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Zitierungen von § 57a ZAG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 57a ZAG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in ZAG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitat in folgenden Normen

Finanzdienstleistungsaufsichtsgebührenverordnung (FinDAGebV)
V. v. 02.09.2021 BGBl. I S. 4077; zuletzt geändert durch Artikel 12 G. v. 28.02.2025 BGBl. 2025 I Nr. 69
Anlage FinDAGebV (zu § 2 Absatz 1) Gebührenverzeichnis (vom 09.04.2025)
...  11.13 Mitteilung über Vorliegen der Voraussetzungen nach § 57a Absatz 1 Satz 1 ZAG nach Zeitaufwand 12 Individuell ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz für dringliche Änderungen im Finanzmarkt- und Steuerbereich
G. v. 28.02.2025 BGBl. 2025 I Nr. 69
Artikel 11 FiMauStRÄndG Änderung des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes
... wird nach der Angabe zu § 57 folgende Angabe eingefügt: „ § 57a Voraussetzungen für die Beantragung der Teilnahme an Zahlungssystemen; ... Zahlungsdienstleistern bestehen." 11. Nach § 57 wird folgender § 57a eingefügt: „§ 57a Voraussetzungen für die Beantragung der ... 11. Nach § 57 wird folgender § 57a eingefügt: „ § 57a Voraussetzungen für die Beantragung der Teilnahme an benannten Zahlungssystemen; ...
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