| § 66e PflBG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.01.2025 geltenden Fassung | § 66e PflBG n.F. (neue Fassung) in der am 01.01.2026 geltenden Fassung durch Artikel 5 G. v. 22.12.2025 BGBl. 2025 I Nr. 371 |
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(Text alte Fassung) § 66e (neu) | (Text neue Fassung)§ 66e Übergangsvorschrift für Personen, die bereits über eine Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung nach § 1 Satz 2 verfügen |
1 Personen, die bereits über eine Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung nach § 1 Satz 2 verfügen, können die Kompetenzen nach § 37 Absatz 2 Satz 2 ebenfalls erwerben. 2 Für den gesonderten Erwerb der Kompetenzen nach § 37 Absatz 2 Satz 2 finden die Vorschriften von Teil 3 dieses Gesetzes in der geltenden Fassung entsprechende Anwendung. 3 Die gesondert erworbenen Kompetenzen werden zum Ende des Studienangebots staatlich geprüft. |