§ 5 - Gesetz zur Sicherung von Arbeitnehmerrechten in der Fleischwirtschaft (GSA Fleisch)

Artikel 30 G. v. 17.07.2017 BGBl. I S. 2541, 2572 (Nr. 49); zuletzt geändert durch Artikel 3a G. v. 22.12.2020 BGBl. I S. 3334
Geltung ab 25.07.2017; FNA: 810-21 Arbeitsförderung
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§ 5 Berechnung und Zahlung des Arbeitsentgelts, Aufrechnungsverbot



(1) Das Arbeitsentgelt ist in Euro zu berechnen und auszuzahlen.

(2) Die Aufrechnung gegenüber dem unpfändbaren Teil des Arbeitsentgelts ist unzulässig.



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