von einer Festlegung von Rollen der Mitglieder, der Kontinuität der Mitgliedschaft und der Ausprägung der Struktur unabhängiger organisierter Zusammenschluss von mehr als zwei Personen zur Verfolgung eines übergeordneten gemeinsamen Interesses."

b)
Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 3.

c)
Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 4 und nach der Angabe „Absatz 1" werden die Wörter „Satz 1 und Absatz 2" eingefügt.

d)
Der bisherige Absatz 4 wird Absatz 5 und wie folgt gefasst:

„(5) In besonders schweren Fällen des Absatzes 1 Satz 1 ist auf Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren zu erkennen. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der Täter zu den Rädelsführern oder Hintermännern der Vereinigung gehört. In den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 ist auf Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren zu erkennen, wenn der Zweck oder die Tätigkeit der Vereinigung darauf gerichtet ist, in § 100c Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe a, c, d, e und g bis m, Nummer 2 bis 5 und 7 der Strafprozessordnung genannte Straftaten mit Ausnahme der in § 100c Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe g der Strafprozessordnung genannten Straftaten nach den §§ 239a und 239b des Strafgesetzbuches zu begehen."

e)
Der bisherige Absatz 5 wird Absatz 6 und die Angabe „1 und 3" wird durch die Angabe „1 und 4" ersetzt.

f)
Der bisherige Absatz 6 wird Absatz 7.

2.
§ 129a wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 1 wird in dem Satzteil vor Nummer 1 nach dem Wort „Vereinigung" die Angabe „(§ 129 Absatz 2)" eingefügt.

b)
In Absatz 7 wird die Angabe „Abs. 6" durch die Angabe „Absatz 7" ersetzt.



 

Zitierungen von Artikel 1 Vierundfünfzigstes Gesetz zur Änderung des Strafgesetzbuches - Umsetzung des Rahmenbeschlusses 2008/841/JI des Rates vom 24. Oktober 2008 zur Bekämpfung der organisierten Kriminalität

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 1 54. StGBÄndG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in 54. StGBÄndG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

Eingangsformel 54. StGBÄndG *)
... Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen: --- *) Artikel 1 Nummer 1 dient der Umsetzung von Artikel 1 des Rahmenbeschlusses 2008/841/JI des Rates vom 24. Oktober 2008 ... Gesetz beschlossen: --- *) Artikel 1 Nummer 1 dient der Umsetzung von Artikel 1 des Rahmenbeschlusses 2008/841/JI des Rates vom 24. Oktober 2008 zur Bekämpfung der ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Fünfundfünfzigstes Gesetz zur Änderung des Strafgesetzbuches - Wohnungseinbruchdiebstahl
G. v. 17.07.2017 BGBl. I S. 2442
Artikel 1 55. StGBÄndG Änderung des Strafgesetzbuches
... in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. November 1998 (BGBl. I S. 3322), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 17. Juli 2017 (BGBl. I S. 2440 ) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. In Absatz 3 werden nach den ...