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Änderung § 6 ZAG vom 26.06.2021

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§ 6 ZAG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 26.06.2021 geltenden Fassung
§ 6 ZAG n.F. (neue Fassung)
in der am 26.06.2021 geltenden Fassung
durch Artikel 7 Abs. 35 G. v. 12.05.2021 BGBl. I S. 990
 (keine frühere Fassung vorhanden)

(Textabschnitt unverändert)

§ 6 Verschwiegenheitspflicht


(Text alte Fassung)

1 Die Bediensteten der Bundesanstalt und der Deutschen Bundesbank, die nach diesem Gesetz bestellten Aufsichtspersonen und Abwickler und die nach § 4 Absatz 3 des Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetzes beauftragten Personen dürfen die ihnen bei ihrer Tätigkeit bekannt gewordenen Tatsachen, deren Geheimhaltung im Interesse des Instituts, Zahlungsdienstleisters oder E-Geld-Emittenten oder eines Dritten liegt, insbesondere Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse, nicht unbefugt offenbaren oder verwerten. 2 § 9 des Kreditwesengesetzes gilt entsprechend.

(Text neue Fassung)

1 Die Bediensteten der Bundesanstalt und der Deutschen Bundesbank, die nach diesem Gesetz bestellten Aufsichtspersonen und Abwickler und die nach § 4 Absatz 3 des Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetzes beauftragten Personen dürfen die ihnen bei ihrer Tätigkeit bekannt gewordenen Tatsachen, deren Geheimhaltung im Interesse des Instituts, Zahlungsdienstleisters oder E-Geld-Emittenten, der zuständigen Behörden oder eines Dritten liegt, insbesondere Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse, nicht unbefugt offenbaren oder verwerten. 2 § 9 des Kreditwesengesetzes gilt entsprechend.

 (keine frühere Fassung vorhanden)