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Änderung § 2 GSA Fleisch vom 30.07.2020

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Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

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§ 2 GSA Fleisch a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 30.07.2020 geltenden Fassung
§ 2 GSA Fleisch n.F. (neue Fassung)
in der am 30.07.2020 geltenden Fassung
durch Artikel 2 Abs. 2 G. v. 10.07.2020 BGBl. I S. 1657
 (keine frühere Fassung vorhanden)

(Textabschnitt unverändert)

§ 2 Geltungsbereich


(Text alte Fassung)

1 Dieses Gesetz gilt für die Fleischwirtschaft. 2 Zur Fleischwirtschaft im Sinne dieses Gesetzes gehören Betriebe im Sinne von § 6 Absatz 10 des Arbeitnehmer-Entsendegesetzes.

(Text neue Fassung)

1 Dieses Gesetz gilt für die Fleischwirtschaft. 2 Zur Fleischwirtschaft im Sinne dieses Gesetzes gehören Betriebe im Sinne von § 6 Absatz 9 des Arbeitnehmer-Entsendegesetzes.

 (keine frühere Fassung vorhanden)