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Artikel 3 - Gesetz zur Förderung von Mieterstrom und zur Änderung weiterer Vorschriften des Erneuerbare-Energien-Gesetzes (MietStrFG k.a.Abk.)

Artikel 3 Änderung des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes


Artikel 3 wird in 2 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 25. Juli 2017 KWKG 2023 § 2, § 7, § 14, § 33a, § 33b

Das Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz vom 21. Dezember 2015 (BGBl. I S. 2498), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 22. Dezember 2016 (BGBl. I S. 3106) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
In § 2 Nummer 14 werden nach den Wörtern „an einem Standort gelten" die Wörter „in Bezug auf die in den §§ 4 bis 8 genannten Leistungsgrenzen" eingefügt.

2.
In § 7 Absatz 3 Nummer 1, 2 und 3 wird jeweils die Angabe „Absatz 4" durch die Angabe „Absatz 3" ersetzt.

3.
§ 14 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 2 wird aufgehoben.

b)
Die Absätze 3 und 4 werden die Absätze 2 und 3.

4.
§ 33a wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa)
Nach Nummer 1 Buchstabe g wird folgender Buchstabe h eingefügt:

„h)
zu Anforderungen an Gebote und zum Ausschluss von Bietern und Geboten insbesondere für den Fall, dass Gebote nicht den Anforderungen entsprechen oder bei begründetem Verdacht auf missbräuchliche Gebote,".

bb)
In Nummer 2 Buchstabe b Doppelbuchstabe bb werden die Wörter „soweit durch entsprechende Regelungen sichergestellt ist, dass dadurch kein wirtschaftlicher Vorteil gegenüber der Einspeisung in ein Netz der allgemeinen Versorgung entsteht," gestrichen.

cc)
In Nummer 4 wird nach den Wörtern „erteilt werden kann" folgender Halbsatz angefügt:

„, sowie zur Entwertung von Ausschreibungszuschlägen, insbesondere für den Fall von Rücknahme, Widerruf oder Unwirksamkeit des Ausschreibungszuschlags, Über- oder Unterschreiten der Leistungsgrenzen des § 5 Absatz 1 Nummer 2 sowie bei Entfallen oder Verringerung der Zuschlagszahlung auf null über einen längeren Zeitraum".

dd)
Nach Nummer 4 wird folgende Nummer 4a eingefügt:

„4a.
zu regeln, dass die Erteilung eines Ausschreibungszuschlags unabhängig von einem Rechtsschutzverfahren Dritter Bestand hat und die Anfechtung eines Ausschreibungszuschlags durch Dritte nicht zulässig ist,".

ee)
In Nummer 6 Buchstabe c werden die Wörter „bei künftigen Ausschreibungen" gestrichen.

ff)
In Nummer 7 werden nach den Wörtern „zu einer Geldzahlung" die Wörter „oder einer entsprechenden Anwendung des § 8d" eingefügt.

gg)
In Nummer 10 werden nach den Wörtern „des Betreibers der KWK-Anlage" die Wörter „und des zuständigen Netzbetreibers" und nach den Wörtern „Pflichten nach § 15" die Wörter „sowie zu einer Verringerung oder einem Wegfall des Anspruchs auf Zuschlagszahlung oder der Pflicht zu einer Geldzahlung für den Fall der Verletzung dieser Pflichten" eingefügt.

b)
In Absatz 2 werden nach den Wörtern „im Anwendungsbereich des § 8a" die Wörter „, in dem in § 1 Absatz 5 Satz 1 bestimmten Umfang und" eingefügt.

c)
Folgender Absatz 6 wird angefügt:

„(6) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates Regelungen für die Einführung von Ausschreibungen für besonders energieeffiziente und treibhausgasarme Systeme zur Bereitstellung von Strom und Wärme für Hochtemperaturprozesse zur weiteren Steigerung der Energieeffizienz und zur Reduktion der Treibhausgasemissionen von KWK-Systemen vorzusehen. Die Bundesregierung wird im Jahr 2019 einen Vorschlag für eine Verordnung nach Satz 1 vorlegen."

