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Änderung § 66e PflBG vom 01.01.2026

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§ 66e PflBG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2026 geltenden Fassung
§ 66e PflBG n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2026 geltenden Fassung
durch Artikel 5 G. v. 22.12.2025 BGBl. 2025 I Nr. 371
(heute geltende Fassung) 
 
(Textabschnitt unverändert)

§ 66e Übergangsvorschrift für Personen, die bereits über eine Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung nach § 1 Satz 2 verfügen


(Text alte Fassung)

1 Personen, die bereits über eine Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung nach § 1 Satz 2 verfügen, können die für eine erweiterte heilkundliche Tätigkeit nach § 37 Absatz 2 Satz 2 erforderlichen Kompetenzen ebenfalls erwerben. 2 In diesem Fall finden für den gesonderten Erwerb von erweiterten heilkundlichen Kompetenzen nach § 37 Absatz 2 Satz 2 die Vorschriften von Teil 3 dieses Gesetzes in der geltenden Fassung entsprechend Anwendung. 3 Die erworbenen erweiterten heilkundlichen Kompetenzen werden zum Ende des Studienangebots staatlich geprüft.

(Text neue Fassung)

1 Personen, die bereits über eine Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung nach § 1 Satz 2 verfügen, können die Kompetenzen nach § 37 Absatz 2 Satz 2 ebenfalls erwerben. 2 Für den gesonderten Erwerb der Kompetenzen nach § 37 Absatz 2 Satz 2 finden die Vorschriften von Teil 3 dieses Gesetzes in der geltenden Fassung entsprechende Anwendung. 3 Die gesondert erworbenen Kompetenzen werden zum Ende des Studienangebots staatlich geprüft.

(heute geltende Fassung)