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Gesetz über den Abschluss der Rentenüberleitung (Rentenüberleitungs-Abschlussgesetz - RÜAbschlG k.a.Abk.)
G. v. 17.07.2017 BGBl. I S. 2575 (Nr. 49); zuletzt geändert durch Artikel 17 G. v. 12.06.2020 BGBl. I S. 1248
Geltung ab 01.07.2018, abweichend siehe Artikel 12
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Geltung ab 01.07.2018, abweichend siehe Artikel 12
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Eingangsformel
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1 Änderung des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch
Artikel 1 hat 1 frühere Fassung, wird in 15 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 1. Juli 2018 SGB VI § 120f, § 154, § 213, § 228b, § 254b, § 255e, § 275a, § 279c, § 287b, § 287f, Anlage 10, mWv. 1. Januar 2025 offen, mWv. 1. Februar 2026 offen, mWv. 1. Juli 2024 § 120a, § 120f, § 185, § 228a, § 254b, § 254c, § 254d, § 255a, § 255b, § 262, § 263a, § 264a, § 264c, § 265a, § 272, § 281a, § 295a, mWv. 1. Januar 2018 § 255a, § 255b, § 255c, § 255d, mWv. 1. Januar 2026 offen, mWv. 1. Januar 2019 § 223, § 256a
Das Sechste Buch Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Rentenversicherung - in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Februar 2002 (BGBl. I S. 754, 1404, 3384), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 17. Juli 2017 (BGBl. I S. 2509) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
abweichendes Inkrafttreten am 01.01.2025
- a)
- Die Angabe zu § 228a wird wie folgt gefasst:
„§ 228a (weggefallen)".
Ende abweichendes Inkrafttreten
abweichendes Inkrafttreten am 01.02.2026
- b)
- Die Angabe zu § 228b wird wie folgt gefasst:
„§ 228b (weggefallen)".
Ende abweichendes Inkrafttreten
abweichendes Inkrafttreten am 01.07.2024
- c)
- Die Angabe zu § 254b wird wie folgt gefasst:
„§ 254b (weggefallen)". - d)
- Die Angabe zu § 254c wird wie folgt gefasst:
„§ 254c (weggefallen)". - e)
- Die Angabe zu § 254d wird wie folgt gefasst:
„§ 254d Umbenennung in Entgeltpunkte".
Ende abweichendes Inkrafttreten
abweichendes Inkrafttreten am 01.01.2018
Ende abweichendes Inkrafttreten
abweichendes Inkrafttreten am 01.07.2024
- g)
- Die Angabe zu § 255a wird wie folgt gefasst:
„§ 255a (weggefallen)". - h)
- Die Angabe zu § 255b wird wie folgt gefasst:
„§ 255b (weggefallen)".
Ende abweichendes Inkrafttreten
abweichendes Inkrafttreten am 01.01.2018
Ende abweichendes Inkrafttreten
- k)
- Die Angabe zu § 255e wird wie folgt gefasst:
„§ 255e (weggefallen)".
abweichendes Inkrafttreten am 01.07.2024
- l)
- Die Angabe zu § 263a wird wie folgt gefasst:
„§ 263a (weggefallen)". - m)
- Die Angabe zu § 264a wird wie folgt gefasst:
„§ 264a (weggefallen)". - n)
- Die Angabe zu § 265a wird wie folgt gefasst:
„§ 265a (weggefallen)".
Ende abweichendes Inkrafttreten
abweichendes Inkrafttreten am 01.01.2025
- p)
- Die Angabe zu § 275a wird wie folgt gefasst:
„§ 275a (weggefallen)". - q)
- Die Angabe zu § 275b wird wie folgt gefasst:
„§ 275b (weggefallen)". - r)
- Die Angabe zu § 279b wird wie folgt gefasst:
„§ 279b (weggefallen)".
Ende abweichendes Inkrafttreten
abweichendes Inkrafttreten am 01.07.2024
- s)
- Die Angabe zu § 281a wird wie folgt gefasst:
„§ 281a (weggefallen)".
Ende abweichendes Inkrafttreten
abweichendes Inkrafttreten am 01.01.2026
Ende abweichendes Inkrafttreten
abweichendes Inkrafttreten am 01.02.2026
- u)
- Die Angabe zu § 287f wird wie folgt gefasst:
„§ 287f (weggefallen)".
Ende abweichendes Inkrafttreten
abweichendes Inkrafttreten am 01.07.2024
- v)
- Die Angabe zu § 295a wird wie folgt gefasst:
„§ 295a (weggefallen)".
- 2.
- In § 120a Absatz 7 Satz 1 wird das Wort „demselben" durch das Wort „dem" ersetzt.
Ende abweichendes Inkrafttreten
- 3.
