Änderung § 61 ZAG vom 15.12.2023

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§ 61 ZAG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 15.12.2023 geltenden Fassung
§ 61 ZAG n.F. (neue Fassung)
in der am 15.12.2023 geltenden Fassung
durch Artikel 27 G. v. 11.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 354

(Textabschnitt unverändert)

§ 61 Beschwerden über E-Geld-Emittenten


(1) Inhaber von E-Geld und die in § 60 Absatz 1 Satz 2 genannten Einrichtungen, Verbände und Kammern können jederzeit wegen behaupteter Verstöße eines E-Geld-Emittenten gegen Bestimmungen dieses Gesetzes oder gegen die §§ 675c bis 676c des Bürgerlichen Gesetzbuchs oder Artikel 248 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche eine Beschwerde bei der Bundesanstalt einlegen.

(Text alte Fassung)

(2) 1 Beschwerden sind schriftlich oder zur Niederschrift bei der Bundesanstalt einzulegen und sollen den Sachverhalt und den Beschwerdegrund angeben. 2 § 60 Absatz 2 Satz 2 gilt entsprechend.

(Text neue Fassung)

(2) 1 Beschwerden sind schriftlich, elektronisch oder zur Niederschrift bei der Bundesanstalt einzulegen und sollen den Sachverhalt und den Beschwerdegrund angeben. 2 § 60 Absatz 2 Satz 2 gilt entsprechend.




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