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Änderung § 60 ZAG vom 13.10.2023

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§ 60 ZAG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 13.10.2023 geltenden Fassung
§ 60 ZAG n.F. (neue Fassung)
in der am 13.10.2023 geltenden Fassung
durch Artikel 26 G. v. 08.10.2023 BGBl. 2023 I Nr. 272
 (keine frühere Fassung vorhanden)
(Textabschnitt unverändert)

§ 60 Beschwerden über Zahlungsdienstleister


(1) 1 Zahlungsdienstnutzer und die Stellen nach Satz 2 können jederzeit wegen behaupteter Verstöße eines Zahlungsdienstleisters gegen Bestimmungen dieses Gesetzes oder gegen die §§ 675c bis 676c des Bürgerlichen Gesetzbuchs oder Artikel 248 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche eine Beschwerde bei der Bundesanstalt einlegen. 2 Beschwerdebefugte Stellen sind:

1. die Industrie- und Handelskammern;

(Text alte Fassung)

2. qualifizierte Einrichtungen nach § 3 Absatz 1 Nummer 1 des Unterlassungsklagengesetzes;

(Text neue Fassung)

2. Stellen nach § 3 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 des Unterlassungsklagengesetzes und

3. rechtsfähige Verbände zur Förderung gewerblicher Interessen,

a) die insbesondere nach ihrer personellen, sachlichen und finanziellen Ausstattung imstande sind, ihre satzungsgemäßen Aufgaben der Verfolgung gewerblicher Interessen tatsächlich wahrzunehmen und

b) denen eine erhebliche Zahl von Unternehmen angehört, die Zahlungsdienste auf demselben Markt anbieten,

wenn der Verstoß die Interessen der Mitglieder berührt und geeignet ist, den Wettbewerb nicht unerheblich zu verfälschen.

(2) 1 Beschwerden sind schriftlich oder zur Niederschrift bei der Bundesanstalt einzulegen und sollen den Sachverhalt sowie den Beschwerdegrund angeben. 2 Bei Beschwerden von Zahlungsdienstnutzern wegen behaupteter Verstöße von Zahlungsdienstleistern gegen die §§ 675c bis 676c des Bürgerlichen Gesetzbuchs oder Artikel 248 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche weist die Bundesanstalt in ihrer Antwort auch auf die Möglichkeit zur außergerichtlichen Streitbeilegung nach § 14 Absatz 1 Nummer 4 des Unterlassungsklagengesetzes hin.



 (keine frühere Fassung vorhanden)

 
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