- In § 120f Absatz 2 Nummer 1 werden nach dem Wort „die" die Wörter „bis zum 30. Juni 2024" eingefügt und werden die Wörter „soweit einheitliche Einkommensverhältnisse im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland noch nicht hergestellt sind," gestrichen.
abweichendes Inkrafttreten am 01.07.2024
- 4.
- § 120f Absatz 2 wird wie folgt gefasst:„(2) Als Anrechte gleicher Art im Sinne des § 10 Absatz 2 des Versorgungsausgleichsgesetzes gelten nicht die in der allgemeinen Rentenversicherung und in der knappschaftlichen Rentenversicherung erworbenen Anrechte."
Ende abweichendes Inkrafttreten
- 5.
- § 154 Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Nummer 3 wird das Komma am Ende durch einen Punkt ersetzt.
- b)
- Nummer 4 wird aufgehoben.
abweichendes Inkrafttreten am 01.07.2024
- 6.
- In § 185 Absatz 2 Satz 3 wird das Wort „gelten" durch das Wort „gilt" ersetzt und wird die Angabe „und § 264a Abs. 2" gestrichen.
Ende abweichendes Inkrafttreten
- 7.
- § 213 Absatz 2 Satz 4 wird wie folgt gefasst:
„Der Bundeszuschuss wird in den Jahren 2019 bis 2021 um jeweils 400 Millionen Euro, im Jahr 2022 um 560 Millionen Euro und in den Jahren 2023 bis 2025 um jeweils 480 Millionen Euro erhöht; diese Beträge sind jeweils bei den Änderungen des Bundeszuschusses in den darauf folgenden Kalenderjahren nach den Sätzen 1 bis 3 zu berücksichtigen."
abweichendes Inkrafttreten am 01.01.2019
- 8.
- § 223 Absatz 6 Satz 3 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Nummer 1 wird nach den Wörtern „Rentenversicherung Versicherten" die Angabe „(Versichertenverlust)" eingefügt.
- b)
- In Nummer 2 werden die Wörter „wobei für das Beitrittsgebiet das Durchschnittsentgelt durch den Faktor der Anlage 10 für dieses Jahr geteilt wird," gestrichen.
- c)
- In Nummer 3 wird der Punkt am Ende durch ein Komma ersetzt.
- d)
- Folgende Nummer 4 wird angefügt:
„ 4. der Faktor, der sich ergibt, wenn der Wanderungsausgleich des Jahres 2018 durch das Produkt aus dem Versichertenverlust des Jahres 2018, dem Durchschnittsentgelt des Jahres 2018 und dem Beitragssatz in der allgemeinen Rentenversicherung des Jahres 2018 dividiert wird."
Ende abweichendes Inkrafttreten
abweichendes Inkrafttreten am 01.07.2024
- 9.
- § 228a wird wie folgt geändert:
- a)
- Die Absatzbezeichnung „(1)" wird gestrichen.
- b)
- Absatz 3 wird aufgehoben.
Ende abweichendes Inkrafttreten
abweichendes Inkrafttreten am 01.01.2025
- 10.
- § 228a wird aufgehoben.
Ende abweichendes Inkrafttreten
- 11.
- In § 228b werden die Wörter „Bis zur Herstellung einheitlicher Einkommensverhältnisse im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland" durch die Wörter „Bei der Festsetzung von Werten für Zeiten bis einschließlich 31. Dezember 2024" ersetzt.
abweichendes Inkrafttreten am 01.02.2026
- 12.
- § 228b wird aufgehoben.
Ende abweichendes Inkrafttreten
- 13.
- In § 254b Absatz 1 werden die Wörter „zur Herstellung einheitlicher Einkommensverhältnisse im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland" durch die Wörter „zum 30. Juni 2024" ersetzt.
abweichendes Inkrafttreten am 01.07.2024
- 14.
- § 254b wird aufgehoben.
- 15.
- § 254c wird aufgehoben.
- 16.
- § 254d wird wie folgt gefasst:
„§ 254d Umbenennung in Entgeltpunkte
Zum 1. Juli 2024 treten Entgeltpunkte an die Stelle von Entgeltpunkten (Ost)."
Ende abweichendes Inkrafttreten
abweichendes Inkrafttreten am 01.01.2018
- 17.
