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Artikel 5 - Gesetz zur Umsetzung der Zweiten Zahlungsdiensterichtlinie (ZAGEG 2018 k.a.Abk.)

G. v. 17.07.2017 BGBl. I S. 2446, 2019 I 1113
Geltung ab 13.01.2018, abweichend siehe Artikel 15
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Artikel 5 Änderung des Vermögensanlagengesetzes


Artikel 5 wird in 2 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 22. August 2017 VermAnlG § 2a, § 2b, § 2c, § 13, § 13a (neu), § 14, § 15, § 17, § 18, § 19, § 22, § 29

Das Vermögensanlagengesetz vom 6. Dezember 2011 (BGBl. I S. 2481), das zuletzt durch Artikel 24 Absatz 14 des Gesetzes vom 23. Juni 2017 (BGBl. I S. 1693) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

a)
Nach der Angabe zu § 13 wird folgende Angabe eingefügt:

§ 13a Frist und Form der Veröffentlichung eines Vermögensanlagen-Informationsblatts".

b)
Die Angabe zu § 17 wird wie folgt gefasst:

§ 17 Untersagung der Veröffentlichung".

2.
§ 2a wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 1 werden die Wörter „von dem Anbieter" gestrichen.

b)
Folgender Absatz 5 wird angefügt:

„(5) Vermögensanlagen sind zum öffentlichen Angebot nicht zugelassen, wenn ihr Emittent auf das Unternehmen, das die Internet-Dienstleistungsplattform betreibt, unmittelbar oder mittelbar maßgeblichen Einfluss ausüben kann. Der Emittent kann insbesondere dann maßgeblichen Einfluss im Sinne des Satzes 1 ausüben, wenn

1.
ein Mitglied seiner Geschäftsführung oder seines Vorstands oder deren Angehöriger im Sinne des § 15 der Abgabenordnung auch Mitglied der Geschäftsführung oder des Vorstands des Unternehmens ist, das die Internet-Dienstleistungsplattform betreibt, oder

2.
der Emittent mit dem Unternehmen, das die Internet-Dienstleistungsplattform betreibt, gemäß § 15 des Aktiengesetzes verbunden ist."

3.
In § 2b Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 und § 2c Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 und Satz 3 werden jeweils die Wörter „von dem Anbieter" gestrichen.

4.
§ 13 wird wie folgt geändert:

a)
Die Absätze 1 bis 3 werden durch die folgenden Absätze 1 bis 4 ersetzt:

„(1) Ein Anbieter, der im Inland Vermögensanlagen öffentlich anbietet, muss vor dem Beginn des öffentlichen Angebots neben dem Verkaufsprospekt oder im Fall der §§ 2a und 2b ein Vermögensanlagen-Informationsblatt erstellen und bei der Bundesanstalt hinterlegen, sofern für die Vermögensanlagen kein Basisinformationsblatt nach der Verordnung (EU) Nr. 1286/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. November 2014 über Basisinformationsblätter für verpackte Anlageprodukte für Kleinanleger und Versicherungsanlageprodukte (PRIIP) (ABl. L 352 vom 9.12.2014, S. 1; L 358 vom 13.12.2014, S. 50), die durch die Verordnung (EU) 2016/2340 (ABl. L 354 vom 23.12.2016, S. 35) geändert worden ist, veröffentlicht werden muss.

(2) Das Vermögensanlagen-Informationsblatt darf erst veröffentlicht werden, wenn die Bundesanstalt die Veröffentlichung gestattet. Die Gestattung ist zu erteilen, wenn das Vermögensanlagen-Informationsblatt vollständig alle Angaben und Hinweise enthält, die nach den folgenden Absätzen, auch in Verbindung mit der nach Absatz 8 zu erlassenden Rechtsverordnung, erforderlich sind, und diese Angaben und Hinweise in der vorgeschriebenen Reihenfolge erfolgen. Wird die Prospektausnahme nach § 2a oder § 2b in Anspruch genommen, hat die Bundesanstalt dem Anbieter innerhalb von zehn Werktagen nach Eingang des Vermögensanlagen-Informationsblatts mitzuteilen, ob sie die Veröffentlichung gestattet. Gelangt die Bundesanstalt zu der Auffassung, dass die ihr zur Gestattung übermittelten Unterlagen unvollständig sind, beginnt die Frist nach Satz 3 erst ab dem Zeitpunkt zu laufen, zu dem die fehlenden Unterlagen eingehen. Die Bundesanstalt soll dem Anbieter im Fall des Satzes 3 innerhalb von fünf Werktagen nach Eingang des Vermögensanlagen-Informationsblatts mitteilen, wenn sie nach Satz 4 weitere Unterlagen für erforderlich hält. Wird das Vermögensanlagen-Informationsblatt neben einem Verkaufsprospekt hinterlegt, gelten die Fristen des § 8 Absatz 2 und 3 oder des § 11 Absatz 1 Satz 4.

