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Änderung § 54 PflBG vom 01.11.2025
Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 54 PflBG, alle Änderungen durch Artikel 2 PflFAssGEG am 1. November 2025 und Änderungshistorie des PflBGHervorhebungen: alter Text, neuer Text
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| § 54 PflBG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.11.2025 geltenden Fassung | § 54 PflBG n.F. (neue Fassung) in der am 01.11.2025 geltenden Fassung durch Artikel 2 G. v. 28.10.2025 BGBl. 2025 I Nr. 259 |
|---|---|
(Textabschnitt unverändert) § 54 Beratung; Aufbau unterstützender Angebote und Forschung | |
| (Text alte Fassung) Das Bundesinstitut für Berufsbildung übernimmt die Aufgabe der Beratung und Information zur Pflegeausbildung nach diesem Gesetz, die Aufgabe des Aufbaus unterstützender Angebote und Strukturen zur Organisation der Pflegeausbildung nach den Teilen 2 und 3 sowie auch zur Unterstützung der Arbeit der Fachkommission die Aufgabe der Forschung zur Pflegeausbildung nach diesem Gesetz und zum Pflegeberuf nach Weisung des Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend und des Bundesministeriums für Gesundheit. | (Text neue Fassung) Das Bundesinstitut für Berufsbildung übernimmt die Aufgabe der Beratung und Information zur Pflegeausbildung nach diesem Gesetz nach Weisung des Bundesministeriums für Bildung, Familie, Senioren, Frauen und Jugend und des Bundesministeriums für Gesundheit sowie, auch zur Unterstützung der Arbeit der Fachkommission, die Aufgabe der Forschung zur Pflegeausbildung nach diesem Gesetz und zum Pflegeberuf im Auftrag des Bundesministeriums für Bildung, Familie, Senioren, Frauen und Jugend und des Bundesministeriums für Gesundheit. |
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