- § 255a wird wie folgt gefasst:
„§ 255a Bestimmung des aktuellen Rentenwerts (Ost) für die Zeit vom 1. Juli 2018 bis zum 1. Juli 2023(1) Der aktuelle Rentenwert (Ost) beträgt zum
1. Juli 2018 95,8 Prozent des aktuellen Rentenwerts,
1. Juli 2019 96,5 Prozent des aktuellen Rentenwerts,
1. Juli 2020 97,2 Prozent des aktuellen Rentenwerts,
1. Juli 2021 97,9 Prozent des aktuellen Rentenwerts,
1. Juli 2022 98,6 Prozent des aktuellen Rentenwerts,
1. Juli 2023 99,3 Prozent des aktuellen Rentenwerts.(2) Für die Zeit vom 1. Juli 2018 bis zum 1. Juli 2023 ist ein Vergleichswert zu dem nach Absatz 1 berechneten aktuellen Rentenwert (Ost) zu ermitteln. Der Vergleichswert wird zum 1. Juli eines jeden Jahres ausgehend von seinem Vorjahreswert nach dem für die Veränderung des aktuellen Rentenwerts geltenden Verfahren nach den §§ 68 und 255d ermittelt. Für die Ermittlung des Vergleichswerts zum 1. Juli 2018 gilt der am 30. Juni 2018 geltende aktuelle Rentenwert (Ost) als Vorjahreswert. Abweichend von § 68 sind für die Ermittlung des Vergleichswerts jeweils die für das Beitrittsgebiet ermittelten Bruttolöhne und -gehälter je Arbeitnehmer (§ 68 Absatz 2 Satz 1) maßgebend. Ferner ist § 68 Absatz 2 Satz 3 mit der Maßgabe anzuwenden, dass die für das Beitrittsgebiet ermittelten beitragspflichtigen Bruttolöhne und -gehälter je Arbeitnehmer ohne Beamte einschließlich der Bezieher von Arbeitslosengeld zugrunde zu legen sind. Übersteigt der Vergleichswert den nach Absatz 1 berechneten aktuellen Rentenwert (Ost), ist der Vergleichswert als aktueller Rentenwert (Ost) zum 1. Juli festzusetzen. Der festzusetzende aktuelle Rentenwert (Ost) ist mindestens um den Prozentsatz anzupassen, um den der aktuelle Rentenwert angepasst wird und darf den zum 1. Juli festzusetzenden aktuellen Rentenwert nicht übersteigen."
Ende abweichendes Inkrafttreten
abweichendes Inkrafttreten am 01.07.2024
- 18.
- § 255a wird aufgehoben.
Ende abweichendes Inkrafttreten
abweichendes Inkrafttreten am 01.01.2018
- 19.
- § 255b wird wie folgt geändert:
- a)
- In Absatz 1 werden die Wörter „und den Ausgleichsbedarf (Ost)" gestrichen.
- b)
- Dem Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:
„Die Werte nach Satz 1 sind letztmals für das Jahr 2018 zu bestimmen."
Ende abweichendes Inkrafttreten
abweichendes Inkrafttreten am 01.07.2024
- 20.
- § 255b wird aufgehoben.
Ende abweichendes Inkrafttreten
abweichendes Inkrafttreten am 01.01.2018
- 21.
- § 255c wird wie folgt gefasst:
„§ 255c Anwendung des aktuellen Rentenwerts zum 1. Juli 2024
Zum 1. Juli 2024 tritt der aktuelle Rentenwert an die Stelle des aktuellen Rentenwerts (Ost) und die hiervon betroffenen Renten sind insoweit anzupassen. Hierüber erhalten die Rentnerinnen und Rentner eine Anpassungsmitteilung." - 22.
- § 255d wird wie folgt gefasst:
„§ 255d Bestimmung des aktuellen Rentenwerts für die Zeit vom 1. Juli 2018 bis zum 1. Juli 2026(1) Für die Bestimmung des aktuellen Rentenwerts für die Zeit vom 1. Juli 2018 bis zum 1. Juli 2019 wird abweichend von § 68 Absatz 4 die Anzahl der Äquivalenzbeitragszahler für das Bundesgebiet ohne das Beitrittsgebiet und das Beitrittsgebiet für die Jahre 2016 bis 2018 getrennt berechnet. Für die weitere Berechnung nach § 68 Absatz 4 werden die jeweiligen Ergebnisse anschließend addiert. Für die Berechnung sind die Werte für das Gesamtvolumen der Beiträge aller in der allgemeinen Rentenversicherung versicherungspflichtig Beschäftigten, der geringfügig Beschäftigten (§ 8 des Vierten Buches) und der Bezieher von Arbeitslosengeld eines Kalenderjahres und das Durchschnittsentgelt nach Anlage 1 für das Bundesgebiet ohne das Beitrittsgebiet und für das Beitrittsgebiet getrennt zu ermitteln und der Berechnung zugrunde zu legen. Für das Beitrittsgebiet ist dabei als Durchschnittsentgelt für das jeweilige Kalenderjahr der Wert der Anlage 1 dividiert durch den Wert der Anlage 10 zu berücksichtigen.(2) Für die Bestimmung des aktuellen Rentenwerts zum 1. Juli 2020 wird die Anzahl der Äquivalenzbeitragszahler für das Jahr 2018 abweichend von § 68 Absatz 7 nach § 68 Absatz 4 neu ermittelt.(3) Für die Bestimmung des aktuellen Rentenwerts für die Zeit vom 1. Juli 2018 bis zum 1. Juli 2025 wird abweichend von § 68 Absatz 4 die Anzahl der Äquivalenzrentner für das Bundesgebiet ohne das Beitrittsgebiet und das Beitrittsgebiet für die Jahre 2016 bis 2024 getrennt berechnet. Für die weitere Berechnung nach § 68 Absatz 4 werden die jeweiligen Ergebnisse anschließend addiert. Für die Berechnung sind die Werte für das Gesamtvolumen der Renten abzüglich erstatteter Aufwendungen für Renten und Rententeile eines Kalenderjahres und eine Regelaltersrente mit 45 Entgeltpunkten für das Bundesgebiet ohne das Beitrittsgebiet und für das Beitrittsgebiet getrennt zu ermitteln und der Berechnung zugrunde zu legen. Für das Beitrittsgebiet ist dabei bei der Berechnung der Regelaltersrente mit 45 Entgeltpunkten der aktuelle Rentenwert (Ost) zugrunde zu legen.(4) Für die Bestimmung des aktuellen Rentenwerts zum 1. Juli 2025 sind abweichend von § 68 Absatz 7 die folgenden Daten zugrunde zu legen:- 1.