(3) Das Vermögensanlagen-Informationsblatt darf nicht mehr als drei DIN-A4-Seiten umfassen. Es muss mindestens die wesentlichen Informationen über die Vermögensanlagen in übersichtlicher und leicht verständlicher Weise in der nachfolgenden Reihenfolge jeweils in einer Form enthalten, dass das Publikum

1.
die Art und die genaue Bezeichnung der Vermögensanlage,

2.
Angaben zur Identität des Anbieters, des Emittenten einschließlich seiner Geschäftstätigkeit und in dem Fall, dass die Prospektausnahme nach § 2a in Anspruch genommen wird, Angaben zur Identität der Internet-Dienstleistungsplattform,

3.
die Anlagestrategie, Anlagepolitik und die Anlageobjekte,

4.
die Laufzeit, die Kündigungsfrist der Vermögensanlage und die Konditionen der Zinszahlung und Rückzahlung,

5.
die mit der Vermögensanlage verbundenen Risiken,

6.
das Emissionsvolumen, die Art und Anzahl der Anteile,

7.
den auf der Grundlage des letzten aufgestellten Jahresabschlusses berechneten Verschuldungsgrad des Emittenten,

8.
die Aussichten für die vertragsgemäße Zinszahlung und Rückzahlung unter verschiedenen Marktbedingungen,

9.
die mit der Vermögensanlage verbundenen Kosten und Provisionen, im Fall der Inanspruchnahme der Prospektausnahme nach § 2a einschließlich sämtlicher Entgelte und sonstigen Leistungen, die die Internet-Dienstleistungsplattform von dem Emittenten für die Vermittlung der Vermögensanlage erhält, sowie

10.
das Nichtvorliegen eines unmittelbaren oder mittelbaren maßgeblichen Einflusses im Sinne des § 2a Absatz 5 des Emittenten auf die Internet-Dienstleistungsplattform in dem Fall, dass die Prospektausnahme nach § 2a in Anspruch genommen wird,

einschätzen und mit den Merkmalen anderer Finanzinstrumente bestmöglich vergleichen kann.

(4) Das Vermögensanlagen-Informationsblatt muss folgenden drucktechnisch hervorgehobenen Warnhinweis auf der ersten Seite, unmittelbar unterhalb der ersten Überschrift enthalten: „Der Erwerb dieser Vermögensanlage ist mit erheblichen Risiken verbunden und kann zum vollständigen Verlust des eingesetzten Vermögens führen." Das Vermögensanlagen-Informationsblatt muss im Anschluss an die Angaben nach § 13 Absatz 3 zudem in folgender Reihenfolge enthalten:

1.
einen Hinweis darauf, dass die inhaltliche Richtigkeit des Vermögensanlagen-Informationsblatts nicht der Prüfung durch die Bundesanstalt unterliegt,

2.
einen Hinweis auf den Verkaufsprospekt und darauf, wo und wie dieser erhältlich ist und dass er kostenlos angefordert werden kann,

3.
einen Hinweis auf den letzten offengelegten Jahresabschluss und darauf, wo und wie dieser erhältlich ist,

4.
einen Hinweis darauf, dass der Anleger eine etwaige Anlageentscheidung bezüglich der betroffenen Vermögensanlagen auf die Prüfung des gesamten Verkaufsprospekts stützen sollte, und

5.
einen Hinweis darauf, dass Ansprüche auf der Grundlage einer in dem Vermögensanlagen-Informationsblatt enthaltenen Angabe nur dann bestehen können, wenn die Angabe irreführend, unrichtig oder nicht mit den einschlägigen Teilen des Verkaufsprospekts vereinbar ist und wenn die Vermögensanlage während der Dauer des öffentlichen Angebots, spätestens jedoch innerhalb von zwei Jahren nach dem ersten öffentlichen Angebot der Vermögensanlagen im Inland, erworben wird."

b)
Der bisherige Absatz 3a wird Absatz 5 und wie folgt geändert:

aa)
In Satz 1 werden die Wörter „Absatz 3 Nummer 3 und 4" durch die Wörter „Absatz 4 Nummer 2 und 4" und wird das Wort „erstellt" durch das Wort „hinterlegt" ersetzt.

bb)
In Satz 2 werden die Wörter „Absatz 3 Nummer 5" durch die Wörter „Absatz 4 Nummer 5" ersetzt.

c)
Der bisherige Absatz 4 wird Absatz 6 und in Satz 1 werden die Wörter „Absatz 2 bezeichneten" durch die Wörter „Absatz 3 aufgezählten" ersetzt.

d)
Der bisherige Absatz 5 wird Absatz 7 und wie folgt geändert:

aa)
Satz 2 wird wie folgt gefasst:

„Die aktualisierte Fassung des Vermögensanlagen-Informationsblatts ist gemäß § 13a auf der Internetseite des Anbieters zu veröffentlichen und muss bei den im Verkaufsprospekt angegebenen Stellen bereitgehalten werden."

bb)
Folgender Satz wird angefügt:

„Ist die Erstellung eines Verkaufsprospektes nach § 2a oder § 2b entbehrlich, gelten die Sätze 1 bis 3 entsprechend für jeden wichtigen neuen Umstand oder jede wesentliche Unrichtigkeit in Bezug auf die im Vermögensanlagen-Informationsblatt enthaltenen Angaben, die die Beurteilung der Vermögensanlagen oder des Emittenten beeinflussen könnten und die nach der Gestattung der Veröffentlichung und während der Dauer des öffentlichen Angebots auftreten oder festgestellt werden; Absatz 2 findet in diesem Fall jedoch keine Anwendung."

e)
Der bisherige Absatz 6 wird aufgehoben.

f)
Der bisherige Absatz 7 wird Absatz 8.

