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Artikel 25 - Gesetz zur Änderung des Bundesversorgungsgesetzes und anderer Vorschriften (ReRaG k.a.Abk.)

G. v. 17.07.2017 BGBl. I S. 2541, 2019 I S. 162
Geltung ab 25.07.2017, abweichend siehe Artikel 31
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Artikel 25 Änderung des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch


Artikel 25 wird in 2 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 25. Juli 2017 SGB XII § 8, § 136, mWv. 1. Juli 2017 mWv. 1. Januar 2018 § 57, § 58, § 92

Das Zwölfte Buch Sozialgesetzbuch - Sozialhilfe - (Artikel 1 des Gesetzes vom 27. Dezember 2003, BGBl. I S. 3022, 3023), das zuletzt durch Artikel 13 des Gesetzes vom 23. Dezember 2016 (BGBl. I S. 3234) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

abweichendes Inkrafttreten am 01.07.2017

 
a)
Vor der Angabe zu § 43a wird folgende Angabe eingefügt:

„Zweiter Abschnitt Verfahrensbestimmungen".

b)
Nach der Angabe zu § 43a wird die Angabe „Zweiter Abschnitt Verfahrensbestimmungen" gestrichen.

Ende abweichendes Inkrafttreten


abweichendes Inkrafttreten am 01.01.2018

 
c)
Die Angabe zu § 57 wird wie folgt gefasst:

§ 57 Persönliches Budget".

d)
Die Angabe zu § 58 wird wie folgt gefasst:

§ 58 (weggefallen)".

Ende abweichendes Inkrafttreten


2.
§ 8 wird wie folgt geändert:

a)
In Nummer 4 wird die Angabe „(§§ 53 bis 60)" durch die Angabe „(§§ 53 bis 60a)" ersetzt.

b)
In Nummer 5 wird die Angabe „(§§ 61 bis 66)" durch die Angabe „(§§ 61 bis 66a)" ersetzt.

abweichendes Inkrafttreten am 01.07.2017

3.
Vor § 43a wird folgende Überschrift eingefügt:

„Zweiter Abschnitt Verfahrensbestimmungen".

4.
Nach § 43a wird die Überschrift „Zweiter Abschnitt Verfahrensbestimmungen" gestrichen.

Ende abweichendes Inkrafttreten


abweichendes Inkrafttreten am 01.01.2018

5.
§ 57 wird wie folgt gefasst:

§ 57 Persönliches Budget

Leistungsberechtigte nach § 53 erhalten auf Antrag Leistungen der Eingliederungshilfe auch als Teil eines Persönlichen Budgets. § 29 des Neunten Buches ist insoweit anzuwenden."

6.
§ 58 wird aufgehoben.

7.
§ 92 Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt geändert:

a)
In Nummer 6 wird die Angabe „§ 33" durch die Angabe „§ 49" ersetzt.

b)
Nummer 7 wird wie folgt gefasst:

„7.
bei Leistungen in anerkannten Werkstätten für behinderte Menschen nach § 58 des Neunten Buches, bei anderen Leistungsanbietern nach § 60 des Neunten Buches und beim Budget für Arbeit nach § 61 des Neunten Buches,".

Ende abweichendes Inkrafttreten


8.
In § 136 Absatz 4 wird die Angabe „2021" durch die Angabe „2020" ersetzt.



 

Zitierungen von Artikel 25 Gesetz zur Änderung des Bundesversorgungsgesetzes und anderer Vorschriften

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 25 ReRaG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in ReRaG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

Artikel 31 ReRaG Inkrafttreten (vom 27.02.2019)
... vorbehaltlich der Absätze 2 bis 5 am Tag nach der Verkündung in Kraft. (2) Artikel 25 Nummer 1 Buchstabe a und b, Nummer 3 und 4 tritt mit Wirkung vom 1. Juli 2017 in Kraft. (3) Die Artikel 18, 23, 25 Nummer 1 ... b, Nummer 3 und 4 tritt mit Wirkung vom 1. Juli 2017 in Kraft. (3) Die Artikel 18, 23, 25 Nummer 1 Buchstabe c und d, Nummer 5 bis 7 und Artikel 26 treten am 1. Januar 2018 in Kraft. (4) Die Artikel 3, 7 bis 17, 19 und ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Rentenüberleitungs-Abschlussgesetz
G. v. 17.07.2017 BGBl. I S. 2575; zuletzt geändert durch Artikel 17 G. v. 12.06.2020 BGBl. I S. 1248
Artikel 5 RÜAbschlG Änderung des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch
... - (Artikel 1 des Gesetzes vom 27. Dezember 2003, BGBl. I S. 3022, 3023), das zuletzt durch Artikel 25 des Gesetzes vom 17. Juli 2017 (BGBl. I S. 2541 ) geändert worden ist, wird die Angabe „, 255e" ...