- die dem Statistischen Bundesamt zu Beginn des Jahres 2025 für die Jahre 2022 und 2023 vorliegenden Daten zu den gesamtdeutschen Bruttolöhnen und -gehältern je Arbeitnehmer (§ 68 Absatz 2 Satz 1) und
- 2.
- die der Deutschen Rentenversicherung Bund zu Beginn des Jahres 2025 für das Jahr 2022 vorliegenden Daten zu den gesamtdeutschen beitragspflichtigen Bruttolöhnen und -gehältern je Arbeitnehmer ohne Beamte einschließlich der Bezieher von Arbeitslosengeld.
(5) Für die Bestimmung des aktuellen Rentenwerts zum 1. Juli 2026 wird abweichend von § 68 Absatz 4 als Anzahl an Äquivalenzrentnern für das Jahr 2024 der errechnete Wert aus der Rentenwertbestimmungsverordnung 2025 zugrunde gelegt, der sich aus der Summe der Anzahl der Äquivalenzrentner für das Jahr 2024 für das Bundesgebiet ohne das Beitrittsgebiet und der Anzahl der Äquivalenzrentner für das Jahr 2024 für das Beitrittsgebiet ergibt."
Ende abweichendes Inkrafttreten
- 23.
- § 255e wird aufgehoben.
abweichendes Inkrafttreten am 01.01.2019
- 24.
- § 256a wird wie folgt geändert:
- a)
- Absatz 1 wird wie folgt geändert:
- aa)
- In Satz 1 werden nach der Angabe „8. Mai 1945" die Wörter „und vor dem 1. Januar 2025" eingefügt.
- bb)
- Satz 2 wird wie folgt gefasst:
„Bei Rentenbeginn im Jahr 2019 ist der Verdienst des Jahres 2018 mit dem Wert der Anlage 10 zu vervielfältigen, der für dieses Kalenderjahr vorläufig bestimmt ist."
- b)
- Absatz 1a wird wie folgt geändert:
- aa)
- Das Wort „vorläufigen" wird gestrichen.
- bb)
- Folgender Satz wird angefügt:
„Bei Zuordnung des Arbeitsentgelts für Zeiten bis zum 31. Dezember 2018 ist Satz 1 mit der Maßgabe anzuwenden, dass die vorläufigen Werte der Anlage 10 für das jeweilige Kalenderjahr zu verwenden sind."
Ende abweichendes Inkrafttreten
abweichendes Inkrafttreten am 01.07.2024
- 25.
- In § 262 Absatz 2 werden die Wörter „; dabei werden Kalendermonaten mit Entgeltpunkten (Ost) zusätzliche Entgeltpunkte (Ost) zugeordnet" gestrichen.
- 26.
- § 263a wird aufgehoben.
- 27.
- § 264a wird aufgehoben.
- 28.
- § 264c wird wie folgt geändert:
- a)
- Absatz 1 wird aufgehoben.
- b)
- Die Absatzbezeichnung „(2)" wird gestrichen.
- 29.
- § 265a wird aufgehoben.
- 30.
- § 272 wird wie folgt geändert:
- a)
- Absatz 2 wird aufgehoben.
- b)
- Absatz 3 wird wie folgt geändert:
- aa)
- In Satz 1 werden nach dem Wort „auch" die Wörter „Entgeltpunkte für" eingefügt.
- bb)
- Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:
„Reichsgebiets-Beitragszeiten sind- 1.
