Tools:
Update via:
§ 4 - Gesetz zur Sicherung von Arbeitnehmerrechten in der Fleischwirtschaft (GSA Fleisch)
Artikel 30 G. v. 17.07.2017 BGBl. I S. 2541, 2572 (Nr. 49); zuletzt geändert durch Artikel 9 G. v. 22.12.2025 BGBl. 2025 I Nr. 369
Geltung ab 25.07.2017; FNA: 810-21 Arbeitsförderung
| |
Geltung ab 25.07.2017; FNA: 810-21 Arbeitsförderung
| |
§ 4 Arbeitsmittel, Schutzkleidung und persönliche Schutzausrüstung
(1) Der Arbeitgeber hat Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern Arbeitsmittel, die aus Hygienegründen oder Gründen der Arbeitssicherheit vorgeschriebene besondere Arbeitskleidung (Schutzkleidung) und persönliche Schutzausrüstung unentgeltlich zur Verfügung zu stellen und instand zu halten.
(2) Eine Vereinbarung, durch die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer verpflichtet werden, Arbeitsmittel, Schutzkleidung oder persönliche Schutzausrüstung auf eigene Kosten zu beschaffen oder instand zu halten, ist unwirksam.
Text in der Fassung des Artikels 2 Arbeitsschutzkontrollgesetz G. v. 22. Dezember 2020 BGBl. I S. 3334 m.W.v. 1. Januar 2021
Anzeige
Frühere Fassungen von § 4 GSA Fleisch
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
| vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
|---|---|---|
| aktuell vorher | 01.01.2021 | Artikel 2 Arbeitsschutzkontrollgesetz vom 22.12.2020 BGBl. I S. 3334 |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 4 GSA Fleisch
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 4 GSA Fleisch verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
GSA Fleisch selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
Zitate in Änderungsvorschriften
Arbeitsschutzkontrollgesetz
G. v. 22.12.2020 BGBl. I S. 3334
Artikel 2 ArbSchKonG Änderung des Gesetzes zur Sicherung von Arbeitnehmerrechten in der Fleischwirtschaft
... Fachverkäufer im Lebensmittelhandwerk mit Schwerpunkt Fleischwirtschaft." 3. § 4 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 wird nach dem Wort ...
Gesetz zur Modernisierung und Digitalisierung der Schwarzarbeitsbekämpfung
G. v. 22.12.2025 BGBl. 2025 I Nr. 369
Artikel 9 SchwarzArbMoG Änderung des Gesetzes zur Sicherung von Arbeitnehmerrechten in der Fleischwirtschaft
... 1. In § 6b Absatz 2 in der Angabe vor Nummer 1 wird die Angabe „§§ 2 bis 6, 14, 15 bis 20, 22 und 23" durch die Angabe „§§ 2, 3 bis 7, 13, 14, 15 ... 2 bis 6, 14, 15 bis 20, 22 und 23" durch die Angabe „§§ 2, 3 bis 7, 13, 14, 15 bis 20, 22 und 23" ersetzt. 2. In § 7 Absatz 3 wird die ...
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/12707/a208245.htm