5.
§ 33b Absatz 1 wird wie folgt geändert:

a)
In Nummer 2 werden jeweils nach den Wörtern „oder genutzten Wärme" die Wörter „und an die Verwendung der in dem innovativen KWK-System erzeugten Wärme" eingefügt.

b)
Nach Nummer 3 Buchstabe g wird folgender Buchstabe h eingefügt:

„h)
§ 8a Absatz 2 Nummer 2 und § 8a Absatz 3 der in der KWK-Anlage des innovativen KWK-Systems erzeugte Strom auch in ein geschlossenes Verteilernetz eingespeist werden kann,".

c)
In Nummer 5 wird nach den Wörtern „erteilt werden kann," folgender Halbsatz eingefügt:

„sowie zur Entwertung von Ausschreibungszuschlägen, insbesondere für den Fall von Rücknahme, Widerruf oder Unwirksamwerden des Ausschreibungszuschlags, Über- oder Unterschreiten der Leistungsgrenzen des § 5 Absatz 1 Nummer 2 sowie bei Entfallen oder Verringerung der Zuschlagszahlung auf null über einen längeren Zeitraum,"

d)
Nach Nummer 5 wird folgende Nummer 5a eingefügt:

„5a.
zu regeln, dass die Erteilung eines Ausschreibungszuschlags unabhängig von einem Rechtsschutzverfahren Dritter Bestand hat und die Anfechtung eines Ausschreibungszuschlags durch Dritte nicht zulässig ist,".

e)
In Nummer 8 werden nach den Wörtern „§ 33a Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe a und" die Wörter „der aufgrund der Nummer 2 festgelegten weiteren Anforderungen an das innovative KWK-System sowie", nach den Wörtern „Pflicht zu einer Geldzahlung" die Wörter „oder einer entsprechenden Anwendung des § 8d" und nach den Wörtern „dass diese Voraussetzungen" die Wörter „oder Anforderungen" eingefügt.

f)
In Nummer 9 werden die Wörter „Ausfuhr und Wirtschaftskontrolle" durch die Wörter „Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle" ersetzt.

g)
In Nummer 11 werden nach den Wörtern „des innovativen KWK-Systems" die Wörter „und des zuständigen Netzbetreibers" und nach den Wörtern „sowie zu den Pflichten nach § 15" die Wörter „und zu einer Verringerung oder einem Wegfall des Anspruchs auf Zuschlagszahlung oder der Pflicht zu einer Geldzahlung für den Fall der Verletzung dieser Pflichten" eingefügt.



 

Zitierungen von Artikel 3 Gesetz zur Förderung von Mieterstrom und zur Änderung weiterer Vorschriften des Erneuerbare-Energien-Gesetzes

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 3 MietStrFG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in MietStrFG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitat in folgenden Normen

Upstream-Emissionsminderungs-Verordnung (UERV)
V. v. 22.01.2018 BGBl. I S. 169; zuletzt geändert durch Artikel 3 V. v. 12.11.2021 BGBl. I S. 4932
§ 7 UERV Antrag auf Zustimmung (vom 01.01.2022)
... des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes vom 21. Dezember 2015 (BGBl. I S. 2498), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 17. Juli 2017 (BGBl. I S. 2532 ) geändert worden ist, in Anspruch genommen werden sollen, 4. eine ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zur Änderung des Erneuerbare-Energien-Gesetzes, des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes, des Energiewirtschaftsgesetzes und weiterer energierechtlicher Vorschriften
G. v. 17.12.2018 BGBl. I S. 2549
Artikel 2 EEGuaÄndG Änderung des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes
... Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz vom 21. Dezember 2015 (BGBl. I S. 2498), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 17. Juli 2017 (BGBl. I S. 2532 ) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. ...