- Zeiten mit Beiträgen für eine Beschäftigung oder selbständige Tätigkeit,
- 2.
- Zeiten der Erziehung eines Kindes,
- 3.
- Zeiten mit freiwilligen Beiträgen bei gewöhnlichem Aufenthalt
Ende abweichendes Inkrafttreten
- 31.
- § 275a wird wie folgt geändert:
- a)
- Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
„§ 275a Beitragsbemessungsgrenzen im Beitrittsgebiet für die Zeit bis zum 31. Dezember 2024". - b)
- In Satz 1 wird das Wort „vorläufigen" gestrichen.
- c)
- Folgender Satz wird angefügt:
„Für die Zeit ab 1. Januar 2025 sind Beitragsbemessungsgrenzen (Ost) nicht mehr zu bestimmen."
abweichendes Inkrafttreten am 01.01.2025
- 32.
- § 275a wird aufgehoben.
- 33.
- § 275b wird aufgehoben.
- 34.
- § 277a wird wie folgt geändert:
- a)
- In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „und mit dem Verhältniswert zu vervielfältigen, in dem zum Zeitpunkt der Zahlung die Bezugsgröße (Ost) zur Bezugsgröße steht" durch die Wörter „zu vervielfältigen" ersetzt.
- b)
- In Absatz 3 Satz 2 werden die Wörter „und mit dem Verhältniswert zu vervielfältigen, in dem im Zeitpunkt der Zahlung die Bezugsgröße (Ost) zur Bezugsgröße steht" durch die Wörter „zu vervielfältigen" ersetzt.
- 35.
- § 278a wird wie folgt geändert:
- a)
- In Absatz 1 Nummer 3 wird das Wort „an" durch die Wörter „bis zum 31. Dezember 2024" ersetzt.
- b)
- In Absatz 2 Nummer 3 wird das Wort „an" durch die Wörter „bis zum 31. Dezember 2024" ersetzt.
- 36.
- § 279b wird aufgehoben.
Ende abweichendes Inkrafttreten
- 37.
- § 279c wird wie folgt geändert:
- a)
- Absatz 1 wird aufgehoben.
- b)
- Die Absatzbezeichnung „(2)" wird gestrichen.
abweichendes Inkrafttreten am 01.07.2024
- 38.
- § 281a wird aufgehoben.
Ende abweichendes Inkrafttreten
- 39.
- § 287b wird wie folgt geändert:
- a)
- Absatz 2 wird aufgehoben.
- b)
- Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 2.
abweichendes Inkrafttreten am 01.01.2025
- c)
- Absatz 1 wird aufgehoben.
- d)
- Die Absatzbezeichnung „(2)" wird gestrichen.
Ende abweichendes Inkrafttreten
abweichendes Inkrafttreten am 01.01.2026
- 40.
- § 287e wird wie folgt gefasst:
„§ 287e Veränderung des allgemeinen Bundeszuschusses für das Jahr 2026
Für das Jahr 2026 wird der Zuschuss des Bundes zu den Ausgaben der allgemeinen Rentenversicherung abweichend von § 213 Absatz 2 ermittelt, indem als Ausgangsbetrag die Summe aus dem für das Jahr 2025 ermittelten allgemeinen Bundeszuschuss und dem Bundeszuschuss-Beitrittsgebiet gebildet wird."
Ende abweichendes Inkrafttreten
- 41.
- § 287f wird wie folgt gefasst:
„§ 287f Getrennte Abrechnung
Die Abrechnung und die Verteilung nach § 227 Absatz 1 und 1a erfolgen für Zahlungen bis zum Jahr 2024 für die Bundesrepublik Deutschland ohne das Beitrittsgebiet und für das Beitrittsgebiet getrennt."
abweichendes Inkrafttreten am 01.02.2026
- 42.
- § 287f wird aufgehoben.
Ende abweichendes Inkrafttreten
abweichendes Inkrafttreten am 01.07.2024
- 43.
- § 295a wird aufgehoben.
- 44.
- (aufgehoben)
Ende abweichendes Inkrafttreten
- 45.
- Die Anlage 10 wird für die Jahre 2019 bis 2024 wie folgt gefasst:
Jahr | Umrechnungswert | vorläufiger Umrechnungswert |
„2019 | 1,0840 | - |
2020 | 1,0700 | - |
2021 | 1,0560 | - |
2022 | 1,0420 | - |
2023 | 1,0280 | - |
2024 | 1,0140 | -". |
Text in der Fassung des Artikels 17 Siebtes Gesetz zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze G. v. 12. Juni 2020 BGBl. I S. 1248; zuletzt geändert durch Artikel 4c G. v. 23.03.2022 BGBl. I S. 482 m.W.v. 1. Juli 2020
Artikel 2 Änderung des Dritten Buches Sozialgesetzbuch
Das Dritte Buch Sozialgesetzbuch - Arbeitsförderung - (Artikel 1 des Gesetzes vom 24. März 1997, BGBl. I S. 594, 595), das zuletzt durch Artikel 21 des Gesetzes vom 17. Juli 2017 (BGBl. I S. 2541) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zum Ersten Abschnitt des Dreizehnten Kapitels wie folgt gefasst:
„Erster Abschnitt (weggefallen)". - 2.
