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Artikel 1 - Fünfundfünfzigstes Gesetz zur Änderung des Strafgesetzbuches - Wohnungseinbruchdiebstahl (55. StGBÄndG k.a.Abk.)

Artikel 1 Änderung des Strafgesetzbuches


Artikel 1 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 22. Juli 2017 StGB § 244

§ 244 des Strafgesetzbuches in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. November 1998 (BGBl. I S. 3322), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 17. Juli 2017 (BGBl. I S. 2440) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
In Absatz 3 werden nach den Wörtern „In minder schweren Fällen" die Wörter „des Absatzes 1 Nummer 1 bis 3" eingefügt.

2.
Folgender Absatz 4 wird angefügt:

„(4) Betrifft der Wohnungseinbruchdiebstahl nach Absatz 1 Nummer 3 eine dauerhaft genutzte Privatwohnung, so ist die Strafe Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren."



 

Zitierungen von Artikel 1 Fünfundfünfzigstes Gesetz zur Änderung des Strafgesetzbuches - Wohnungseinbruchdiebstahl

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 1 55. StGBÄndG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in 55. StGBÄndG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zur effektiveren und praxistauglicheren Ausgestaltung des Strafverfahrens
G. v. 17.08.2017 BGBl. I S. 3202, 3630; zuletzt geändert durch Artikel 6 G. v. 09.12.2019 BGBl. I S. 2146
Artikel 1 ÜbwRÄndG Änderung des Strafgesetzbuches (vom 24.08.2017)
... in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. November 1998 (BGBl. I S. 3322), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 17. Juli 2017 (BGBl. I S. 2442 ) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. § 44 wird wie folgt ...