Zitierungen von § 21 ZAG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 21 ZAG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in ZAG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 2 ZAG Ausnahmen; Verordnungsermächtigung (vom 09.04.2025)
... die als Zahlungsdienst nur den Kontoinformationsdienst anbieten, sind die §§ 10 bis 18, 21 Absatz 1, 3, 4 Satz 2 bis 7 und Absatz 5 , § 23 Absatz 1 Satz 3 und § 25 nicht anzuwenden. (7) Auf Institute, die eine ...
§ 9 ZAG Sofortige Vollziehbarkeit (vom 09.04.2025)
... auf der Grundlage des § 15 Absatz 1 Satz 3 und 4, Absatz 2 Satz 3, der §§ 19 bis 21 , diese auch in Verbindung mit § 17 Absatz 3 Satz 3, § 23 Absatz 1, § 24 Absatz 4 ...
§ 17 ZAG Sicherungsanforderungen für die Entgegennahme von Geldbeträgen im Rahmen der Erbringung von Zahlungsdiensten und des Betreibens des E-Geld-Geschäfts (vom 09.04.2025)
... oder nicht fristgerecht vorgelegt oder getroffen, kann die Bundesanstalt Maßnahmen nach § 21 Absatz 2  ...
§ 24 ZAG Besondere Pflichten des Prüfers; Verordnungsermächtigung (vom 10.02.2026)
... festzustellen, ob das Institut die Anzeigepflichten nach § 10 Absatz 5, § 11 Absatz 4, § 21 Absatz 4 Satz 1 , § 28 Absatz 1, auch in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 28 Absatz 4, ...
§ 63 ZAG Strafvorschriften
... Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer 1. entgegen § 21 Absatz 4 Satz 1 erster Halbsatz eine Anzeige nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig erstattet oder 2. entgegen ...
§ 64 ZAG Bußgeldvorschriften (vom 31.03.2026)
... nicht oder nicht rechtzeitig vornimmt, 5. einer vollziehbaren Anordnung nach § 21 Absatz 3 Satz 1 oder § 27 Absatz 3 Satz 1, auch in Verbindung mit Satz 3, zuwiderhandelt, 5a. ...
 
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Zitat in folgenden Normen

Finanzdienstleistungsaufsichtsgebührenverordnung (FinDAGebV)
V. v. 02.09.2021 BGBl. I S. 4077; zuletzt geändert durch Artikel 12 G. v. 12.05.2026 BGBl. 2026 I Nr. 139
Anlage FinDAGebV (zu § 2 Absatz 1) Gebührenverzeichnis (vom 16.04.2026)
... Zeitaufwand 11.7 Maßnahmen in besonderen Fällen ( § 21 ZAG )   11.7.1 Maßnahmen, wenn die Eigenmittel nicht ... wenn die Eigenmittel nicht den Anforderungen des ZAG ent- sprechen ( § 21 Absatz 1 ZAG ) nach Zeitaufwand 11.7.2 Maßnahmen, wenn die ... der Verpflichtungen gegenüber anderen Gläubigern gefährdet ist ( § 21 Absatz 2 ZAG ) nach Zeitaufwand 11.7.3 Maßnahmen zur Vermeidung ... zur Vermeidung eines Insolvenzverfahrens oder einer Er- laubnisaufhebung ( § 21 Absatz 3 ZAG ) nach Zeitaufwand 11.8 Untersagung der Einbindung von ...

Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetz (FinDAG)
Artikel 1 G. v. 22.04.2002 BGBl. I S. 1310; zuletzt geändert durch Artikel 4 G. v. 22.07.2026 BGBl. 2026 I Nr. 223
§ 15 FinDAG Gesonderte Erstattung; Verordnungsermächtigung (vom 29.07.2026)
... mit § 7 Absatz 1 Satz 2 des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes, oder einer Aufsichtsperson nach § 21 Absatz 2 Satz 2 Nummer 3 des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes , b) eine Bekanntmachung nach § 7 Absatz 1 Satz 3, nach § 39 Absatz 3 oder 4, ...
 
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Zitate in Änderungsvorschriften

Achtzehnte Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Erhebung von Gebühren und die Umlegung von Kosten nach dem Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetz
V. v. 15.12.2017 BGBl. I S. 3960
Artikel 1 18. FinDAGKostVÄndV
...  250 9.1.9 Maßnahmen in besonderen Fällen ( § 21 ZAG)   9.1.9.1 Maßnahmen, wenn die Eigenmittel ... wenn die Eigenmittel nicht den Anforderungen des ZAG entsprechen ( § 21 Absatz 1 ZAG) 750 9.1.9.2 Maßnahmen, wenn die Erfüllung ... der Verpflichtung gegenüber ande- ren Gläubigern gefährdet ist ( § 21 Absatz 2 ZAG) 750 9.1.9.3 Maßnahmen zur Vermeidung eines ... zur Vermeidung eines Insolvenzverfahrens oder einer Erlaubnisaufhebung ( § 21 Absatz 3 ZAG) 750 9.1.10 Untersagung der Einbindung von Agenten in ...

Finanzmarktintegritätsstärkungsgesetz (FISG)
G. v. 03.06.2021 BGBl. I S. 1534
Artikel 6 FISG Änderung des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes
... die als Zahlungsdienst nur den Kontoinformationsdienst anbieten, sind die §§ 10 bis 18, 21 Absatz 1 und 3 bis 5 , § 23 Absatz 1 Satz 3 und § 25 nicht anzuwenden."  ...

Sanktionsdurchsetzungsgesetz II
G. v. 19.12.2022 BGBl. I S. 2606
Artikel 7 SanktDG II Änderung des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes
... bestellen. § 45c des Kreditwesengesetzes gilt entsprechend." 5. § 21 wird wie folgt geändert: a) Absatz 2 Satz 2 wird wie folgt geändert: ...


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