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§ 5 - Gesetz zur Sicherung von Arbeitnehmerrechten in der Fleischwirtschaft (GSA Fleisch)
Artikel 30 G. v. 17.07.2017 BGBl. I S. 2541, 2572 (Nr. 49); zuletzt geändert durch Artikel 9 G. v. 22.12.2025 BGBl. 2025 I Nr. 369
Geltung ab 25.07.2017; FNA: 810-21 Arbeitsförderung
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Geltung ab 25.07.2017; FNA: 810-21 Arbeitsförderung
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§ 5 Berechnung und Zahlung des Arbeitsentgelts, Aufrechnungsverbot
§ 5 wird in 1 Vorschrift zitiert
(1) Das Arbeitsentgelt ist in Euro zu berechnen und auszuzahlen.
(2) Die Aufrechnung gegenüber dem unpfändbaren Teil des Arbeitsentgelts ist unzulässig.
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Zitierungen von § 5 GSA Fleisch
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 5 GSA Fleisch verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
GSA Fleisch selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
Zitate in Änderungsvorschriften
Gesetz zur Modernisierung und Digitalisierung der Schwarzarbeitsbekämpfung
G. v. 22.12.2025 BGBl. 2025 I Nr. 369
Artikel 9 SchwarzArbMoG Änderung des Gesetzes zur Sicherung von Arbeitnehmerrechten in der Fleischwirtschaft
... 1. In § 6b Absatz 2 in der Angabe vor Nummer 1 wird die Angabe „§§ 2 bis 6, 14, 15 bis 20, 22 und 23" durch die Angabe „§§ 2, 3 bis 7, 13, 14, 15 ... 2 bis 6, 14, 15 bis 20, 22 und 23" durch die Angabe „§§ 2, 3 bis 7, 13, 14, 15 bis 20, 22 und 23" ersetzt. 2. In § 7 Absatz 3 wird die ...
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