Artikel 2 - Rentenüberleitungs-Abschlussgesetz (RÜAbschlG k.a.Abk.)

G. v. 17.07.2017 BGBl. I S. 2575 (Nr. 49); zuletzt geändert durch Artikel 17 G. v. 12.06.2020 BGBl. I S. 1248
Geltung ab 01.07.2018, abweichend siehe Artikel 12
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Artikel 2 Änderung des Dritten Buches Sozialgesetzbuch


Artikel 2 wird in 2 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 1. Januar 2025 SGB III offen

Das Dritte Buch Sozialgesetzbuch - Arbeitsförderung - (Artikel 1 des Gesetzes vom 24. März 1997, BGBl. I S. 594, 595), das zuletzt durch Artikel 21 des Gesetzes vom 17. Juli 2017 (BGBl. I S. 2541) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zum Ersten Abschnitt des Dreizehnten Kapitels wie folgt gefasst:

„Erster Abschnitt (weggefallen)".

2.
In § 153 Absatz 1 Satz 4 Nummer 1 werden die Wörter „für das Bundesgebiet West maßgebliche Beitragsbemessungsgrenze" durch die Wörter „maßgebliche Beitragsbemessungsgrenze der allgemeinen Rentenversicherung" ersetzt.

3.
In § 345 Nummer 8 werden die Wörter „; dabei ist die Bezugsgröße für das Beitrittsgebiet maßgebend, wenn der Tätigkeitsort im Beitrittsgebiet liegt" gestrichen.

4.
§ 345b Satz 3 wird aufgehoben.

5.
Der Erste Abschnitt des Dreizehnten Kapitels wird aufgehoben.

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Zitierungen von Artikel 2 Rentenüberleitungs-Abschlussgesetz

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 2 RÜAbschlG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in RÜAbschlG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

Artikel 12 RÜAbschlG Inkrafttreten (vom 01.07.2020)
... (7) Artikel 1 Nummer 1 Buchstabe a und p bis r, Nummer 10, 32 bis 36, 39 Buchstabe c und d, die Artikel 2 , 3 Nummer 2, 3 und 5, Artikel 4 Nummer 2, 4 und 6, Artikel 7 Nummer 4 und Artikel 10 Nummer 1 ...
 
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Zitate in Änderungsvorschriften

Pflegeberufereformgesetz (PflBRefG)
G. v. 17.07.2017 BGBl. I S. 2581
Artikel 2 PflBRefG Änderung des Dritten Buches Sozialgesetzbuch
... - (Artikel 1 des Gesetzes vom 24. März 1997, BGBl. I S. 594, 595), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 17. Juli 2017 (BGBl. I S. 2575 ) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. § 54a wird wie folgt ...


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