- In § 153 Absatz 1 Satz 4 Nummer 1 werden die Wörter „für das Bundesgebiet West maßgebliche Beitragsbemessungsgrenze" durch die Wörter „maßgebliche Beitragsbemessungsgrenze der allgemeinen Rentenversicherung" ersetzt.
- 3.
- In § 345 Nummer 8 werden die Wörter „; dabei ist die Bezugsgröße für das Beitrittsgebiet maßgebend, wenn der Tätigkeitsort im Beitrittsgebiet liegt" gestrichen.
- 4.
- § 345b Satz 3 wird aufgehoben.
- 5.
- Der Erste Abschnitt des Dreizehnten Kapitels wird aufgehoben.
Artikel 3 Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch
Artikel 3 wird in 8 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 1. Juli 2018 SGB IV § 7, § 18, § 28a, § 28f, mWv. 1. Januar 2025 offen
Das Vierte Buch Sozialgesetzbuch - Gemeinsame Vorschriften für die Sozialversicherung - in der Fassung der Bekanntmachung vom 12. November 2009 (BGBl. I S. 3710, 3973; 2011 I S. 363), das zuletzt durch Artikel 7 des Gesetzes vom 30. Juni 2017 (BGBl. I S. 2143) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- In § 7 Absatz 1a Satz 7 werden die Wörter „zur Herstellung einheitlicher Einkommensverhältnisse im Inland" durch die Wörter „zum 31. Dezember 2024" ersetzt.
abweichendes Inkrafttreten am 01.01.2025
- 2.
- § 7 Absatz 1a Satz 7 wird aufgehoben.
- 3.
- In § 9 Absatz 7 Satz 2 wird die Angabe „(Ost)" gestrichen.
Ende abweichendes Inkrafttreten
- 4.
- § 18 Absatz 2 wird wie folgt geändert:
- a)
- Das Wort „vorläufigen" wird gestrichen.
- b)
- Folgender Satz wird angefügt:
„Für die Zeit ab 1. Januar 2025 ist eine Bezugsgröße (Ost) nicht mehr zu bestimmen."
abweichendes Inkrafttreten am 01.01.2025
- 5.
- § 18 wird wie folgt geändert:
- a)
- Die Absatzbezeichnung „(1)" wird gestrichen.
- b)
- Die Absätze 2 und 3 werden aufgehoben.
Ende abweichendes Inkrafttreten
- 6.
- In § 28a Absatz 1 Satz 1 Nummer 15 und 20 werden jeweils nach den Wörtern „bei Wechsel" die Wörter „im Zeitraum bis zum 31. Dezember 2024" eingefügt.
- 7.
- § 28f Absatz 5 wird aufgehoben.
Artikel 4 Änderung des Siebten Buches Sozialgesetzbuch
Artikel 4 wird in 3 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 1. Juli 2024 SGB VII § 215, § 216, mWv. 1. Januar 2025 offen
Das Siebte Buch Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Unfallversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes vom 7. August 1996, BGBl. I S. 1254), das zuletzt durch Artikel 22 des Gesetzes vom 17. Juli 2017 (BGBl. I S. 2541) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
abweichendes Inkrafttreten am 01.07.2024
Ende abweichendes Inkrafttreten
abweichendes Inkrafttreten am 01.01.2025
Ende abweichendes Inkrafttreten
abweichendes Inkrafttreten am 01.07.2024
- 3.
- § 215 Absatz 5 wird aufgehoben.
Ende abweichendes Inkrafttreten
abweichendes Inkrafttreten am 01.01.2025
- 4.
- § 215 Absatz 3 wird aufgehoben.
Ende abweichendes Inkrafttreten
abweichendes Inkrafttreten am 01.07.2024
- 5.
- § 216 wird wie folgt geändert:
- a)
- Die Absatzbezeichnung „(1)" wird gestrichen.
- b)
- Absatz 2 wird aufgehoben.
Ende abweichendes Inkrafttreten
abweichendes Inkrafttreten am 01.01.2025
- 6.
- § 216 wird aufgehoben.
