Artikel 5 - Netzentgeltmodernisierungsgesetz (NetzEntgMoG k.a.Abk.)

G. v. 17.07.2017 BGBl. I S. 2503, 3343 (Nr. 48); zuletzt geändert durch Artikel 14 G. v. 17.12.2018 BGBl. I S. 2549
Geltung ab 22.07.2017, abweichend siehe Artikel 6
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Artikel 5 Änderung der Anreizregulierungsverordnung


Artikel 5 wird in 2 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 22. Juli 2017 ARegV § 11, mWv. 1. Januar 2019 § 11

§ 11 Absatz 2 Satz 1 der Anreizregulierungsverordnung vom 29. Oktober 2007 (BGBl. I S. 2529), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 14. September 2016 (BGBl. I S. 2147) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

abweichendes Inkrafttreten am 01.01.2019

1.
In Nummer 6 werden nach den Wörtern „Investitionsmaßnahmen nach § 23," die Wörter „soweit sie nicht zu den Kosten nach § 17 Absatz 1, den §§ 17a und 17b, des § 12b Absatz 1 Satz 3 Nummer 7 oder des Flächenentwicklungsplans nach § 5 des Windenergie-auf-See-Gesetzes gehören und" eingefügt.

2.
Nummer 15 wird aufgehoben.

Ende abweichendes Inkrafttreten


3.
In Nummer 16 werden die Wörter „Netzstabilitätsanlagen nach § 13k des Energiewirtschaftsgesetzes" durch die Wörter „besonderen netztechnischen Betriebsmitteln nach § 11 Absatz 3 des Energiewirtschaftsgesetzes" ersetzt.

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Zitierungen von Artikel 5 Netzentgeltmodernisierungsgesetz

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 5 NetzEntgMoG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in NetzEntgMoG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

Artikel 6 NetzEntgMoG Inkrafttreten
... Am 1. Januar 2019 treten in Kraft: 1. Artikel 1 Nummer 7 und 8 und 2. Artikel 5 Nummer 1 und 2 . (2) Im Übrigen tritt dieses Gesetz am Tag nach der Verkündung in ...
 
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Zitate in Änderungsvorschriften

Verordnung zur schrittweisen Einführung bundeseinheitlicher Übertragungsnetzentgelte
V. v. 20.06.2018 BGBl. I S. 865
Artikel 2 StromNEVuaÄndV Änderung der Anreizregulierungsverordnung
... 17 der Anreizregulierungsverordnung vom 29. Oktober 2007 (BGBl. I S. 2529), die zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 17. Juli 2017 (BGBl. I S. 2503 ) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. Absatz 1 wird wie folgt ...


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