Zitierungen von § 25 ZAG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 25 ZAG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in ZAG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 2 ZAG Ausnahmen; Verordnungsermächtigung (vom 09.04.2025)
... §§ 10 bis 18, 21 Absatz 1, 3, 4 Satz 2 bis 7 und Absatz 5, § 23 Absatz 1 Satz 3 und § 25 nicht anzuwenden. (7) Auf Institute, die eine Erlaubnis nach § 32 Absatz 1 Satz 1 ...
§ 9 ZAG Sofortige Vollziehbarkeit (vom 09.04.2025)
... mit § 17 Absatz 3 Satz 3, § 23 Absatz 1, § 24 Absatz 4 oder auf der Grundlage des § 25 Absatz 3 , des § 26 Absatz 3 und 3a oder des § 27 Absatz 3 Satz 1 und 3 oder Absatz 4 Satz 2 oder ...
§ 24 ZAG Besondere Pflichten des Prüfers; Verordnungsermächtigung (vom 09.04.2025)
... in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 15 Absatz 3, nach den §§ 16 bis 18, 25 bis 30, 36, 45, 46 und 48 bis 55 nachgekommen ist, 3. nach der Verordnung (EU) ...
§ 32 ZAG Vertrieb und Rücktausch von E-Geld durch E-Geld-Agenten
... für den Vertrieb oder den Rücktausch von E-Geld eines E-Geld-Agenten bedienen. § 25 Absatz 1 gilt entsprechend mit der Maßgabe, dass Nachweise über die Zuverlässigkeit und die ... über den Europäischen Wirtschaftsraum zu vertreiben oder zurückzutauschen, ist § 25 Absatz 4 in Verbindung mit § 38 Absatz 1 entsprechend ...
§ 38 ZAG Errichten einer Zweigniederlassung, grenzüberschreitender Dienstleistungsverkehr durch inländische Institute (vom 15.12.2023)
... Angaben nach § 10 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 5 hervorgehen; 3. die Angaben nach § 25 Absatz 1 , wenn die Heranziehung von Agenten beabsichtigt ist; 4. die Anschrift, unter der dem ... mit Angabe der beabsichtigten Tätigkeiten und 3. die Angaben nach § 25 Absatz 1 , wenn in diesem Staat Agenten oder E-Geld-Agenten herangezogen werden sollen. (3) ...
§ 43 ZAG Zahlungsinstituts-Register
... Geschäftstätigkeit; 4. die Agenten, die für ein Zahlungsinstitut nach § 25 tätig sind sowie das Datum des Beginns und des Endes der Tätigkeit des jeweiligen ... Liegen Tatsachen vor, die darauf schließen lassen, dass die der Bundesanstalt nach § 25 Absatz 1 von einem Institut übermittelten Angaben über einen Agenten nicht zutreffend sind, kann ...
 
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Ermächtigungsgrundlage gemäß Zitiergebot

Sonstige
Verordnung zur Änderung der Agentennachweisverordnung
V. v. 10.12.2018 BGBl. I S. 2329
 
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Zitat in folgenden Normen

Agentennachweisverordnung (AgNwV)
V. v. 15.10.2009 BGBl. I S. 3641; zuletzt geändert durch Artikel 7 Abs. 37 G. v. 12.05.2021 BGBl. I S. 990
§ 1 AgNwV Nachweise (vom 14.12.2018)
... und die fachliche Eignung eines Agenten hat ein Institut für die Zwecke des § 25 Absatz 2 Satz 1 des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes mindestens einzuholen: 1. ein aktuelles ... sind weitere Nachweise einzuholen. Für Agenten im Sinne des § 25 Absatz 4 des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes sind vergleichbare Behördenauskünfte einzuholen, ...

