§ 2 Geltungsbereich
(2)
1Die
§§ 6 bis 6b finden auf das Fleischerhandwerk keine Anwendung.
2Zum Fleischerhandwerk im Sinne dieses Gesetzes gehören Unternehmer der Fleischwirtschaft, die in der Regel nicht mehr als 49 Personen tätig werden lassen und
- 1.
- ihre Tätigkeiten nach § 1 Absatz 2 der Handwerksordnung handwerksmäßig betreiben und in die Handwerksrolle des zulassungspflichtigen Handwerks oder in das Verzeichnis des zulassungsfreien Handwerks oder handwerksähnlichen Gewerbes eingetragen sind oder
- 2.
- juristische Personen oder rechtsfähige Personengesellschaften sind, deren Mitglieder oder Gesellschafter ausschließlich Unternehmer im Sinne des Satzes 2 Nummer 1 sind.
3Bei der Bestimmung der Anzahl der in der Regel tätigen Personen nach Satz 2 sind auch die bei Nachunternehmern tätigen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, Leiharbeitnehmerinnen und Leiharbeitnehmer sowie Selbstständige mitzuzählen.
4Nicht berücksichtigt werden bei der Bestimmung der Anzahl der in der Regel tätigen Personen nach Satz 2 solche Personen, die ausschließlich mit dem Verkauf und damit in unmittelbarem Zusammenhang stehenden Tätigkeiten befasst sind, sowie Auszubildende in der Ausbildung zur Fachverkäuferin oder zum Fachverkäufer im Lebensmittelhandwerk mit Schwerpunkt Fleischwirtschaft.
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Zitat in folgenden NormenSchwarzarbeitsbekämpfungsgesetz (SchwarzArbG)
Artikel 1 G. v. 23.07.2004 BGBl. I S. 1842; zuletzt geändert durch Artikel 8 Abs. 1 G. v. 12.05.2026 BGBl. 2026 I Nr. 137
Viertes Buch Sozialgesetzbuch (SGB IV) - Gemeinsame Vorschriften für die Sozialversicherung - (SGB IV)
neugefasst durch B. v. 12.11.2009 BGBl. I S. 3710, 3973, 2011 I 363; zuletzt geändert durch Artikel 2 G. v. 24.07.2026 BGBl. 2026 I Nr. 228
§ 28a SGB IV Meldepflicht (vom 01.01.2026) ... beteiligen, 8. in der Fleischwirtschaft mit Ausnahme des Fleischerhandwerks nach § 2 Absatz 2 Satz 2 des Gesetzes zur Sicherung von Arbeitnehmerrechten in der Fleischwirtschaft , 9. im Prostitutionsgewerbe, 10. im Wach- und Sicherheitsgewerbe, ...
Zitate in ÄnderungsvorschriftenArbeitsschutzkontrollgesetz
G. v. 22.12.2020 BGBl. I S. 3334
Gesetz zur Modernisierung und Digitalisierung der Schwarzarbeitsbekämpfung
G. v. 22.12.2025 BGBl. 2025 I Nr. 369
Artikel 9 SchwarzArbMoG Änderung des Gesetzes zur Sicherung von Arbeitnehmerrechten in der Fleischwirtschaft ... 1. In § 6b Absatz 2 in der Angabe vor Nummer 1 wird die Angabe „ §§ 2 bis 6, 14, 15 bis 20, 22 und 23" durch die Angabe „§§ 2, 3 bis 7, 13, 14, 15 ... die Angabe „§§ 2 bis 6, 14, 15 bis 20, 22 und 23" durch die Angabe „ §§ 2 , 3 bis 7, 13, 14, 15 bis 20, 22 und 23" ersetzt. 2. In § 7 Absatz 3 wird die ...
Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2018/957 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Juni 2018 zur Änderung der Richtlinie 96/71/EG über die Entsendung von Arbeitnehmern im Rahmen der Erbringung von Dienstleistungen
G. v. 10.07.2020 BGBl. I S. 1657; zuletzt geändert durch Artikel 6 G. v. 03.12.2020 BGBl. I S. 2691
Artikel 2 EntsRLUG Folgeänderungen ... vom 17. Juli 2017 (BGBl. I S. 2541, 2572) wird wie folgt geändert: 1. In § 2 wird die Angabe „§ 6 Absatz 10" durch die Angabe „§ 6 Absatz 9" ...
Zitate in aufgehobenen TitelnZweite Fleischwirtschaftsarbeitsbedingungenverordnung (2. FleischWArbbV)
V. v. 21.12.2021 BAnz AT 30.12.2021 V1
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