Das
Wertpapierprospektgesetz vom
22. Juni 2005 (BGBl. I S. 1698), das zuletzt durch
Artikel 24 Absatz 13 des Gesetzes vom 23. Juni 2017 (BGBl. I S. 1693) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- § 5 wird wie folgt geändert:
- a)
- Absatz 3 wird wie folgt geändert:
- aa)
- In Satz 1 werden die Wörter „und vom Anbieter zu unterzeichnen" gestrichen.
- bb)
- Satz 2 wird aufgehoben.
- b)
- Absatz 4 wird wie folgt gefasst:
„(4) Der Prospekt muss Namen und Funktionen, bei juristischen Personen oder Gesellschaften die Firma und den Sitz der Personen oder Gesellschaften angeben, die für seinen Inhalt die Verantwortung übernehmen. Er muss eine Erklärung dieser Personen oder Gesellschaften enthalten, dass ihres Wissens die Angaben richtig und keine wesentlichen Umstände ausgelassen sind. Die Verantwortung nach Satz 1 hat insbesondere der Anbieter zu übernehmen; der Prospekt muss dessen Erklärung nach Satz 2 enthalten. Sollen auf Grund des Prospekts Wertpapiere zum Handel an einem organisierten Markt zugelassen werden, hat stets auch das Kreditinstitut, das Finanzdienstleistungsinstitut oder das nach
§ 53 Absatz 1 Satz 1 oder
§ 53b Absatz 1 Satz 1 des Kreditwesengesetzes tätige Unternehmen, mit dem der Emittent zusammen die Zulassung der Wertpapiere beantragt, die Verantwortung nach Satz 1 zu übernehmen und muss der Prospekt dessen Erklärung nach Satz 2 enthalten."
- 2.
- In § 13 Absatz 5 werden die Wörter „sowohl in Papierform als auch" gestrichen.
Gesetz zur Ausübung von Optionen der EU-Prospektverordnung und zur Anpassung weiterer Finanzmarktgesetze
G. v. 10.07.2018 BGBl. I S. 1102