Finanzdienstleistungsaufsichtsgebührenverordnung (FinDAGebV)
V. v. 02.09.2021 BGBl. I S. 4077; zuletzt geändert durch Artikel 12 G. v. 28.02.2025 BGBl. 2025 I Nr. 69
Anlage FinDAGebV (zu § 2 Absatz 1) Gebührenverzeichnis (vom 09.04.2025)
... der Einbindung von Agenten in das Zahlungsinstitut ( § 25 Absatz 3 ZAG ) nach Zeitaufwand 11.9 Anordnung, um eine ...

ZAG-Anzeigenverordnung (ZAGAnzV)
V. v. 15.10.2009 BGBl. I S. 3603; zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 23.11.2022 BGBl. I S. 2087
§ 7 ZAGAnzV Angaben nach § 25 Absatz 1 des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes (Inanspruchnahme von Agenten) (vom 14.12.2018)
... Der Absichtsanzeige nach § 25 Absatz 1 des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes hat das Institut als Nachweise der Zuverlässigkeit und fachlichen Eignung im Sinne des § ... hat das Institut als Nachweise der Zuverlässigkeit und fachlichen Eignung im Sinne des § 25 Absatz 1 Nummer 3 des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes die Nachweise gemäß § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, 2, 4, 6, 7, 9 und 10 der ... kann die Einreichung weiterer Nachweise verlangen. (2) Änderungen der nach § 25 Absatz 1 des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes angezeigten Verhältnisse hat das Institut spätestens einen Monat vor Wirksamwerden der ...
§ 9 ZAGAnzV Anzeigen nach § 38 Absatz 1 und 2 sowie § 25 Absatz 4 des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes (Errichten einer Zweigniederlassung, grenzüberschreitender Dienstleistungsverkehr, Inanspruchnahme von Agenten) (vom 14.12.2018)
... Anzeigen nach § 38 Absatz 1 und 2 sowie § 25 Absatz 4 des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes sind für jeden Mitgliedstaat der Europäischen Union ... Sätze 1 und 2 gelten auch im Fall der Änderung der nach § 38 Absatz 1 und 2 sowie § 25 Absatz 4 des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes angezeigten Verhältnisse. (2) Zu den ...
 
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Zitate in Änderungsvorschriften

Achtzehnte Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Erhebung von Gebühren und die Umlegung von Kosten nach dem Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetz
V. v. 15.12.2017 BGBl. I S. 3960
Artikel 1 18. FinDAGKostVÄndV
... der Einbindung von Agenten in das Zahlungsinstitut ( § 25 Absatz 3 ZAG) 250 9.1.11 Anordnung, um eine ...

Finanzmarktintegritätsstärkungsgesetz (FISG)
G. v. 03.06.2021 BGBl. I S. 1534
Artikel 6 FISG Änderung des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes
... anbieten, sind die §§ 10 bis 18, 21 Absatz 1 und 3 bis 5, § 23 Absatz 1 Satz 3 und § 25 nicht anzuwenden." 3. In § 9 werden die ...

Transparenzregister- und Finanzinformationsgesetz
G. v. 25.06.2021 BGBl. I S. 2083
Artikel 5 TraFinG Änderung des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes
... 2021 (BGBl. I S. 1534) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. In § 25 Absatz 1 Satz 4 wird das Wort „schriftlich" durch die Wörter „in Textform" ersetzt. ...

Verordnung zur Änderung der ZAG-Anzeigenverordnung
V. v. 10.12.2018 BGBl. I S. 2278
Artikel 1 ZAGAnzVÄndV
... wird wie folgt gefasst: „§ 9 Anzeigen nach § 38 Absatz 1 und 2 sowie § 25 Absatz 4 des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes (Errichten einer Zweigniederlassung, ...

Zukunftsfinanzierungsgesetz (ZuFinG)
G. v. 11.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 354
Artikel 27 ZuFinG Änderung des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes
... Rechtsverordnung im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Justiz ergeht." 11. § 25 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 Satz 4 werden die Wörter „in ...


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