5.
Nach § 13 wird folgender § 13a eingefügt:

§ 13a Frist und Form der Veröffentlichung eines Vermögensanlagen-Informationsblatts

(1) Das hinterlegte Vermögensanlagen-Informationsblatt muss mindestens einen Werktag vor dem öffentlichen Angebot auf der Internetseite des Anbieters veröffentlicht werden oder vom Anbieter zur kostenlosen Ausgabe bereitgehalten werden.

(2) Ist die Erstellung eines Verkaufsprospekts nach § 2a oder § 2b entbehrlich, muss das Vermögensanlagen-Informationsblatt auf der Internetseite der Internet-Dienstleistungsplattform und des Anbieters ohne Zugriffsbeschränkungen für jedermann zugänglich sein."

6.
In § 14 Absatz 3 Satz 2 wird die Angabe „§ 13 Absatz 5" durch die Angabe „§ 13 Absatz 7" ersetzt.

7.
§ 15 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 3 Satz 1 wird die Angabe „§ 13 Absatz 6" durch die Wörter „§ 13 Absatz 4 Satz 1" ersetzt.

b)
In Absatz 4 Satz 1 wird die Angabe „§ 13 Absatz 6" durch die Wörter „§ 13 Absatz 4 Satz 1" ersetzt.

8.
§ 17 wird wie folgt geändert:

a)
In der Überschrift werden die Wörter „des Verkaufsprospekts" gestrichen.

b)
Folgender Absatz 3 wird angefügt:

„(3) Die Bundesanstalt untersagt die Veröffentlichung des Vermögensanlagen-Informationsblatts, wenn es nicht die Angaben und Hinweise enthält, die nach § 13, auch in Verbindung mit der nach § 13 Absatz 8 zu erlassenden Rechtsverordnung, erforderlich sind, oder die Angaben und Hinweise nicht in der vorgeschriebenen Reihenfolge enthalten sind."

9.
§ 18 Absatz 1 wird wie folgt geändert:

a)
Nach Nummer 1 wird folgende Nummer 1a eingefügt:

„1a.
die Vermögensanlagen entgegen § 2a Absatz 5 von einem Emittenten ausgegeben werden, der auf das Unternehmen, das die vermittelnde Internet-Dienstleistungsplattform betreibt, unmittelbar oder mittelbar maßgeblichen Einfluss ausüben kann,".

b)
In Nummer 7 wird das Wort „erstellt" durch die Wörter „hinterlegt und veröffentlicht" ersetzt.

10.
§ 19 Absatz 1 wird wie folgt geändert:

a)
In Satz 1 Nummer 1 wird vor der Angabe „5a" die Angabe „2a, 2b," eingefügt.

b)
In Satz 2 werden nach dem Wort „Unternehmen" die Wörter „sowie im Fall des § 2a gegenüber der Internet-Dienstleistungsplattform" eingefügt.

11.
In § 22 Absatz 4a Satz 1 Nummer 2 und 3 wird die Angabe „§ 13 Absatz 6" durch die Wörter „§ 13 Absatz 4 Satz 1" ersetzt.

12.
§ 29 Absatz 1 wird wie folgt geändert:

a)
Vor Nummer 1 wird folgende Nummer 1 eingefügt:

„1.
entgegen § 2a Absatz 5 eine Vermögensanlage öffentlich anbietet,".

b)
Die bisherigen Nummern 1 und 1a werden die Nummern 1a und 1b.

c)
In Nummer 6 wird die Angabe „Absatz 6" durch die Angabe „Absatz 8" ersetzt.

d)
In Nummer 7 wird die Angabe „Absatz 5" jeweils durch die Angabe „Absatz 7" ersetzt.



 

Zitierungen von Artikel 5 Gesetz zur Umsetzung der Zweiten Zahlungsdiensterichtlinie

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 5 ZAGEG 2018 verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in ZAGEG 2018 selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

Artikel 15 ZAGEG 2018 Inkrafttreten, Außerkrafttreten (vom 03.08.2019)
... 3 sowie die Artikel 6 bis 13 treten am Tag nach der Verkündung in Kraft. (3) Artikel 5 tritt einen Monat nach der Verkündung in Kraft. (4) Im Übrigen tritt dieses ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zur Ausübung von Optionen der EU-Prospektverordnung und zur Anpassung weiterer Finanzmarktgesetze
G. v. 10.07.2018 BGBl. I S. 1102
Artikel 6 EUProspVOAnpG Änderung des Vermögensanlagengesetzes
... Vermögensanlagengesetz vom 6. Dezember 2011 (BGBl. I S. 2481), das zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 17. Juli 2017 (BGBl. I S. 2446 ) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. § 13 wird wie folgt ...