Ende abweichendes Inkrafttreten
Artikel 5 Änderung des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch
In § 46 Satz 3 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch - Sozialhilfe - (Artikel 1 des Gesetzes vom 27. Dezember 2003, BGBl. I S. 3022, 3023), das zuletzt durch Artikel 25 des Gesetzes vom 17. Juli 2017 (BGBl. I S. 2541) geändert worden ist, wird die Angabe „, 255e" gestrichen.
Artikel 6 Änderung des Fremdrenten- und Auslandsrenten-Neuregelungsgesetzes
Artikel 6 wird in 2 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 25. Juli 2017 FANG § 2, mWv. 1. Juli 2024 § 4
Artikel 6 des Fremdrenten- und Auslandsrenten-Neuregelungsgesetzes in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 824-3, veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch Artikel 16 des Gesetzes vom 20. April 2007 (BGBl. I S. 554) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
abweichendes Inkrafttreten am 25.07.2017
- 1.
- § 2 Absatz 2 und 3 wird aufgehoben.
Ende abweichendes Inkrafttreten
abweichendes Inkrafttreten am 01.07.2024
- 2.
- § 4 Absatz 6 wird aufgehoben.
Ende abweichendes Inkrafttreten
Artikel 7 Änderung des Gesetzes über die Alterssicherung der Landwirte
Artikel 7 wird in 4 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 1. Juli 2018 ALG § 80, § 83, § 102, § 102a, § 114, mWv. 1. Juli 2024 § 43, § 83, § 105, § 114, § 116, § 120, mWv. 1. August 2024 § 102, mWv. 1. Januar 2025 offen
Das Gesetz über die Alterssicherung der Landwirte vom 29. Juli 1994 (BGBl. I S. 1890, 1891), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 17. Juli 2017 (BGBl. I S. 2509) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
abweichendes Inkrafttreten am 01.07.2024
Ende abweichendes Inkrafttreten
abweichendes Inkrafttreten am 01.08.2024
Ende abweichendes Inkrafttreten
abweichendes Inkrafttreten am 01.07.2024
- 2.
- § 43 Absatz 2 Satz 2 wird aufgehoben.
Ende abweichendes Inkrafttreten
- 3.
- In § 80 Absatz 1 Satz 2 wird die Angabe „Absatz 3" durch die Angabe „Absatz 2" ersetzt.
abweichendes Inkrafttreten am 01.01.2025
- 4.
- In § 80 Absatz 1 Satz 2 wird die Angabe „Absatz 2" gestrichen.
Ende abweichendes Inkrafttreten
- 5.
- In § 83 Absatz 4 werden die Wörter „zur Herstellung einheitlicher Einkommensverhältnisse im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland" durch die Wörter „zum 30. Juni 2024" ersetzt.
abweichendes Inkrafttreten am 01.07.2024
- 6.
- § 83 wird aufgehoben.
Ende abweichendes Inkrafttreten
- 7.
- § 102 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „zur Herstellung einheitlicher Einkommensverhältnisse im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland" durch die Wörter „zum 30. Juni 2024" ersetzt.
- b)
- Folgender Absatz 5 wird angefügt:„(5) Besteht am 30. Juni 2024 Anspruch auf eine Rente, die ganz oder teilweise nach Absatz 1 berechnet wurde, wird diese zum 1. Juli 2024 angepasst, indem an die Stelle des allgemeinen Rentenwerts (Ost) der allgemeine Rentenwert tritt; Absatz 4 Satz 2 ist entsprechend anzuwenden."
abweichendes Inkrafttreten am 01.08.2024
- 8.
- § 102 wird aufgehoben.
Ende abweichendes Inkrafttreten
- 9.
- § 102a wird aufgehoben.
abweichendes Inkrafttreten am 01.07.2024
- 10.
- § 105 wird aufgehoben.
Ende abweichendes Inkrafttreten
- 11.
- In § 114 Satz 1 werden die Wörter „zur Herstellung einheitlicher Einkommensverhältnisse im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland" durch die Wörter „zum 30. Juni 2024" ersetzt.
abweichendes Inkrafttreten am 01.07.2024
Ende abweichendes Inkrafttreten
Artikel 8 Änderung des Renten-Überleitungsgesetzes
Artikel 8 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 25. Juli 2017 RÜG Artikel 37, Artikel 24, Artikel 27, Artikel 35, Artikel 38
Die Artikel 24, 27, 35, 37 und 38 des Renten-Überleitungsgesetzes vom 25. Juli 1991 (BGBl. I S. 1606), das zuletzt durch Artikel 94 des Gesetzes vom 8. Dezember 2010 (BGBl. I S. 1864) geändert worden ist, werden aufgehoben.
Artikel 9 Änderung des Versorgungsausgleichsgesetzes
Das Versorgungsausgleichsgesetz vom 3. April 2009 (BGBl. I S. 700), das zuletzt durch Artikel 25 des Gesetzes vom 8. Dezember 2010 (BGBl. I S. 1768) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- § 16 Absatz 3 Satz 2 wird aufgehoben.
- 2.
- In § 43 Absatz 2 wird jeweils die Angabe „(Ost)" gestrichen.
Artikel 9a Änderung des DRK-Gesetzes
Dem § 2 des DRK-Gesetzes vom 5. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2346) wird folgender Absatz 4 angefügt:
- „(4) Für die Gestellung von Mitgliedern einer Schwesternschaft vom Deutschen Roten Kreuz gilt das Arbeitnehmerüberlassungsgesetz mit der Maßgabe, dass § 1 Absatz 1 Satz 4 und Absatz 1b des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes nicht anwendbar ist."
Artikel 10 Änderung der Datenerfassungs- und -übermittlungsverordnung
Artikel 10 wird in 2 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 1. Juli 2018 DEÜV § 12, § 38, § 40, mWv. 1. Januar 2025 offen
Die Datenerfassungs- und -übermittlungsverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. Januar 2006 (BGBl. I S. 152), die zuletzt durch Artikel 18 des Gesetzes vom 11. November 2016 (BGBl. I S. 2500) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
abweichendes Inkrafttreten am 01.01.2025
- 1.
- § 11a wird wie folgt geändert:
- a)
- Die Absatzbezeichnung „(1)" wird gestrichen.
- b)
- Die Absätze 2 und 3 werden aufgehoben.
Ende abweichendes Inkrafttreten
- 2.
- In § 12 Absatz 1 werden nach den Wörtern „oder dieser" die Wörter „bis zum 31. Dezember 2024" eingefügt.
- 3.
- In § 38 Absatz 1 Satz 2 werden nach dem Wort „Zeiten" die Wörter „bis zum 31. Dezember 2024" eingefügt.
- 4.
- In § 40 Absatz 1 Satz 1 werden nach dem Wort „Dienstzeiten" die Wörter „bis zum 31. Dezember 2024" eingefügt.
Artikel 11 Änderung der AAÜG-Erstattungsverordnung
In § 2 Absatz 1 der AAÜG-Erstattungsverordnung vom 29. Mai 1992 (BGBl. I S. 999), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 3. November 2015 (BGBl. I S. 1925) geändert worden ist, wird jeweils die Angabe „(Ost)" gestrichen.
Artikel 12 Inkrafttreten
(1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich der Absätze 2 bis 9 am 1. Juli 2018 in Kraft.
(3) Artikel 1 Nummer 1 Buchstabe f, i und j, Nummer 17, 19, 21 und 22 tritt am 1. Januar 2018 in Kraft.
(4) Artikel 1 Nummer 8 und 24 tritt am 1. Januar 2019 in Kraft.
(5) Artikel 1 Nummer 1 Buchstabe c bis e, g und h, l bis n, s und v, Nummer 2, 4, 6, 9, 14 bis 16, 18, 20, 25 bis 30, 38, 43, Artikel 4 Nummer 1, 3 und 5, Artikel 6 Nummer 2, Artikel 7 Nummer 1 Buchstabe a und d bis g, Nummer 2, 6, 10, 12 bis 14, Artikel 9 und 11 treten am 1. Juli 2024 in Kraft.
(6) Artikel 7 Nummer 1 Buchstabe b und Nummer 8 tritt am 1. August 2024 in Kraft.
(7) Artikel 1 Nummer 1 Buchstabe a und p bis r, Nummer 10, 32 bis 36, 39 Buchstabe c und d, die Artikel 2, 3 Nummer 2, 3 und 5, Artikel 4 Nummer 2, 4 und 6, Artikel 7 Nummer 4 und Artikel 10 Nummer 1 treten am 1. Januar 2025 in Kraft.
(8) Artikel 1 Nummer 1 Buchstabe t und Nummer 40 tritt am 1. Januar 2026 in Kraft.
(9) Artikel 1 Nummer 1 Buchstabe b und u, Nummer 12 und 42 tritt am 1. Februar 2026 in Kraft.
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- *)
- Anm. d. Red.: Die Verkündung erfolgte am 24. Juli 2017.
Text in der Fassung des Artikels 17 Siebtes Gesetz zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze G. v. 12. Juni 2020 BGBl. I S. 1248; zuletzt geändert durch Artikel 4c G. v. 23.03.2022 BGBl. I S. 482 m.W.v. 1. Juli 2020
Schlussformel
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates sind gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.
Der Bundespräsident
Steinmeier
Die Bundeskanzlerin
Dr. Angela Merkel
Die Bundesministerin für Arbeit und Soziales
Andrea Nahles
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.
Der Bundespräsident
Steinmeier
Die Bundeskanzlerin
Dr. Angela Merkel
Die Bundesministerin für Arbeit und Soziales
Andrea Nahles
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